Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 25. November 2003
Aktenzeichen: Not 27/03

(OLG Celle: Beschluss v. 25.11.2003, Az.: Not 27/03)

Zur Frage der Zulässigkeit der Führung von mehreren Namens- und Amtsschildern zur Kennzeichnung einer Notariatsgeschäftsstelle.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 2.500 € zu tragen.

Gründe

I. Der Antragsteller wurde durch Urkunde des Nds. Ministers der Justiz vom 9. Februar 1996 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts ...mit dem Amtssitz in ... bestellt. Er übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar in Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar ... aus, gegen den der Antragsgegner wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts ebenfalls eine Weisung erteilt hat. Das Verfahren über den von Rechtsanwalt ... gegen diese Weisung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird vor dem Senat unter dem Aktenzeichen Not 26/03 geführt.

Unter dem 7. August 2003 erteilte der Antragsgegner dem Notar die Weisung, innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung der Verfügung, das auf einer Skizze in der Begründung der Weisung als "Amtsschild 2" bezeichnete kombinierte Namens-/Amtsschild an einem Fassadenvorsprung vor dem Hauseingang des Gebäudes ... zu entfernen, in dem sich das Notariat befindet. Die Fassade des mehrgiebeligen Geschäftshauses, in dem sich das Notariat befindet, verläuft nicht parallel zu der Straßenfront. Vielmehr ist der Gebäudeteil, in dem sich der Kanzleieingang befindet mit der Giebelhausfassade ca. 6,50 m von der Bordsteinkante entfernt, während der östliche Bereich dieses Gebäudeteils nur ca. 3,00 m von der Bordsteinkante entfernt liegt. Wer aus westlicher Richtung und damit vom oberen Teil der ... kommt, passiert zunächst den Eingang zum Notariat und dann erst den am östlichen Teil des Gebäudes in den Bürgersteig hineinragenden Vorsprung. Der Bürgersteig wird dementsprechend in östlicher Richtung - bedingt durch den Vorsprung - schmaler.

