Landgericht Hannover:
Urteil vom 27. November 2008
Aktenzeichen: 21 O 61/08

(LG Hannover: Urteil v. 27.11.2008, Az.: 21 O 61/08)

Tenor

I. 1. Die Klage wird mit den Anträgen zu 1. und 2. abgewiesen.

2. Das Verfahren wird bezüglich der Hilfsanträge zu 3. abgetrennt; die Übernahme des Rechtsstreites wird insoweit abgelehnt und das Verfahren an das Landgericht Braunschweig verwiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1. 98 % und die Klägerin zu 2. 2%. Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Nebenintervenienten der Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

II. 1. Auf Antrag der Beklagten wird die Nebenintervention der Nebenintervenienten der Klägerinnen zu 4.-8. zurückgewiesen.

Die Nebenintervenienten zu 4.-8. tragen ihre eigenen sowie die der Beklagten durch diese Entscheidung entstandenen außergerichtlichen Kosten.

2. Der Antrag der Klägerin zu 1., die Beteiligung der Nebenintervenienten der Beklagten zu 3.-5. nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen sowie die den Nebenintervenienten zu 3.-5. durch diese Entscheidung entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand

Die Klägerinnen verfolgen im Wege der Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage die Änderung der Satzung der Beklagten, wobei im wesentlichen darum gestritten wird, welche Auswirkungen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten VW-Gesetz auf die Satzung der Beklagten hat.

Im Jahre 1959 legten die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen ihre Meinungsverschiedenheiten über die Eigentumsverhältnisse an der Beklagten bei und schlossen einen Staatsvertrag, in dem die Umwandlung der Rechtsform der Beklagten von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft, Beteiligungsrechte, Regelungen betreffend die Satzung der Beklagten, die Gründung der VW-Stiftung etc. vereinbart wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Staatsvertrag vom 11./12. November 1959 (BGBl 1960, 302) verwiesen. Der Staatsvertrag wurde durch Vorschaltgesetz vom 09.05.1960 genehmigt.

Am 6. Juli 1960 hielt die Bundesrepublik als alleinige Eigentümerin der Beklagten eine Gesellschafterversammlung ab, in der die Beklagte in eine AG umgewandelt und die Satzung der Beklagten beschlossen wurde. Darin wurden auch Vereinbarungen des Staatsvertrages umgesetzt. Am 21. Juli 1960 trat das sogenannte VW-Gesetz in Kraft, in welchem ebenfalls Vereinbarungen des Staatsvertrages im Bezug auf den Inhalt der Satzung sowie ein Höchststimmrecht vorgesehen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf das VW-Gesetz vom 21.07.1960 und auf die Satzung (Anlage K9) verwiesen. Das Höchststimmrecht wurde mit Gesetz vom 31.07.1970 novelliert.

Mit Klage vom 02.05.2005 gem. Artikel 226 Abs. 2 EGV nahm die Kommission die Bundesrepublik Deutschland auf Feststellung in Anspruch, dass Bestimmungen des VW-Gesetzes gegen Artikel 43 und 56 EG verstoßen. Die Kommission hielt die Regelungen in § 2 Abs. 1 VW-Gesetz (Höchststimmrecht jedes Aktionärs von maximal 20 %), § 4 Abs. 1 (Entsenderecht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen für je 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat) und § 4 Abs. 3 (Sperrminorität, Mehrheit von 80 % der Aktien bei qualifizierten Beschlüssen) zwar isoliert jede für sich für europarechtswidrig; das Zusammenspiel der Regelungen verstärke nur noch die Rechtswidrigkeit auf Kosten der Freiheit des Kapitalverkehrs.

Die Kommission beantragte, festzustellen, dass die §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4 Abs. 3 VW-Gesetz gegen Artikel 43 und 56 EG verstoßen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage vom 3. März 2005 (Rechtssache C 112/05) verwiesen.

In seinem Schlussantrag vom 13.02.2007 prüfte der Generalanwalt einen Verstoß des § 4 Abs. 1 (Entsenderecht) und bejahte ihn in Rdz. 75. Hingegen prüfte er die Regelungen der Sperrminorität und des Höchststimmrechts gemeinsam und begründete, dass er eine aufeinander abgestimmte Untersuchung der beiden Bestimmungen vorziehe, da nicht die Regelungen jeweils für sich, sondern ihre Folgen eingehender Aufmerksamkeit bedürften. Der Generalanwalt bejahte einen Verstoß von §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 3 VW-Gesetz gegen Artikel 56 EG und schlug folgende Beschlussfassung vor:

" Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 EG Abs. 1 verstoßen hat, dass sie §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 beibehalten hat."

Wegen der Einzelheiten wird auf Beschlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 13. Februar 2007 verwiesen.

Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs stellte in ihrer Entscheidung vom 23. Oktober 2007 zunächst den Antrag der Kommission dar. Sodann prüfte der EuGH Einschränkungen des Kapitalverkehrs bezüglich des Höchststimmrechtes und der Sperrminorität und führte dazu einleitend aus, angesichts des Vorbringens der Parteien zu den ersten beiden Rügen und der kumulativen Wirkungen der beiden damit beanstandeten Bestimmungen des VW-Gesetzes seien diese Rügen gemeinsam zu prüfen. Nach Darstellung der Bewertung der Abweichungen der Regelungen des VW-Gesetzes von denen des Allgemeinen Aktienrechtes in der Bundesrepublik Deutschland kommt der EuGH in Rdz. 56 zu folgendem Ergebnis:

"Daher stellt das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 EG dar."

Danach prüft der EuGH einen Verstoß des Entsenderechts gem. § 4 Abs. 1 VW-Gesetz. In Rdz. 68 seiner Entscheidung kommt er zu dem Ergebnis, dieses stelle eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar.

