Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. März 2009
Aktenzeichen: 19 W (pat) 373/05

(BPatG: Beschluss v. 09.03.2009, Az.: 19 W (pat) 373/05)

Tenor

Das Patent 102 15 014 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung, Seiten 2 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie 9 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 20 gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Für die am 5. April 2002 im Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents am 4. August 2005 veröffentlicht worden. Es betrifft eine Schließleiste, insbesondere Schließleiste mit einem Türöffner, für ein Türschloss.

Gegen das Patent hat die A ...GmbH in A1..., mit Schriftsatz vom 4. November 2005, eingegangen am selben Tag, Einspruch beim Deutschen Patentund Markenamt mit der Begründung erhoben, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei und die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 3, 9 und 11 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent DE 102 15 014 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten, Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, sowie 9 Seiten Zeichnung, Figuren 1 bis 20 gemäß Patentschrift.

Der Patentanspruch 1 lautet, in Anlehnung an die Merkmalsanalyse der Einsprechenden, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a) bis c) und c1):

"Schließleiste, mit einem Türöffner, für ein Türschloss, wobeia) -der Türöffner eine Öffnerfalle (2) mit einer Sperrnase (3) und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle (4) aufweisen, die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung (5) in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die Sperrnase (3) hintergreift, b) -in der Durchtrittsöffnung (5) zumindest ein mit vorgegebener Neigung von dem einen Öffnungsrand abgewinkelter Gleitsteg (6) für die Schlossfalle (4) angeordnet ist, welcher eine Fallenausnehmung (7) in der Öffnerfalle durchgreift, c) und wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs

(6) ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (8) anschließt und wobeic1) sich an das Stegteil (8) eine bis zur anderen Öffnungskante hochgeführte Stegverlängerung (9) anschließt, wobei Gleitsteg (6), Stegteil (8) und Stegverlängerung (9) mit der Schließleiste (1) bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden."

Der Patentanspruch 2 lautet, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a), b'), d) und c'):

"Schließleiste, mit einem Türöffner, für ein Türschloss, wobeia) -der Türöffner eine Öffnerfalle mit einer Sperrnase und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle aufweist, die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die Sperrnase hintergreift, b') -in der Durchtrittsöffnung zumindest ein abgewinkelter Gleitsteg für die Schlossfalle angeordnet ist, welcher eine Fallenausnehmung in der Öffnerfalle durchgreift, d) wobei auf der Leistenvorderseite eine die Durchtrittsöffnung

(5) umrahmende Abdeckung (10) mit einer der Durchtrittsöffnung (5) entsprechenden Durchbrechung (11) angeordnet ist, wobei der Gleitsteg (6) für die Schlossfalle (4) von dem einen Durchbrechungsrand durch die Durchtrittsöffnung (5) hindurch abgezweigt ist, c') und wobei sich an das Ende des abgezweigten Gleitstegs (6) ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (8) anschließt."

Der Patentanspruch 8 lautet, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a), b'), c) und e):

"Schließleiste für ein Türschloss, mit einem Türöffnergehäuse für einen elektrischen Türöffner, wobei a) -der Türöffner eine Öffnerfalle mit einer Sperrnase und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle aufweist, die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die Sperrnase hintergreift, b') -in der Durchtrittsöffnung zumindest ein abgewinkelter Gleitsteg für die Schlossfalle angeordnet ist, welcher eine Fallenausnehmung in der Öffnerfalle durchgreift, c) wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil anschließt, e) und wobei der Gleitsteg (6) mit dem sich anschließenden Stegteil (8) vom Deckel (19) des Türöffnergehäuses (18) abgewinkelt ist."

Der Patentanspruch 10 lautet, ergänzt um die Gliederungsbuchstaben a'), b'') c), d') und c1):

"Schließleiste, welche mit einem Türöffner nachrüstbar ist, a') mit einer Durchtrittsöffnung in der Leistenvorderseite für die Schlossfalle eines Türschlosses, b'') wobei in der Durchtrittsöffnung zumindest ein von dem einen Öffnungsrand abgewinkelter Gleitsteg für die Schlossfalle angeordnet ist, c) wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs (6) einim Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (8) anschließt, d') und wobei auf der Leistenrückseite die simulierte Öffnerfalle

(20) eines Türöffners mit einer Sperrnase (3) und mit einervon dem Gleitsteg (6) durchgriffenen Fallenausnehmung angeordnet ist und wobeic1) sich an das Stegteil (8) eine bis zur anderen Öffnungskantehochgeführte Stegverlängerung (9) anschließt, wobei Gleitsteg (6), Stegteil (8) und Stegverlängerung (9) mit der Schließleiste (1) bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden."

