Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/01

(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ (B) 16/01)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert wird auf 51.129,19 lfestgeset(tt

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 18. Mai 2000 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) und zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 15. Dezember 2000 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hiergegen zunächst sofortige Beschwerde eingelegt, später jedoch auf die Zulassung verzichtet und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erklärung angeschlossen.

II.

Nachdem die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat der Senat in rechtsähnlicher Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen gewesen.

Deppert Fischer Basdorf Ganter Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: AnwZ (B) 16/01


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