Auf das Notariat weisen insgesamt drei kombinierte Namens-/Amtsschilder des Antragstellers und seines Sozius hin. Eines der Schilder "Amtsschild 1" befindet sich, von der ... aus betrachtet, unmittelbar rechts neben dem Hauseingang zur Kanzlei. Ein weiteres Schild ("Amtsschild 2") ist an der unmittelbar links neben dem Eingang anschließenden vorspringenden Seitenwand an der äußersten zur Bordsteinkante gelegenen Ecke angebracht. Das dritte kombinierte Namens-/Amtsschild befindet sich an der schmalen zur Straße weisenden Frontseite der vorgenannten Seitenwand in gleicher Höhe wie das zuvor genannte Schild. Zur Veranschaulichung der Lage der zur Kennzeichnung des Notariats angebrachten kombinierten Namens-/Amtsschilder wird auf die in der angefochtenen Weisung enthaltenen Skizze und die als Anlage zur Weisung genommenen Ablichtungen von zwei Lichtbildern der Örtlichkeiten Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat seine Weisung damit begründet, dass die Anbringung von insgesamt drei kombinierten Namens-/Amtsschildern eine unzulässige Werbung i. S. von § 29 BNotO darstelle, weil mit der Anbringung mehrerer Schilder das Angebot des Notars regelmäßig besonders herausgekehrt und deshalb jedenfalls auch ein Werbeeffekt erzielt werde. Zwar sei dem Notar gemäß § 29 BNotO i. V. m. § 3 DONot das Anbringen eines Namensschildes am Eingang zu der Geschäftsstelle und an dem Gebäude gestattet, in dem sich das Notariat befinde. Wenn das Schild darüber hinaus jedoch auch an anderen Stellen angebracht werde, stelle dies regelmäßig eine unzulässige Werbung dar, die in der gesetzlichen Regelung keine Legitimation finde. § 3 DONot berechtige den Notar lediglich ein Amts- bzw. Namensschild an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befinde, anzubringen. Die Vielzahl der im vorliegenden Fall am Bürogebäude angebrachten Schilder verleihe dem Bereich ein reklamehaftes Erscheinungsbild, indem der Eindruck vermittelt werde, dass auf das Notariat ohne besonderen Sachbezug gezielt in möglichst auffälliger Art und Weise hingewiesen werden solle. Aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Eingangsbereich lasse sich auch nicht ableiten, dass die Anbringung von mehr als zwei Amtsschildern normaler Größe direkt neben dem Hauseingang (Amtsschild Nr. 1) und dann nochmals in der ... (Amtsschild Nr. 3) durch Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten wäre. Insbesondere sei ein abermaliger Hinweis auf das Notariat an der in den Straßenraum ragenden Fassadenwand (Amtsschild Nr. 2) nicht geboten. Es treffe nicht zu, dass der rechtsuchende Bürger, der von dem oberen (westlichen) Teil der ..., das Amtsschild Nr. 1 erst bemerke, nachdem er durch das Amtsschild Nr. 2 darauf aufmerksam gemacht werde. Vielmehr sei das Amtsschild Nr. 1 ohne weiteres erkennbar und kennzeichne hinreichend deutlich den Eingang zum Notariat. Insoweit bestünden keine Unterschiede zu einem Notariat, dessen Eingang sich in einem parallel zur Straße ausgerichteten Geschäftshaus befinde. Dass das Amtsschild Nr. 1 erst dann optimal erkennbar sei, wenn man sich dem Notariatseingang in Abhängigkeit vom Annäherungswinkel bis auf eine bestimmte Entfernung genähert habe, verstehe sich dabei von selbst, rechtfertige aber nicht die Anbringung weiterer Schilder. Der Notar habe nämlich keinen Anspruch darauf, so viele Schilder anzubringen, dass ein Hinweis auf die Kanzlei aus jedem Blickwinkel vorbeigehender Bürger sichtbar werde. Lediglich bei einem Eckhaus werde im Zweifel nicht zu beanstanden sein, wenn an jeder Straßenfront auf die Praxis des Notars hingewiesen werde. Der Umstand, dass durch das beanstandete Namensschild Nr. 2 das Auffinden des Büros des Antragstellers möglicherweise erleichtert werde, stelle keinen Rechtfertigungsgrund für den jedenfalls gleichzeitig mit diesem Schild verbundenen Werbeeffekt dar. Vielmehr begründe gerade die Erleichterung beim Auffinden des Notariats einen solchen Effekt. Hinzu komme, dass die Installation weiterer Schilder zum Auffinden des Notariats nicht zwingend erforderlich sei, weil bereits durch die Amtsschilder Nr. 1 und 3 hinreichend deutlich auf das Notariat aufmerksam gemacht werde. Wäre der ca. 3,50 m in den Straßenraum ragende Vorsprung des von dem Notar genutzten Geschäftshauses nicht vorhanden, wäre ihm überdies die Führung lediglich eines kombinierten Namens-/Amtsschildes neben dem Eingang gestattet gewesen. Im vorliegenden Fall könne das in der Skizze als Amtsschild Nr. 3 bezeichnete kombinierte Namens-/Amtsschild dagegen an der Fassade des Hauses verbleiben, weil erst hierdurch, nicht aber durch das Amtsschild Nr. 1 die Existenz des Notariats für die aus dem unteren (östlichen) Teil der ...kommenden Mandanten erkennbar werde. Da insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Eckhaus-Situation bestehe, könne eine Ausnahme von dem sonst geltenden strikten Grundsatz zugelassen werden, dass nur ein Amtsschild geführt werden dürfe. Jedenfalls sei nach alledem das in der Skizze als Amtsschild Nr. 2 bezeichnete kombinierte Namens-/Amtsschild zu entfernen.

Gegen diese ihm am 13. August 2003 zugestellte Verfügung des Antragsgegners hat der Notar mit seinem am 11. September beim Oberlandesgericht ... eingegangenen Schriftsatz auf gerichtliche Entscheidung angetragen.

Der Notar begründet seinen Antrag damit, dass die drei Schilder nicht in auffälliger Weise positioniert seien und das notarielle Angebot nicht plakativ herausstellten. Vielmehr hinterließen die normal großen Schilder ausweislich der Fotografien in der Anlage zur Weisung des Antragsgegners einen optisch sauberen und angemessenen Eindruck. Die drei Schilder seien unter Beachtung der besonderen örtlichen Verhältnisse auf Grund des verwinkelten, insgesamt mehrgiebeligen Gebäudes, in dem sich der Kanzleieingang befinde, sachgerecht. Rechtssuchende, die die ... vom östlichen Teil begingen, würden den Eingang zu den Notariatsräumen an dem Amtsschild 3 gemäß der Skizze zur Weisung erkennen, während das Amtsschild 2 für sie gar nicht und das Amtsschild 1 für sie erst erkennbar würden, wenn sie die in den Fußgängerbereich hineinragende Hausecke passiert hätten. Rechtssuchende, die die ...aus westlicher Richtung begingen, nähmen das Amtsschild 3 überhaupt nicht wahr, das Amtsschild 2 erst relativ spät und das Amtsschild 1 erst, nachdem sie durch das Amtsschild 2 auf den Hauseingang mit den Kanzleiräumen aufmerksam gemacht worden seien. Es treffe nicht zu, dass sowohl das Amtsschild 1 als auch das Amtsschild 2 aus jedem Blickwinkel gleichermaßen erkennbar seien. Die Perspektiven, aus denen die vorgelegten Fotografien gefertigt worden seien, entsprächen nicht der Realität des Rechtsuchenden Bürgers, sondern seien bewusst so gewählt, dass alle drei Schilder auf einen Blick erkannt würden. Im Übrigen sei es gerade Sinn und Zweck der Anbringung von Schildern das Auffinden der Kanzleiräume zu erleichtern. Die Situation habe sich schließlich seit der letzten Notarprüfung am 19. November 2001 nicht verändert.