Als Aufgabe ist in der Streitpatentschrift genannt, eine Schließleiste, insbesondere Schließleiste mit einem Türöffner, für ein Türschloss der eingangs der Streitpatentschrift beschriebenen Ausführungsform zu schaffen, bei welcher die Funktionssicherheit des Türöffners auch unter Berücksichtigung erheblicher Einbautoleranzen stets mit Sicherheit gewährleistet ist (Abs. 0006 der Streit-PS).

Die Einsprechende ist bezüglich der Patentansprüche 1 und 10 der Auffassung, der Fachmann kenne aus der Druckschrift DE 200 03 401 U1 die Vorteile eines parallel zur Leistenvorderseite verlaufenden am Gleitsteg angeordneten Stegteils und werde dies auch bei einer Schließleiste gemäß der DE 196 09 846 C2 oder gemäß jeweils den Schließleisten nach DE-Gbm 66 08 192 oder DE 79 11 713 U1 vorsehen. Es sei für einen Fachmann dabei auch naheliegend, aus Gründen der Stabilitätsverbesserung, das Stegteil bis zur anderen Öffnungskante zu verlängern.

Zu Patentanspruch 2 meint die Einsprechende, dass es durch die Figur 2 der in der mündlichen Verhandlung von ihr vorgelegten US 4 181 338 nahegelegt sei, eine umrahmende Abdeckung, von der ein Gleitsteg abgezweigt sei, auf der Schließleiste vorzusehen. Auch die DE 79 11 713 U1 zeige in Figur 1 eine Abdeckung. Dass die Abdeckung die Durchtrittsöffnung vollständig umrahmen müsse, sei nicht notwendig.

Betreffend Patentanspruch 8 hält die Einsprechende entgegen, dass es aus der DE-Gbm 66 08 192 -die sie im Einvernehmen mit der Patentinhaberin als vergleichbar mit den im Zusammenhang mit einer behaupteten Vorbenutzung in der Öffentlichkeit eingereichten Werkszeichnungen der Fritz Fuss GmbH & Co. KG (Anlagen zum Einspruchsschriftsatz vom 4. November 2005: Anlage E3: Deckel, 14.00-00-14, 16. Dezember 1991, Anlage E4: Deckel 14.174-00-16, 28. April 1998, Anlage E5: Fig. 1 und 2 ohne weitere Angaben) ansieht -bereits bekannt sei, einen Gleitsteg (28a) vorzusehen, der vom Deckel (26) des Türöffnergehäuses abgezweigt sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 ergebe sich in Zusammenschau dieser Druckschrift mit der DE 200 03 401 U1 in naheliegender Weise.

Die Patentinhaberin ist bezüglich der Patentansprüche 1 und 10 der Meinung, die Erfindung ginge von einer Schließleiste aus, wie sie in der DE 196 09 846 C2 gezeigt sei. Bei dieser Schließleiste gebe es Nachteile, die bei der Schlossfalle nach der DE 200 03 401 U1 wegen des am Gleitsteg angeordneten Stegteils nicht mehr vorhanden seien. Der Stand der Technik gebe dem Fachmann jedoch keinen Hinweis darauf, das Stegteil mittels Stegverlängerung bis zur anderen Öffnungskante zu verlängern.

Sie vertritt betreffend Patentanspruch 2 die Auffassung, dass es abwegig sei, anzunehmen, dass der Fachmann auf eine Schließleiste noch eine weitere Schließleiste, wie sie aus der US 4 181 388 bekannt sei, als Abdeckung setzen werde. Außerdem handele es sich bei der aus der US 4 181 388 bekannten Schließleiste um keine Schließleiste eines Türöffners, da die vom Türöffner betätigte Öffnerfalle fehle. Diese Schließleiste werde in einer Tür eingesetzt, die "zuschmeißbar und aufdrückbar" sei. Die in der DE 79 11 713 U1 gezeigte Abdeckung 6 umrahme weder die Durchtrittsöffnung noch zweige von ihr ein Gleitsteg ab.

Hinsichtlich Patentanspruch 8 äußert die Patentinhaberin, dass der Fachmann an den Gleitsteg der Schließleiste nach der DE-Gbm 66 08 192 kein Stegteil sinnvoll anbringen könne, da ein solches mit der Öffnerfalle kollidieren würde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der Fassung vom 9. September 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den zulässigen, am 30. Juni 2006 -d. h. vor Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG -noch anhängigen Einspruch bei dem hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig, hatte aber keinen über die antragsgemäße Beschränkung hinausgehenden Erfolg.

1. Fachmann Als hier zuständiger Fachmann ist ein FH-Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Entwicklung und Konstruktion von Schließanlagen sowie der Gegebenheiten und Anforderungen beim Einbau solcher Schließanlagen zu sehen.

2. Zulässigkeit/Offenbarung der Patentansprüche Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 unterscheiden sich von den erteilten bzw. ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 dadurch, dass in ihnen die fakultative Angabe im jeweiligen ersten Merkmal gestrichen ist. Der geltende Patentanspruch 1 weist zusätzlich das Merkmal des erteilten bzw. ursprünglichen, auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 als Merkmal c1) auf.

