Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 16. Oktober 2000
Aktenzeichen: 14 WF 119/00

(OLG Köln: Beschluss v. 16.10.2000, Az.: 14 WF 119/00)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts Ebel, Leverkusen, gegen den Streitwertbeschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach am Ende des Urteils vom 25.8.2000 (27 F 246/00) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller hatte den dinglichen Arrest wegen eines Kindesunterhaltsanspruchs der minderjährigen Kinder Mi. (geb. 24.3.1987), M. (geb. 10.8.1988) und P. (geb. 18.6.1991) in Höhe von 50.000 DM nebst einer Kostenpauschale von 3.000 DM in das Vermögen der Antragsgegnerin beantragt. Dabei bezifferte er (aufgeschlüsselt) den monatlichen Anspruch für die drei Kinder auf insgesamt 1.453,- DM monatlich nach Abzug des an ihn ausgezahlten Kindergeldes.

Das Amtsgericht hat den Antrag mangels Arrestgrundes zurückgewiesen und den Streitwert auf 8.688.- DM (6-facher monatlicher Unterhalt) festgesetzt.

Mit der Beschwerde hat der Anwalt der Antragsgegnerin zunächst eine Festsetzung auf 50.000 DM beantragt; nach dem Nichtabhilfebeschluß des Amtsgericht verfolgt er die Beschwerde mit der Maßgabe weiter, daß er nunmehr eine Festsetzung auf 39.231,00 DM beantragt, da nur eine Sicherung für 27 Monate (27 x 1453 DM) verlangt worden sei.

II.

Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Die Vorschrift des § 20 II GKG ist nach Auffassung des Senats allerdings nicht - auch nicht analog - anwendbar, da sie eine Berechnung des Gebührenstreitwerts nach dem 6-Monatswert ausdrücklich nur für bestimmte einstweilige Verfahren (u.a. nach § 620 ZPO) anordnet, zu denen der Arrest nicht gehört.

Dessen Wert bestimmt sich daher nach § 20 I GKG i.V.m. § 3 ZPO. Für diese Wertbestimmung gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, daß der Wert des Arrestes den Wert der Hauptsache nicht überschreiten darf (OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1155; so auch OLG Köln, 17. Senat, Beschl. v. 5.5.1986 - 17 W 192/86 - (Bruchteil des zu sichernden Anspruchs) ; Stein/Jonas/Roth;ZPO, 21. Aufl. (1992) § 3 Rn. 41 "Arrest";Schneider/Herget, Streitwert,11. Aufl. Rn. 278 "Arrest").

Daraus ergibt sich, daß aus sozialen Gründen vom Gesetzgeber vorgesehene Streitwertbeschränkungen wie gem. § 17 I GKG auf den Jahreswert bei Unterhaltsforderungen auch für den einstweiligen Rechtsschutz gelten müssen (so auch Thomas/Putzo, 22. Aufl. (1999) § 3 Rn. 16), denn sonst würde das Eilverfahren höher als das Hauptsacheverfahren bewertet. Der Umstand, daß es wirtschaftlich um einen höheren Betrag geht und daß dieser auch im Antrag zum Ausdruck gebracht wird, spielt demgegenüber keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, daß § 17 I GKG nichts besonders in § 20 I GKG erwähnt ist, denn die Verweisung auf § 3 ZPO - nach freiem Ermessen bestimmter Wert - macht eine besondere Verweisung darauf entbehrlich. Bei der Ermessensausübung müssen die allgemeinen Grundsätze der Gebührenstreitfestsetzung berücksichtigt werden.

Da der Jahreswert der (zukünftigen) Forderung gem. § 17 I GKG Höchstgrenze für das Hauptsacheverfahren ist, erscheint es dem Senat wie dem Amtsgericht sachgerecht, den Wert der bloßen Sicherung des Anspruchs auf den 6-Monatswert festzusetzen. Zwar kann dieser Wert im Einzelfall über- oder unterschritten werden, weil es auf die Bedeutung der Sicherung im Verhältnis zum Hauptanspruch ankommt. Im Streitfall besteht aber kein Anlaß, die Hälfte des Hauptanspruchs zu überschreiten, zumal der Antrag zurückgewiesen worden ist, die Sicherungssumme also nicht bereitgestellt werden mußte. Eine generelle Gleichsetzung mit dem Hauptsacheverfahren würde dem bloß sichernden Charakter des Arrestes nicht gerecht (anders insoweit OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1155 (1156).

Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 16.10.2000
Az: 14 WF 119/00


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