Die Entscheidung des EuGH endet mit folgendem Tenor:

"1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch, dass sie § 4 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Überführung in Anteilsrechte einer Volkswagengesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juli 1960 in der auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung beibehalten hat, gegen ihre Verpflichtungen auf Artikel 56 Abs. 1 EG verstoßen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 23.10.2007 (Rechtssache C 112/05) verwiesen.

Nach Veröffentlichung der Tagesordnung für die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 24. April 2008 beantragte die Klägerin zu 1. in Ergänzung der Tagesordnung zur Umsetzung des EuGH-Urteils über das VW-Gesetz, die Satzung der Beklagten zu ändern, indem die Regelungen über das Entsenderecht, die Höchststimmregelung und die Sperrminorität entfallen und gestrichen werden.

Die Nebenintervenientin zu 2. der Beklagten beantragte, in Ergänzung der Tagesordnung, die Satzung der Beklagten zu ändern, indem die Regelungen zum Entsenderecht und zum Höchststimmrecht entfallen und gestrichen werden.

Auf der Hauptversammlung vom 24. April 2008 stellte der Versammlungsleiter nach Abstimmung über TOP 9.1 (Antrag der Klägerin zu 1) fest, dass 60,49 % der abgegebenen Stimmen für und 39,51 % der abgegebenen Stimmen gegen den Antrag der Klägerin zu 1. gestimmt hätten. Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. der Beklagten stimmten mit "Nein". Damit war der Antrag abgelehnt.

Die Klägerinnen widersprachen zu Protokoll des Versammlungsleiters.

Mit ihren am Montag, dem 26. Mai 2008 beim Landgericht Braunschweig eingereichten Klagen tragen die Klägerinnen vor, die Stimmen der Nebenintervenienten zu 1. und 2. der Beklagten hätten bei der Abstimmung nicht gewertet werden dürfen, so dass sich eine Beschlussmehrheit von über 95 % für den Antrag der Klägerin zu 1. ergeben habe. Die Stimmabgabe der Nebenintervenienten zu 1. und 2. verstoße gegen die dem Land Niedersachsen obliegende Verpflichtung, die Entscheidung des EuGH umzusetzen und die Satzung entsprechend der Entscheidung anzupassen. Der EuGH habe in den tragenden Gründen seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass sowohl das Entsenderecht als auch das Höchststimmrecht und die Sperrminorität, und zwar jede Regelung für sich, gegen Artikel 56 EG verstießen und damit nicht mehr anwendbar seien. Angesichts dieser € für die Klägerin zu 1. € klaren Aussage in den Gründen könne der Tenor, in dem die Formulierung "in Verbindung mit" verwendet werde, lediglich als Hinweis darauf verstanden werden, dass das Zusammenspiel von Höchststimmrecht und Sperrminorität die Gemeinschaftswidrigkeit noch einmal verstärke.

Die Klägerinnen sind weiter der Auffassung, dass die Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes zugleich die inhaltsgleiche Regelung der Satzung erfasse, weil auch die Satzung eine staatliche Maßnahme sei und das "Schicksal" des VW-Gesetzes zwingend teile.

Da die Nebenintervenienten zu 1. und 2. ihrer nach Europarecht bestehenden Ausführungsverpflichtung im Bezug auf die Satzung nicht nachgekommen seien, sei ihre Stimmabgabe nichtig. Im übrigen ergebe sich die Nichtigkeit der Stimmabgabe der Nebenintervenienten aus einem Verstoß gegen Artikel 56 EG in Verbindung mit § 134 BGB sowie aus ihrer Treuepflicht als Aktionär gegenüber der Gesellschaft. Die Nebenintervenienten hätten beabsichtigt, sich mit ihrer ablehnenden Stimmabgabe einen sachwidrigen Sondervorteil zu verschaffen und damit gegen § 243 Abs. 2 AktG verstoßen. Der Sondervorteil liege darin, mit der zur Zeit tatsächlich gehaltenen Beteiligung von etwas über 20 % die satzungsrechtliche Sperrminorität auszufüllen.

Stehe damit fest, dass die Anfechtungsklage wegen Nichtigkeit der Stimmabgabe der Nebenintervenienten zu 1. und 2. Erfolg habe, ergebe sich zugleich der Begründetheit der positiven Beschlussfeststellung. Bei zutreffender Wertung der Stimmen durch den Versammlungsleiter sei der Antrag der Klägerin zu 1. mit satzungsändernder Mehrheit angenommen worden.

Mit dem Hilfsantrag zu 3. verfolgen die Klägerinnen die Feststellung der Nichtigkeit der Satzungsbestimmungen.

Das Landgericht Braunschweig hat auf Antrag der Klägerinnen die Klagen aufgrund der gem. §§ 246 Abs. 3, 142 Abs. 5 AktG in Verbindung mit § 11 Nr. 7 ZustVO-Justiz in Niedersachsen bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover für Klagen betreffend Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft verwiesen.

Die Klägerin zu 1. beantragt:

1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9.1 abgelehnt hat, wird für nichtig erklärt.

2. Es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 zu Tagesordnungspunkt 9.1 den folgenden Beschluss gefasst hat:

"a) § 12 der Satzung wird gestrichen.

b) § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 und § 24 Abs. 2 werden gestrichen. In der Überschrift von § 24 der Satzung wird der Zusatz "- Stimmrechtsbeschränkung" gestrichen.

§ 24 der Satzung lautet damit wie folgt:

"§ 24 Stimmrecht

Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme."