Der Notar beantragt,

die Weisung des Präsidenten des Landgerichts ...vom 7. August 2003 aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Zur Begründung des Antrages bezieht sich der Antragsgegner auf den Inhalt der Weisung vom 7. August 2003 und führt ergänzend aus, dass mit der Vielzahl der Schilder über den bloßen Hinweis auf das Notariat ein zusätzlicher Werbeeffekt verbunden sei. Der aus westlicher Richtung herannahende rechtssuchende Bürger werde auf das Notariat sowohl durch das direkt neben dem Eingang befindliche Amtsschild 1, das bei sich veränderndem Annäherungswinkel mit abnehmender Entfernung zunehmend gut erkennbar werde, aufmerksam als auch durch das Amtsschild 2, auf das er frontal zugehe. Danach habe das Amtsschild 2 die Wirkung eines zusätzlichen Hinweises, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Das Notariat werde aus westlicher Richtung gerade nicht erst durch das Amtsschild 2 erkennbar, allenfalls werde die Aufmerksamkeit bereits aus größerer Entfernung geweckt.

II.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 111 Abs. 1, 2 und 4 BNotO i. V m. § 39 BRAO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat den Notar zu Recht mit Verfügung vom 7. August 2003 angewiesen, das in der Verfügung als "Amtsschild 2" näher bezeichnete kombinierte Namens-/Amtsschild von dem Fassadenvorsprung neben dem Eingang zum Gebäude ... zu entfernen.

Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner nicht beanstandeten beiden weiteren Kombinationsschilder verstößt die zusätzliche Kennzeichnung des Notariats durch das in der Skizze zur Weisung als "Amtsschild 2" bezeichnete Kombinationsschild gegen das Verbot amtswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO i. V. m. § 3 DONot und damit zugleich gegen § 1 UWG (vgl. Weingärtner, DONot, 8. Aufl., Rdnr. 69 ff.). Der Notar ist zwar gemäß § 10 Abs. 2 BNotO verpflichtet und zugleich berechtigt, an dem ihm zugewiesenen Amtssitz eine Geschäftsstelle zu unterhalten, diese während der üblichen Geschäftsstunden offen zu halten und den Rechtsuchenden auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen. Diese Kennzeichnungspflicht kann der Notar in der Regel nur durch die Anbringung eines für jedermann sichtbaren Hinweisschildes außen am Gebäude, in dem sich die Praxis befindet, genügen. Die Kehrseite dieser Kennzeichnungspflicht ist ein entsprechendes Kennzeichnungsrecht des Notars und die damit einhergehende Berechtigung, den mit der Außendarstellung verbundenen Werbeeffekt in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH NdsRPfl 2001, 405). Die Regelung in § 3 DONot kennzeichnet dabei die Mindestanforderungen für die Berechtigung und gleichzeitige Verpflichtung zur Führung von Amts- und Namensschildern zur Kennzeichnung der Geschäftsstelle der Notare. Der aus der Befolgung der Kennzeichnungspflicht resultierende "normale" Werbeeffekt findet seine allgemeine Begrenzung in § 29 BNotO, wonach der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen hat. Damit ist dem Notar jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst. Eine unzulässige Werbung ist dann anzunehmen, wenn durch die Verwendung mehrerer Amts-, Namens- oder Kombinationsschilder der nachhaltige Eindruck erweckt wird, dass der Notar ohne besonderen Sachbezug gezielt für seine Praxis wirbt, indem er in möglichst auffällige Art und Weise auf seine Praxisräume hinweist (vgl. BGH a. a. O.).

