Verwaltungsgericht Potsdam:
Beschluss vom 15. Juli 2015
Aktenzeichen: 9 L 40/15

(VG Potsdam: Beschluss v. 15.07.2015, Az.: 9 L 40/15)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Auskunft zu den Vergabeverfahren,

1.1) Toner für Lexmark Drucker MS 510dn (E-Mail vom 10. Dezember 2014)1.2) Beschaffung von Switchtechnik für Staatsanwaltschaft Cottbus (E-Mail vom 15. September 2014)1.3) 414 Arbeitsplatzdrucker und Zubehör in Brandenburg an der Havel (E-Mail vom 25. Juli 2014)

in dem von der Antragstellerin beantragten Umfang, nämlich Name und Anschrift des Auftragnehmers, die Auftragssumme, die Zahl der Bieter und das Datum der Auftragsvergabe, zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), das der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit seines Begehrens (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung - wie hier - die Hauptsache vorweg, setzt dies überdies voraus, dass die Regelung schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2014 - OVG 11 S 15.14 -, Juris Rn. 21; VG Potsdam, Beschluss vom 14. Januar 2014 - VG 9 L 605/13 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 14 m.w.N.). An einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache fehlt es indes.

7Die Antragstellerin macht einen medienrechtlichen Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 55 Abs. 3 i.V.m. § 9a des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) geltend. Danach haben Anbieter von Telemedien nach § 55 Abs. 2 Satz 1 gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft gemäß § 9a RStV; allerdings wendet sich § 55 Abs. 2 Satz 1 nur an Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Dass die Antragstellerin Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten anbietet ist - bei der in diesem Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung - nicht dem eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festzustellen. Eine journalistische Gestaltung setzt jedenfalls voraus, dass die Auswahl und Strukturierung der Inhalte gewissen Kriterien genügt, hierzu gehört - im Hinblick darauf, dass die Vorschrift Ausdruck des Medienprivilegs ist - eine erkennbar publizistische Zielsetzung des Angebots. Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes gegeben sein; nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Davon ausgehend wird u.a. kommerzielle Kommunikation grundsätzlich nicht als journalistischredaktionell gestaltetes Angebot angesehen, da sie nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet ist, sondern an den verfolgten wirtschaftlichen Interessen (so OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2014 - 1 S 169/14 -, Juris Rn. 22).

8Dass die Angebote der Antragstellerin diesen Anforderungen genügen, kann die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen. Neben den einerseits zwar für die Antragstellerin angeführten Argumenten (vgl. etwa VG Schwerin, Urteil vom 18. Mai 2015 - 6 A 75/14 -) spricht bei summarischer Prüfung nämlich andererseits auch Einiges dafür, dass die Aufbereitung und Information der von ihr zusammengetragenen Informationen und Daten vornehmlich auf eine gewerbliche Nutzung und nicht auf die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess abzielt. Im Wesentlichen geht es bei der Tätigkeit der Antragstellerin nämlich um die Weitergabe von Informationen zu öffentlichen Ausschreibungen zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung. In der Unternehmensbeschreibung in ihrem Internet-Auftritt (http://www..._untemehmen.htm) heißt es: €...Informationslogistik für die Bauwirtschaft, ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck die Sammlung und Aufbereitung von Auftragsinformationen für Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche mit Schwerpunkt auf der Bauwirtschaft ist. Die Fülle an Informationsquellen (Amtsblätter, Ausschreibungsblätter, Tageszeitungen, elektronische Datenbanken etc.), in welchen öffentliche Auftraggeber ihre Aufträge anbieten, macht den Markt für das einzelne Unternehmen nur wenig transparent und erfordert hohen Aufwand an Zeit und Kosten für die permanente Auswertung dieser Quellen. Mittels moderner Methoden der elektronischen Datenverarbeitung und unter Nutzung der Kommunikationswege des Internet werden diese Auftragsinformationen manuell aufbereitet und nach umfangreichen Gewerkelisten gegliedert in Datenbanken gespeichert. Daraus werden dann durch Vorgabe individueller Suchprofile für Gewerke und Regionen die für die Nutzer interessanten Ausschreibungen täglich per Fax oder Email übermittelt und gewährleisten dadurch für eine hohe Transparenz des Wettbewerbs. Der Vorteil für die Nutzer ist ein weitgehender Überblick über das Wettbewerbsgeschehen ohne Zeitaufwand bei nur geringen monatlichen Kosten. Die ...ist ein Informationsbroker im modernen B2B Geschäft." Auf die Teilhabe an dem mit der Pressefreiheit und dem Medienprivileg geschützten und geförderten Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zielt diese Tätigkeit nicht prägend ab. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin mittlerweile zudem frei zugängliche Internet-Angebote (www monitor.de, www. .-vergabemonitor.eu) bereitstellt. Soweit die Angebote der Antragstellerin aus gesellschaftsrelevanter Sicht wertende und nicht nur der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen dienende Aussagen enthalten, erscheinen diese jedenfalls nicht in einer solchen Weise für ihre Tätigkeit prägend, dass hieraus mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen publizistischer Charakter geschlossen werden kann. Eine vertiefende Prüfung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Im Wesentlichen Gleiches gilt im Hinblick auf § 5 des Brandenburgischen Pressegesetztes (PresseG). Zwar veröffentlicht die Antragstellerin mittlerweile auch eine Zeitschrift mit dem Namen ...monitor. Ausweislich des Vorworts in der Ausgabe 2014/4. Quartal erfolgt dies offenbar als Reaktion auf die Rechtsprechung zu den Auskunftsansprüchen von Telemedienanbietern. Da die Presse eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die maßgeblich durch die Mitwirkung an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung geprägt ist (§ 3 Satz 1 PresseG), kommt die oben genannte Voraussetzung einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung der vertriebenen Angebote aber auch insoweit zum Tragen. Anbieter von Angeboten, die nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz, sondern an den Geschäftsinteressen gewerblicher Nutzer ausgerichtet sind, scheiden daher auch insoweit aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten aus.

Ob der Antragsgegner der Antragstellerin überdies einen Auskunftsverweigerungsgrund entgegenhalten kann, kann danach dahinstehen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).






VG Potsdam:
Beschluss v. 15.07.2015
Az: 9 L 40/15


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