§ 25 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.

c) § 26 Abs. 2 der Satzung wird gestrichen. § 26 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

"§ 26 Beschlussfassung

Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse für Beschlussfassungen der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Vorschriften."

d) Aufgrund der Streichung von § 12 der Satzung wird die Nummerierung der diesem Satzungsparagraphen nachfolgenden Satzungsparagraphen jeweils um eins verringert, so dass § 13 der Satzung zu § 12 der Satzung wird etc. Der in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung enthaltene Verweis auf "§ 28 der Satzung" wird in "§ 27 der Satzung" geändert, der in § 16 Abs. 3 Satz 4 der Satzung enthaltene Verweis auf "§ 13 Abs. 3 der Satzung" wird in "§ 12 Abs. 3 der Satzung" geändert und die in § 20 Abs. 2 der Satzung enthaltene Bezugnahme "(vgl. § 22)" wird in "(vgl. § 21)" geändert."

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in §§ 12, 24 Abs. 1 S. 4, 25 Abs. 4 und § 26 der Satzung der Beklagten nichtig sind.

Die Klägerin zu 2. beantragt,

1. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008, durch welchen die Zustimmung zum Ergänzungsantrag der Porsche Automobil Holding SE zur Aufhebung von § 12 der Satzung (Entsendungsrecht), zur Änderung von § 24 der Satzung (Stimmrecht € Stimmrechtsbeschränkung) und § 25 der Satzung (Vertretung bei der Stimmrechtsausübung) sowie zur Änderung von § 26 der Satzung (Beschlussfassung) (Tagesordnungspunkt 9.1) nicht mit der gesetzlich erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen wurde, wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise für den Antrag nach Ziffer 1.:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008, durch welchen die Zustimmung zum Ergänzungsantrag der Porsche Automobil Holding SE zur Aufhebung von § 12 der Satzung (Entsendungsrecht), zur Änderung von § 24 der Satzung (Stimmrecht € Stimmrechtsbeschränkung) und § 25 der Satzung (Vertretung bei der Stimmrechtsausübung) sowie zur Änderung von § 26 der Satzung (Beschlussfassung) nicht mit der gesetzlich erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen wurde (Tagesordnungspunkt 9.1), nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 24. April 2008 wirksam beschlossen hat, dass

"a) § 12 der Satzung wird gestrichen.

b) § 24 Absatz 1 Sätze 4 bis 6 und § 24 Absatz 2 der Satzung der Beklagten werden gestrichen. In der Überschrift von § 24 der Satzung der Beklagten wird der Zusatz "- Stimmrechtsbeschränkung" gestrichen. § 24 der Satzung lautet damit wie folgt:

"§ 24 Stimmrecht

Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zusteht, gewährt jede Vorzugsaktie eine Stimme."

§ 25 Abs. 4 der Satzung wird gestrichen.

c) § 26 Absatz 2 der Satzung der Beklagten wird gestrichen. § 26 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

"§ 26 Beschlussfassung

Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse für Beschlussfassungen der Hauptversammlung gelten die gesetzlichen Vorschriften."

d) Aufgrund der Streichung von § 12 der Satzung wird die Nummerierung der diesem Satzungsparagraphen nachfolgenden Satzungsparagraphen jeweils um eins verringert, so dass § 13 der Satzung zu § 12 der Satzung wird etc. Der in § 4 Absatz 2 Satz der Satzung enthaltene Verweis auf "§ 28 der Satzung" wird in "§ 27 der Satzung" geändert, der in § 16 Absatz 3 Satz 4 der Satzung enthaltene Verweis auf "§ 13 Absatz 3 der Satzung" wird in "§ 12 Absatz 3 der Satzung" geändert und die in § 20 Absatz 2 der Satzung enthaltene Bezugnahme "(vgl. § 22)" wird in "(vgl. § 21)" geändert."

Hilfsweise für den Antrag nach Ziffer 2.:

3. Es wird festgestellt, dass die Satzung der Beklagten rechtswidrig ist, soweit sie Stimmrechtsbeschränkungen oder Sonderentsenderechte enthält.

Die Nebenintervenienten der Klägerinnen schließen sich diesen Anträgen an.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Nebenintervenienten der Beklagten schließen sich diesen Anträgen an.

Die Beklagte und ihre Nebenintervenienten tragen vor, die Anfechtungsbefugnis der Klägerin zu 2. sei nicht gegeben; sie habe nicht nachgewiesen, dass sie bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung Aktien der Beklagten gehalten habe.

Die Stimmabgabe der Nebenintervenienten zu 1. und 2. verstieße ungeachtet des Inhaltes der Entscheidung des EuGH nicht gegen Verpflichtungen aus Artikel 228 AG. Auch wenn eine Umsetzungspflicht bestanden hätte, könne dies nur zu einem Zwangsgeld, nicht aber zur Nichtigkeit privatrechtlichen Verhaltens des Landes Niedersachsen führen. Im übrigen bestünden verschiedene Wege zur europarechtskonformen Umsetzung der vermeintlich nicht anwendbaren Vorschriften. Ein Verstoß gegen Artikel 56 EG führe auch nicht über § 134 BGB zu einer Unwirksamkeit der Stimmabgabe des Landes Niedersachsen. Insoweit handele es sich nicht um ein Verbotsgesetz.

Ein Verstoß gegen die jeden Aktionär treffende Treuepflicht sei bereits deshalb nicht gegeben, weil in der Sperrminorität von 20 % kein Sondervorteil im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG liege. Diese Sperrminorität, komme jedem Aktionär, also auch der Klägerin zu 1., zugute, der über 20 % der Aktien der Beklagten halte. Im übrigen erscheine es zumindest zweifelhaft, dem Urteil des EuGH eine jeden Zweifel ausschließende Klarheit darüber zuzumessen, in welchem Umfang die Vorschriften des VW-Gesetzes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstießen.