Allerdings kann die Anbringung von mehr als einem Schild normaler Größe durch Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise geboten sein (vgl. BGH a. a. O., Senat, Beschluss vom 16. November 2001 - Not 28/01 -; Senat, Beschluss vom 20. März 2001 - Not 41/01 -, Senat, Beschlüsse vom 3. September 2003 - Not 18 und 19/03 -; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juni 1997, 4 U 83/97). So ist für ein Kanzleigebäude, das sich in einem Eckhaus befindet, allgemein anerkannt, dass Praxis- und Namensschilder an der Front zu beiden Straßen, an der sich das Gebäude befindet, angebracht werden können (vgl. auch Weingärtner, DONot, 8. Aufl., § 3 Rz. 68). Dies gilt erst recht, wenn die postalische Bezeichnung der Kanzlei nicht mit der Örtlichkeit übereinstimmt, an der sich die Kanzleiräume befinden. In diesem Fall ist dem Notar gestattet, nicht nur an dem Gebäude entsprechend der postalischen Anschrift des Notariats, sondern auch an dem Gebäude, in dem sich die Kanzleiräume tatsächlich befinden, Praxis- und Namensschilder anzubringen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. September 2003, Not 18 und 19/03).

Im vorliegenden Fall lässt sich indes aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten im Eingangsbereich des Gebäudes ... nicht ableiten, dass durch Besonderheiten der örtlichen Verhältnis ausnahmsweise auch die Anbringung des in der Skizze des Antragsgegners als "Amtsschild 2" gekennzeichneten Kombinationsschildes gestattet sein könnte. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung der im vorliegenden Fall gegebenen örtlichen Besonderheit ausreichend Rechnung getragen, dass der von dem Kanzleieingang abgewandte Teil des Gebäudes nur ca. 3 m von der Bordsteinkante entfernt ist, während sich der Kanzleieingang in einer Entfernung von ca. 6,60 m von der Bordsteinkante entfernt unmittelbar neben einer ca. 3,50 m in den Straßenraum hineinragenden Wand befindet.

Er hat nämlich die Anbringung eines zusätzlichen Kombinationsschildes (neben dem Schild, das sich unmittelbar am Gebäudeeingang befindet) an der schmalen Vorderseite der ca. 3,50 m in den Straßenraum vorspringenden Fassade neben dem Kanzleieingang ("Amtsschild Nr. 3") mit der Erwägung unbeanstandet gelassen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit einer Eckhaussituation bestehe. Dabei kann offen bleiben, ob die Existenz des Notariats für die aus dem unteren (östlichen) Teil der ... kommenden Rechtsuchenden tatsächlich nur durch dieses zusätzliche Amtsschild Nr. 3 und nicht auch durch das neben dem Eingang befindliche Kombinationsschild erkennbar wird. Immerhin ergibt sich aus den beiden Lichtbildern in der Anlage zu der Verfügung des Antragsgegners vom 7. August 2003, dass der Fassadenvorsprung östlich des Eingangs zur Kanzlei am Gebäude ... den aus dem unteren Teil der ... kommenden potentiellen Mandanten des Notars die Sicht auf das Kombinationsschild neben dem Eingang jedenfalls so lange verwehrt, bis sie den Vorsprung passiert haben und sich damit bereits unmittelbar neben dem Eingang zur Kanzlei und dem dort angebrachten Kombinationsschild befinden. Demgegenüber wäre es bei einem Eckhausgrundstück erforderlich, dass der Mandant, der die Straße auf der dem Eingang zur Kanzlei abgewandten Seite des Kanzleigebäudes passiert, diese Straße verlässt und auf der einmündenden Straße nach einem Eingang zu dem Kanzleigebäude sucht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die unbeanstandete Anbringung des Kombinationsschildes Nr. 3 im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb gerechtfertigt ist, weil die Erkennbarkeit des Notariats für die aus dem unteren (östlichen) Teil der ...herannahenden Rechtsuchenden dadurch zusätzlich erschwert ist, dass das Gebäude ... im Bereich des Kanzleieingangs mit ca. 6,60 m deutlich weiter von der Bordsteinkante entfernt ist als der westliche Teil dieses Gebäudes, auf das sich das Augenmerk der den Fassadenvorsprung passierenden Rechtsuchenden auch wegen der auffälligen Überschrift ... in erster Linie richtet.