Schließlich seien bei Annahme des grundsätzlich bestrittenen Inhalts der EuGH-Entscheidung in Bezug auf die Europarechtswidrigkeit der Sperrminorität im VW-Gesetz selbst bei Unterstellung dieses Inhaltes des EuGH-Urteils keine Auswirkungen auf die Satzung der Beklagten gegeben. Anders als das VW-Gesetz stelle die Satzung keine staatliche Maßnahme dar. Dem Landes Niedersachsen werde durch diese Satzungsbestimmung kein Sonderrecht eingeräumt. Vielmehr habe jeder Aktionär mit einem Anteil von über 20 % die aus der Satzung generell abzuleitende Sperrminorität. Das Land könne diese Sperrminorität nur deshalb ausüben, weil es sich im Verlaufe des Bestandes der Beklagten als Aktiengesellschaft fortlaufend entschieden und dies umgesetzt habe, Aktien hinzuzukaufen, um mehr als 20 % der Aktien zu halten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und Nebenintervenienten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen verwiesen.

Die Klagen sind, soweit sie nicht abgetrennt worden sind, unbegründet.

Gründe

I.

1.

Die Klägerinnen sind gem. § 245 AktG anfechtungsbefugt. Die Aktionärseigenschaft der Klägerin zu 1. steht nicht in Zweifel. Die Klägerin zu 2. hat durch Bescheinigung von C Consors vom 09.10.2008 nachgewiesen, dass sie bereits mindestens seit dem 12.03.2008 Aktien der Beklagten gehalten hat.

Die am 26.05.2008 beim Landgericht Braunschweig eingereichten Klagen haben die Anfechtungsfrist gem. § 246 AktG von einem Monat gewahrt. Die Einreichung einer Klage auch bei einem unzuständigen Gericht wahrt gem. § 167 ZPO bei demnächst erfolgter Zustellung die materielle Anfechtungsfrist (vgl. Zöllner, ZPO Kommentar § 281 Rdnr. 15 a, Hüffer, Kommentar mit Aktiengesetz § 246 Rdnr. 26 m.w.N.). Davon abzuweichen besteht nur Anlass bei missbräuchlicher Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht; dies ist vorliegend nicht gegeben.

2.

Es kann für die Entscheidung dieses Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob für die Klageanträge zu 1. überhaupt das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist (vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Parallelsache 21 O 52/08), ob und inwieweit die Nebenintervenienten der Beklagten zu 1. und 2. zu einer bestimmten Stimmabgabe verpflichtet waren, ihre Stimmabgabe sodann ggf. nichtig bzw. anfechtbar gewesen wäre oder ob bei € unterstellter € Europarechtswidrigkeit des VW-Gesetzes in dem von den Klägerinnen dargelegten Umfang davon auch die Satzung der Beklagten erfasst werden würde.

Das Begehren der Klägerinnen setzt immer voraus, dass die Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 zum Inhalt hat, dass die § 4 Abs.3 VW-Gesetz niedergelegte Sperrminorität für sich allein als selbständige Regelung gegen Art 56 EG verstößt und deshalb nicht mehr anwendbar ist.

Dieser nach Auffassung der Klägerinnen klare und eindeutige Regelungsgehalt kommt der Entscheidung nicht zu. Ihr ist nur zu entnehmen, dass zum einen das Entsenderecht gem. § 4 Abs. 1 VW-Gesetz und zum anderen die Kombination des Höchststimmrechtes nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Sperrminorität des § 4 Abs. 3 VW-Gesetz gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Artikel 56 EG verstoßen.

a)

Bei Feststellung des Regelungsgehaltes der Entscheidung ist zunächst auf den Wortlaut des Tenors im Hauptausspruch abzustellen. Dieser ist insoweit klar und kaum anders interpretierbar. Der EuGH hat eine Europarechtswidrigkeit des Entsenderechtes (§ 4 Abs. 1 VW-Gesetz) und eine Europarechtswidrigkeit des Höchststimmrechtes in Verbindung mit der Sperrminorität festgestellt. Die Wortwahl "in Verbindung mit" ist nach juristischer Methodik üblicher Weise dahin zu verstehen, dass nur beide Parameter gemeinsam und nicht etwa jede Regelung für sich die tenorierte Feststellung ausfüllen.

b)

Der Klägerin zu 1. kann nicht dahin gefolgt werden, der Wortlaut des Tenors sei lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass die gemeinschaftswidrigen Beschränkungen Kapitalverkehrsfreiheit der jeweils für sich genommenen bereits gemeinschaftswidrigen Regelungen zum Höchststimmrecht und zur Sperrminorität durch deren Zusammenspiel nochmals verstärkt werde.

Der Tenor einer Entscheidung ist nicht lediglich als Hinweis auf etwas zu verstehen, was vermeintlich in den vorangegangenen Erwägungen enthalten sein soll. Der Tenor einer Entscheidung und nicht die Gründe erwachsen üblicher Weise in Rechtskraft. Der Tenor und nicht die Gründe legen den Inhalt, die Reichweite der Regelung der Entscheidung fest.

Den Tenor lediglich als Hinweis zu degradieren, wird seiner Bedeutung in der Rechtsprechung nicht gerecht und impliziert die Auffassung der Klägerin zu 1., die große Kammer des EuGH, das faktisch höchste Entscheidungskollegium des höchsten Europäischen Gerichts, sei nicht in der Lage, in der für die Entscheidung maßgeblichen deutschen Fassung im Entscheidungstenor die gewollte Feststellung und den Regelungsgehalt zum Ausdruck zu bringen.