Indessen ist dem Antragsgegner darin beizutreten, dass für die rechtsuchenden Bürger, die vom oberen (westlichen) Teil der ... kommen, das Kombinationsschild neben der Eingangstür nicht erst durch das zusätzliche Kombinationsschild an der Seitenwand des Fassadenvorsprungs ("Amtsschild Nr. 2") erkennbar wird. Für diese Rechtsuchenden ist der Blick auf das Gebäude ... nicht eingeschränkt. Allein die Tatsache, dass das Gebäude nicht parallel zur Bordsteinkante verläuft, sondern im Bereich des Kanzleieinganges 3,60 m weiter von der Bordsteinkante entfernt ist als im anderen Teil, erschwert die Sicht auf das Kanzleischild nicht unzumutbar. Bei gehöriger Aufmerksamkeit ist für die aus dem oberen Teil der ... kommenden potentiellen Mandanten des Notars auch in Anbetracht der Größe des Kombinationsschildes und des auffälligen Wappens im unteren Teil der Eingang zur Kanzlei ohne Schwierigkeiten erkennbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kanzleieingang gegenüber dem unmittelbar anschließenden Eingang der ... nicht baulich zurückgesetzt errichtet worden ist, sondern dass sich beide Eingänge auf gleicher Linie befinden. Zudem werden die Rechtsuchenden, die sich von dem oberen Teil der ... nähern, spätestens bei dem Passieren des Fassadenvorsprungs durch das dort angebrachte Kombinationsschild ("Amtsschild Nr. 3") nochmals auf den Eingang zu den Kanzleiräumen hingewiesen.

Die von dem Notar beantragte Augenscheinseinnahme ist zur Aufklärung des Sachverhalts nicht notwendig. Der Senat ist sich nämlich des Umstandes bewusst, dass für die von dem Antragsgegner in Ablichtung vorgelegten Lichtbilder eine Perspektive gewählt worden ist, die zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse alle drei Schilder auf einen Blick zeigt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der Senat nicht davon ausgeht, dass die Amtsschilder 1 und 2 aus jedem Blickwinkel gleichermaßen erkennbar sind. So hat der Antragsteller bei den von ihm in Bezug genommenen, im Parallelverfahren Not 26/03 vorgelegten vier Lichtbildern eine Perspektive gewählt, aus der das Amtsschild 1 nicht und in einem Fall auch das Amtsschild 3 nicht zu erkennen sind. Das ändert aber nichts an der o.a. Beurteilung, dass auch für die Rechtsuchenden, die sich vom oberen westlichen Teil der ... nähern, beim Passieren des Gebäudes in Höhe des Kanzleieinganges das dort angebrachte Amtsschild 1 ohne Mühe zu erkennen ist, auch wenn aus der für das von dem Antragsteller in Bezug genommene Lichtbild mit der Legende ... Blickrichtung Osten" (Bl. 22 oben d.BA Not 26/03) gewählten Perspektive lediglich das Amtsschild 2 deutlich erkennbar ist.

Das rechtlich geschützte Interesse des Notars, durch ein Amtsschild auf seine Kanzlei hinzuweisen, erfordert es nämlich gerade nicht, eine optimale Erkennbarkeit aus jedem Blickwinkel zu gewährleisten. Vielmehr reicht es aus, dass das Notariat des Antragstellers für die Rechtsuchenden durch die Amtsschilder 1 und 3 ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist. Dieser anhand der Lichtbilder und Skizzen gewonnene Eindruck wird durch den vom Notar mit Schriftsatz vom 21. November 2003 überreichten Lageplan nicht verändert. Vielmehr bestätigt auch dieser Plan, dass es sich nicht um eine "Eckhaussituation" handelt, sondern darum, dass das Kanzleihaus des Notars - wie die Nachbarhäuser auch - in einer schräg versetzten Lage zur Straße hin angeordnet ist.

Nach alledem gibt die Anbringung des weiteren Kombinationsschildes an der Seitenwand des Fassadenvorsprungs ("Amtsschild Nr. 2) dem Hinweis auf die Notariatskanzlei des Antragstellers in diesem Bereich ein reklamehaftes Gepräge, das mit dem Verbot einer dem öffentlichen Amt widersprechenden Werbung gemäß § 29 BNotO nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH a. a. O.).

Die inhaltliche Gestaltung der von dem Notar angebrachten Schilder wird von dem Antragsgegner ausdrücklich nicht beanstandet, sodass der Senat auch nicht zu überprüfen hat, ob Bedenken gegen die Gestaltung der Schilder selbst bestehen (vgl. BGH a. a. O.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 4 BNotO i. V. m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach dem geschätzten Interesse des Antragstellers gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. m. § 202 Abs. 3 BRAO und § 30 Abs. 2 KO festgesetzt worden.






OLG Celle:
Beschluss v. 25.11.2003
Az: Not 27/03


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