Zum einen ist diese wie auch immer motivierte Auffassung der Klägerin zu 1. fernliegend; sie missachtet die fachliche Kompetenz des EUGH. Zum anderen findet sie zur Überzeugung der Kammer keine Stütze in den Entscheidungsgründen der Entscheidung des EuGH. Vielmehr gehen die Entscheidungsgründe mit dem Entscheidungstenor konform.

c)

Der EuGH stellt zunächst den rechtlichen Rahmen, das Deutsche Aktienrecht und VW-Gesetz dar. Danach macht er den Inhalt der Klage der Kommission deutlich, nämlich dass diese in allen drei Regelungen und zwar jeder für sich eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sieht. Wenn der EuGH sodann die Prüfung, ob Beschränkungen vorliegen, in der Erwägungsziffer 30 damit einleitet, angesichts des Vorbringens der Parteien zu den ersten beiden Rügen und der kumulativen Wirkungen der beiden damit beanstandeten Bestimmungen des VW-Gesetzes, seien diese Rügen gemeinsam zu prüfen, und damit den Begründungsstand der Klage sehenden Auges verlässt, spricht dies bereits deutlich dafür, dass der EuGH entgegen der Argumentation der Kommission eine isolierte Europarechtswidrigkeit der Regelungen zum Höchststimmrecht und der Sperrminorität nicht sieht und deshalb nicht prüft. Genau dieses bringt nochmals in der Zusammenfassung der Prüfungserwägungen in Rdz. 56 zum Ausdruck, die lauten:

"Daher stellt das Zusammenspiel von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 Abs. 1 EG dar."

Insbesondere auch dadurch, dass der EuGH anschließend die dritte Rüge (Entsenderecht) im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien selbständig und isoliert prüft, erschließt sich, dass der EuGH keine separate eigenständige Beurteilung der beiden anderen Rügen vorgenommen hat.

d)

Die von der Klägerin zu 1. herangezogene Wertung der einzelnen Erwägungsgründe trägt ihrer Rechtsauffassung bezüglich einer jeweils isoliert ausgesprochenen Gemeinschaftswidrigkeit des Höchststimmrechtes und der Sperrminorität nicht.

In der Erwägungsziffer 50 stellt der EuGH den Rechtszustand zutreffend beschreibend dar, dass die Sperrminorität von 20 % und damit weniger als die im dispositiven § 179 AktG vorgegebenen 25 % geeignet ist, wichtige Entscheidungen der Gesellschaft zu blockieren. Im Wesentlichen aus dieser Erwägungsziffer ableiten zu wollen, damit sei isoliert die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zwingend festgestellt, erscheint der Kammer fernliegend. Denn in Erwägungsziffer 43 macht der EuGH deutlich, er wolle das Zusammenspiel der beiden Rügen untersuchen, wenn er ausführt, es seien die Wirkungen des Höchststimmrechts in Wechselwirkung mit dem in § 4 Abs. 3 VW-Gesetz vorgesehenen Erfordernis einer Mehrheit von mehr als 80 % des Grundkapitals für bestimmte Beschlüsse der Aktionärshauptversammlung von Volkswagen zu untersuchen.

Wenn unter diesem Ansatz das Ergebnis der geringeren Sperrminorität zutreffend rechtlich wiedergegeben wird (Rdz. 50) sowie im Kontext dazu in der nächsten Erwägung (Rdz. 51) ausgeführt wird, das Höchststimmrecht vervollständige den Rahmen, der es ermögliche, mit einer geringeren Investition wesentlichen Einfluss auszuüben, und wenn in der nächsten Erwägungsziffer 52 darauf Bezug nehmend, diese Situation als geeignet angesehen wird, Direktinvestitionen zu hindern, erscheint es nicht haltbar, aus Rdnr. 50 die Feststellung ableiten zu wollen, damit sei klar zum Ausdruck gebracht, die Sperrminorität sei isoliert europarechtswidrig. Erwägungsziffer 50 gibt lediglich einen Baustein der Erwägungen wieder, die folgerichtig in der oben genannten Ergebnisfeststellung in Erwägungsziffer 56 und später in den Tenor der Entscheidung münden.

e)

Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1. ist der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung den Anträgen der Kommission nicht deshalb voll umfänglich gefolgt, weil er in den Ziffern 1 und 9 den Antrag der Kommission, nämlich festzustellen, dass § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW-Gesetz gegen Artikel 43 und 56 EG verstoßen, aufgeführt hat. In diesen Erwägungsziffern gibt der Europäische Gerichtshof lediglich den Inhalt der Klage wieder, nimmt aber keine eigene rechtliche Bewertung vor.

f)

Anders als die Klägerin zu 1. meint, kann der Kostenentscheidung des Urteils, mit der der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens vollständig auferlegt worden sind, keine Feststellung entnommen werden, die Regelungen zur Sperrminorität und zum Höchststimmrecht seien jede für sich gemeinschaftsrechtswidrig.

Zum einen erscheint es gewagt und zweifelhaft, aus einer Nebenentscheidung zu den Kosten auf diesen Regelungsgehalt des Hauptausspruches schließen zu wollen, wenn unmittelbar darüber tenoriert worden ist, die Klage werde im übrigen abgewiesen.

Im übrigen gilt auch hier, wollte man der Argumentation der Klägerin zu 1. folgen, hieße dies, der Europäische Gerichtshof sei nicht in der Lage, im Ausspruch zur Hauptsache die gewollte Regelung zum Ausdruck zu bringen, sondern seine Entscheidungen seien trotz Widerspruchs zum Hauptausspruch € nur € über die Nebenentscheidungen zu den Kosten verständlich.

Des weiteren hat der Europäische Gerichtshof in Rdnr. 81 seine Kostenentscheidung begründet, indem er ausgeführt hat:

"Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gem. dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen."

Damit steht fest, dass der Europäische Gerichtshof im Rahmen seines Ermessens trotz eines teilweisen Unterliegens der Kommission, wie es in Nr. 2 des Tenors ausdrücklich festgestellt worden ist, der Bundesrepublik die Kosten auferlegt hat. Die Kostenentscheidung ist kein Indiz für einen vom Wortlaut der Hauptentscheidung abweichenden Regelungsgehalt.

g)

Aus der Abweisung der Klage der Kommission im übrigen dürfte abzuleiten sein, dass der Europäische Gerichtshof damit nicht nur die in Erwägungsziffer 16 erfolgte Abweisung des Antrages wegen eines zusätzlichen Verstoßes der Regelungen im VW-Gesetz gegen Artikel 43 EG, der von der Kommission nicht näher begründet und deshalb nicht näher rechtlich bewertet wurde, erfasst hat. Vielmehr wird die teilweise Klagabweisung auch als Entscheidung zu verstehen sein, damit sei der Antrag der Kommission auf isolierte Feststellung der Europarechtswidrigkeit der drei Regelungen für sich teilweise zurückgewiesen worden. Denn das Ziel des Antrages der Kommission ging dahin, gleich aufgrund welchen Verstoßes gegen den EG-Vertrag die Nichtanwendbarkeit der drei Regelungen, und zwar isoliert jede für sich, zu erreichen. Einer teilweisen Abweichung des Antrages im Hauptausspruch hätte es daher nicht bedurft, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen Artikel 56 EG antragsgemäß jede Regelung für sich für gemeinschaftsgesetzwidrig erklärt worden wäre. Welche rechtlichen Erwägungen dem Klagebegehren, dem Streitgegenstand zum Erfolg verhelfen, ist grundsätzlich ohne Belang. Hingegen erfordert ein teilweises materielles Unterliegen, wie der Feststellung der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit lediglich des Zusammenspiels zweier Regelungen, welches die Kommission lediglich als Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit angesehen hat, statt der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit jeder Reglung isoliert für sich eine Abweisung der Klage im übrigen.

h)

Der Klägerin zu 1. ist grundsätzlich darin zu folgen, dass den Schlussanträgen des Generalanwaltes eine besondere Bedeutung bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und auch bei der Würdigung der Entscheidung des Gerichtshofs zukommt. Indes sind die rechtlichen Erwägungen des Generalanwalts vorliegend jedenfalls zu der hier relevanten Frage nicht ausführlicher als die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs; soweit sie zusätzliche Aufschlüsse über den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung ermöglichen, geben sie diese nicht in dem Sinne, den die Klägerin zu 1. den Ausführungen des Generalanwaltes beimessen möchte.

Vielmehr hat bereits der Generalanwalt in Erwägungsziffern 76 f dargelegt, dass es ihm sachgerecht erscheine, die beiden von der Kommission getrennt untersuchten Punkte in ein und derselben Prüfung zusammenzufassen und begründet hat er dies in Erwägungsziffern 81 f damit, dass nicht die Regelungen jeweils für sich, sondern ihre Folgen eingehender Aufmerksamkeit bedürften, die Kommission mache nur geltend, dass die Bestimmungen jeweils allein den Vertrag verletzten und ihr Zusammenspiel diesen Verstoß noch verstärke.

Zu berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass der Generalanwalt trotz zusammengefasster Prüfung vorgeschlagen hat festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 EG Abs. 1 verstoßen hat, dass sie § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 3 des VW-Gesetzes beibehalten hat.

Hingegen hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung auch die zusammengefasste Prüfung vorgenommen, aber nicht den vom Generalanwalt vorgeschlagenen Wortlaut des Tenors übernommen, sondern € insoweit konsequent und folgerichtig € aufgrund der vorgenommenen rechtlichen Erwägungen mit zusammengefasster Prüfung im Tenor ausdrücklich die Verbindung beider Regelungen des VW-Gesetzes als europarechtswidrig angesehen. Diese Abweichung ist signifikant und spricht in erheblichem Maße dafür, dass gerade nicht jede Regelung für sich, sondern nur deren Kombination als gemeinschaftsrechtswidrig nicht mehr anwendbar sein soll.

i.)

Soweit die Klägerin zu 1. die Auffassung vertritt, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum VW-Gesetz liege auf der grundsätzlichen Linie zur sogenannten Golden-Share-Rechtsprechung des EuGH, daher stelle die Sperrminorität von 20 % ein Verstoß gegen Artikel 56 EG dar, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Golden-Share-Rechtsprechung geht dahin, einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dann anzunehmen, wenn dem Staat ein Sonderrecht eingeräumt wird, dass es ihm ermöglicht, einen über seine Investition hinausgehenden Einfluss auszuüben (vgl. Urteil vom 04.06.2002, C-376/98, Kommission gegen Portugal, behördliche Genehmigungserfordernisse; Urteil vom 28. September 2006, C-282/04 und C-283/04 Kommission gegen Niederlande, Kontrollbeteiligung, vorherige Zustimmung; Urteil vom 6. Dezember 2007, C-463/04 und C-646/04, Kommission gegen Italien, Bestellung von Verwaltungsratsmitgliedern). Anders als bei der Regelung betreffend das Entsenderecht und betreffend das Höchststimmrecht ist ein derartiges Sonderrecht bei der Sperrminorität von 20 % nicht gegeben.

Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 06.12.2007 (C-463/04 und C-464/04) deutlich macht, sieht er einen ggf. rechtswidrigen Sondervorteil immer dann, wenn eine Einflussnahme auf die Entscheidung der Gesellschaft außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Investition, der Beteiligung an dem Unternehmen steht. Dem gemäß verweist er in Erwägungsziffern 22 ff. nicht etwa auf die Entscheidungsgründe der VW-Gesetz-Entscheidung betreffend die gemeinsame Prüfung von Höchststimmrecht und Sperrminorität, sondern nur auf die Erwägungen der großen Kammer in der VW-Gesetz-Entscheidung betreffend das Entsenderecht in den Randnummern 62 ff. und führt in diesem Zusammenhang aus, den öffentlichen Anteilseignern werde ein Instrument bereitgestellt, das es ihnen ermögliche, einen Einfluss auszuüben, der über ihre Investition hinausgeht, nämlich die unmittelbare Bestimmung von Verwaltungsratsmitgliedern, die anderen Aktionären nicht möglich ist.

Gleiches hat der EuGH bereits im Rahmen seiner vorangegangenen Entscheidungen z.B. im Bezug auf Sonderaktien des niederländischen Staates ausgeführt, die diesem ermöglichten, mittels vorheriger Zustimmung sehr wichtige Entscheidungen der privatisierten Gesellschaften von seiner Willensbildung abhängig zu machen und zu blockieren, wobei zudem die Einziehung dieser Sonderaktien nur im Einverständnis des niederländischen Staates möglich war. Der EuGH macht deutlich dass dann, wenn Entscheidungen von gravierender Bedeutung innerhalb der Gesellschaft von der vorherigen Zustimmung durch den niederländischen Staat abhängig sind, dadurch die Möglichkeit der anderen Aktionäre beschränkt wird, sich tatsächlich angemessen an der Verwaltung der Gesellschaft zu beteiligen (Erwägungsziffern 21 ff.).

Vergleichbares gilt für die Sperrminorität von 20 % nicht. Die Sperrminorität von 20 % gilt für jeden Aktionär, der eine wirtschaftliche Beteiligung an der Beklagten in dieser Höhe hält und begründet daher kein Sonderrecht des Landes Niedersachsen. Würde sich das Land Niedersachsen von seiner Beteiligung trennen, käme die Sperrminorität dem Erwerber einer 20%igen Beteiligung zu bzw. "ginge verloren", wenn die Beteiligung im freien Handel an eine Vielzahl von Aktionären veräußert werden würde.

k.)

Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass bei eingehender sachgerechter Auslegung sowohl der Anträge der Kommission und des Generalanwalts sowie deren dazu vorgenommenen rechtlichen Würdigungen als auch des Tenors und der Entscheidungsgründe des Europäischen Gerichtshofs nicht erkennbar ist, dass das Höchststimmrecht gem. § 2 Abs. 1 VW-Gesetz und die Absenkung der Sperrminorität gem. § 4 Abs. 3 VW-Gesetz jeweils für sich genommen europarechtswidrig sind, sondern dass nach der Entscheidung des EuGH nur deren gemeinsame Wirkungen einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG darstellen.

3.

Der Anregung der Klägerin zu 1., die Sache dem EuGH zur Entscheidung von Fragen der Zulässigkeit der Sperrminorität im VW-Gesetz und der Satzung der Beklagten vorzulegen, war nicht zu folgen.

Zum einen ist eine Entscheidung über den Antrag, ob die Bundesrepublik Deutschland isoliert in dem speziellen VW-Gesetz eine vom normalen Aktienrecht abweichende Sperrminorität von 20 % festschreiben kann, durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2007 bereits getroffen. Diese Frage dem Europäischen Gerichtshof erneut vorzulegen ist, nicht zulässig. Sie liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Europäischen Gerichtshof zu einer Erläuterung seiner Entscheidung über den bereits beschiedenen Antrag der Kommission aufzufordern.

Des weiteren ist für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht erheblich, ob § 4 Abs. 3 VW-Gesetz gemeinschaftsrechtswidrig ist oder nicht, wenn er die Beschlussfassung der Aktionäre der Beklagten in Abweichung von § 179 AktG hinderte, die Sperrminorität davon abweichend herauf- oder herabzusetzen. Dieser Beschluss hat auch nach dem Vorbringen der Klägerinnen rechtmäßig keine Mehrheit gefunden, weil aus oben genannten Gründen die Nebenintervenienten 1 und 2 nicht in ihrer Stimmabgabe beschränkt waren.

Im übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es ungeachtet der Frage, ob die satzungsgebende Gesellschafterversammlung der Beklagten am 06.07.1960 eine staatliche Maßnahme war, ein Gleichklang von VW-Gesetz und Satzung im den Sinne, dass bei Europarechtswidrigkeit des § 4 Abs. 3 VW-Gesetz zugleich § 26 Abs. 2 der Satzung unwirksam sei, zweifelhaft erscheint. Da Artikel 56 EG erst nach der Schaffung des VW-Gesetzes und der Satzung seine Wirkungen entfaltete, hat der EuGH ausgeführt, dass der Verstoß der Bundesrepublik Deutschland darin liege, die Regelungen im VW-Gesetz beibehalten zu haben. Die Satzung der Beklagten unterliegt aber grundsätzlich nur dem Einfluss der Bundesrepublik Deutschland, soweit eine besondere Sperrminorität für die Beklagte vorgegeben und damit der freien Beschlussfassung der Aktionäre entzogen ist oder werden soll. Abstrakte Regelungen eines Privatrechtssubjektes, der Beklagten, die ursprünglich der deutschen Rechtslage entsprachen und auch heute noch dem deutschen Aktienrecht entsprechen, per se als unwirksam anzusehen, weil nach Inkrafttreten des ranghöheren Europarechts nicht noch einmal von der Aktionärsmehrheit (welcher€ qualifiziert oder einfach€ mit oder ohne Stimmen des Landes, der Bundesrepublik Deutschland oder anderer öffentlicher Institutionen €) getätigt worden seien, erscheint zweifelhaft. Denn vielmehr wird eine Regelung in der Satzung ohne jede neue Beschlussfassung der Aktionäre beizubehalten sein, die nach dem heute geltenden Aktienrecht grundsätzlich zulässig ist.

Die Satzung der Beklagten ist nicht allein deshalb makelbehaftet, weil sie einem Gesetz entsprach, das durch Inkrafttreten späterer höherrangiger gesetzlicher Regelungen nunmehr unzulässige Bestimmungen enthalten mag. Vielmehr ist auch im Interesse aller Aktionäre (nicht lediglich der Klägerin zu 1. oder der Nebenintervenienten zu 1. und 2.) die Frage zu klären, ob nach heutigem Gemeinschaftsrecht die öffentliche Hand, beispielsweise bei einer Privatisierung oder auch bei der vorübergehenden Übernahme der qualifizierten Aktienmehrheit, in der Satzung einer Aktiengesellschaft eine Sperrminorität von 20 % vorsehen kann, die selbstverständlich für jeden Aktionär gilt. Diese Frage ist insbesondere im Hinblick auf die nach deutschem Recht zulässige Sperrminorität von 25 % zu beantworten. Dabei ist sodann zugrunde zu legen, dass jede Sperrminorität, seien es 20 % oder 25 % oder 33 %, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen kann , diese Beschränkung geeignet ist, die Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes zu hindern, auf der anderen Seite im Ergebnis bei Erwerb der qualifizierten Mehrheit der Kapitalverkehr betreffend das beherrschte Unternehmen zum Erliegen kommt.

Diese Fragestellungen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen, erübrigt sich jedoch, weil aufgrund seiner Entscheidung vom VW-Gesetz gerade nicht feststeht, dass die abstrakte Regelung mit einer Sperrminorität von 20 % gegen Artikel 56 EG verstößt, sondern aus der Abweisung der Klage der Kommission in diesem Punkt das Gegenteil abzuleiten ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Die auf die Klägerinnen entfallenden Kostenanteile waren abhängig von ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens festzusetzen.

Eine Kostenentscheidung ist zulässig, weil diese Entscheidung über gesamten am Landgericht Hannover rechtshängigen Streitgegenstand ergeht. Die Entscheidung über die Hilfsanträge der Klägerinnen hat aufgrund des Trennungs- und Verweisungsbeschlusses über das Landgericht Braunschweig zu erfolgen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.

II.

Aufgrund der Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. wäre nunmehr über den Hilfsantrag der Klägerinnen zu entscheiden. Zu einer Entscheidung über diese Anträge ist das Landgericht Hannover nicht zuständig. Seine Zuständigkeit ist lediglich und ausschließlich für Beschlussanfechtungsklagen gem. § 246 AktG gegeben, weil das Land Niedersachsen durch § 11 Nr. 7 ZustVO-Justiz von der Möglichkeit gem. §§ 246 Abs. 3, 142 Abs. 5 AktG Gebrauch gemacht hat, das Landgericht Hannover dafür als das landesweit ausschließlich zuständige Gericht zu bestimmen. Die ausschließliche Zuständigkeit begründet keine Annexzuständigkeit für Streitigkeiten der Parteien insbesondere im Zusammenhang mit den Hauptversammlungsbeschlüssen. Daher verbleibt es bei der grundsätzlich am Sitz der Beklagten gegebenen Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig für die übrigen Streitgegenstände.

Die Verweisungsbeschlüsse Landgericht Braunschweig vom 11.06. bzw. 04.07.2008 entfalten nach ihrem Wortlaut und Inhalt lediglich für die seinerzeit rechtshängigen Beschlussanfechtungsklagen Bindungswirkung und erfassten nicht die nur bedingt rechtshängigen Streitgegenstände der Hilfsanträge. Dem gemäß ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Hannover über § 281 Abs. 2 ZPO nicht eingetreten und die Kammer hat nunmehr ihre Zuständigkeit zur Entscheidung darüber zu verneinen und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Braunschweig zurückzugeben.

III.

1.

Der Antrag der Klägerin zu 1. auf Zurückweisung der Nebenintervenienten der Beklagten zu 3., 4. und 5. war zurückzuweisen. Die Nebenintervention war zuzulassen, weil diese Nebenintervenienten ihr rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dargelegt und glaubhaft gemacht haben.

Die Nebenintervenienten haben dargelegt, Aktionäre der Beklagten zu sein. Damit hat die Anfechtungs- und positive Feststellungsklage auch Gestaltungswirkung mit erweiterter Rechtskraftwirkung gegenüber allen Aktionären analog, § 248 Abs. 1 AktG (vgl. Hüffer, § 248 Rdnr. 9). Dies begründet ein rechtliches Interesse der Aktionäre, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Gesellschafter der Beklagten sind.

Die Nebenintervenienten haben durch Bankbescheinigungen vom 29.07.2008 (Ec), 09.09.2008 (Ex Investors), 24.10.2008 (Po), welchen die Klägerin zu 1. nicht entgegengetreten ist, glaubhaft gemacht, Aktionäre der Beklagten zu sein. Damit liegt ihr rechtliches Interesse zur Nebenintervention zur Überzeugung des Gerichts vor.

Die Kosten dieses Zwischenstreits über die Zurückweisung der Nebenintervention waren der Klägerin zu 1. als überlegene Antragstellerin aufzuerlegen.

2.

Der Antrag der Beklagten auf Zurückweisung der Nebenintervenienten der Klägerinnen zu 4. bis 8. ist begründet, so dass die Nebenintervention unzulässig ist.

Die Nebenintervention setzt ein berechtigtes Interesse des Intervenierenden am Ausgang des Rechtsstreites voraus. Dies haben grundsätzlich die Aktionäre der Beklagten. Die Nebenintervenienten haben nicht glaubhaft gemacht, Aktionäre der Beklagten zu sein. Soweit diese Nebenintervenienten Bankbescheinigungen als Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft beigebracht haben, sind diese ohne Beweiswert. Die € unbeglaubigt € eingereichten Fotokopien von Bankbescheinigungen enthalten keinerlei Auskünfte darüber, ob und zu welchen Zeitpunkt diese Nebenintervenienten Aktionäre der Beklagten waren und noch sind. Die nunmehr mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 24.11.2008 eingereichten Bankbescheinigungen der Nebenintervenienten zu 6. und 7. sind verspätet vorgelegt und bei der auf mündlichen Verhandlungen beruhenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Da diese Nebenintervenienten mit ihrem Begehren der Nebenintervention zurückgewiesen worden sind, waren ihnen die Kosten dieses Zwischenstreits aufzuerlegen.






LG Hannover:
Urteil v. 27.11.2008
Az: 21 O 61/08


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