Der geltende Patentanspruch 8 stimmt mit dem erteilten, aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 10 gebildeten Patentanspruch 9 überein, wobei im Merkmal c) der offensichtliche Schreibfehler "abgezweigten" in "abgewinkelten" berichtigt ist.

Der geltende Patentanspruch 10 setzt sich zusammen aus dem erteilten Patentanspruch 11 und dem Merkmal c1), entsprechend dem auf den erteilten Patentanspruch 11 rückbezogenen, erteilten Patentanspruch 12, wobei die erteilten Patentansprüche 11 und 12 den ursprünglichen Patentansprüchen 12 bis 14 entsprechen.

3. Zum Verständnis der Patentansprüche Unter einem abgewinkelten Gleitsteg (Patentansprüche 1, 8 und 10) versteht der Fachmann nach Überzeugung des Senats einen Gleitsteg, der von einem Öffnungsrand der Schließleite (1) ausgeht, aber nicht notwendig einstückig oder materialeinheitlich mit dieser ausgebildet sein muss.

Dagegen sieht der Fachmann in einem abgewinkelten Gleitsteg, der zusätzlich von dem Durchbrechungsrand einer in der Abdeckung (10) befindlichen Durchbrechung (11) abgezweigt ist (Patentanspruch 2), einen Gleitsteg, der einstückig oder materialeinheitlich mit der Abdeckung (10) ausgebildet ist.

Als simulierte Öffnerfalle (Patentanspruch 10) wird vom Fachmann und auch von den Parteien ein Teil angesehen, das die Gestalt einer Öffnerfalle eines Türschließers hat, jedoch im Gegensatz zu dieser nicht schwenkbar, sondern fest montiert ist, sich bedarfsweise, d. h. im Nachrüstfall, aber gegen die Öffnerfalle eines Türschließers austauschen lässt.

Unter der anderen Öffnungskante, bis zu der eine Stegverlängerung (9) hochgeführt ist (jeweiliges Merkmal c1) in den Patentansprüchen 1 und 10), ist ein als Kante ausgebildeter Rand zu verstehen, der dem einen Öffnungsrand (Merkmale b) und b) in den Patentansprüchen 1 und 10) gegenüberliegt, von dem der Gleitsteg abgewinkelt ist, wie dies auch anhand der Figuren 4 und 20 (Bezugszeichen 6, 8, 9) in der Streitpatentschrift (Abs. 0034 und 0038), die hier mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt, beschrieben ist.

Durch die Angabe im jeweiligen Merkmal c1) des Patentanspruchs 1 oder 10, dass Gleitsteg, Stegteil und Stegverlängerung mit der Schließleiste bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden, soll verdeutlicht werden, dass das Leistenvorderteil Bestandteil der Schließleiste ist.

4. Neuheit Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 sind neu, da keine der im Folgenden abgehandelten Druckschriften eine Schließleiste mit jeweils allen Merkmalen der Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 zeigt.

Die im Verfahren vor der Patenterteilung weiterhin genannten, weder vom Senat noch von den Parteien aufgegriffenen Druckschriften DE 87 02 113 U1 und DE 298 01 649 U1 gehen über die im Folgenden abgehandelten Druckschriften nicht hinaus und können daher außer Betracht bleiben.

4.1 Patentanspruch 1 Aus der DE 200 03 401 U1 ist bekannt eine Schließleiste (1) mit einem Türöffner (S. 2 vorle. Abs.), für ein Türschloss, wobei a) -der Türöffner eine Öffnerfalle (Schließstück 9 als Öffnerfalle, da dieses bei einem elektrischen Türöffner schwenkbar ausgebildet ist, um die Schlossfalle 12 freigeben zu können; S. 2 vorle. Abs. bzw. S. 3 Abs. 4, S. 10 le. Abs.) mit einer Sperrnase (9) und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle (12) aufweisen, die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung (5) in der Leistenvorderseite (Fig. 1: 2') hindurchgreift und die Sperrnase (9) hintergreift (Fig. 3: strichpunktierte Schlossfalle 12 hintergreift Sperrnase 9 i. V. m. S. 8 Abs. 2), b) -in der Durchtrittsöffnung (5) zumindest ein mit vorgegebener Neigung (Fig. 3: ca. 45¡) von dem einen Öffnungsrand (Fig. 3: Kante am Schenkel 2'' als Öffnungsrand) abgewinkelter Gleitsteg (Schrägfläche 22 des Gleitstücks 15 als Gleitsteg) für die Schlossfalle (12) angeordnet ist, welcher eine Fallenausnehmung (11) in der Öffnerfalle (9) durchgreift (S. 6 Abs. 1 le. Satz und S. 6 Abs. 4 1. Satz), c) und wobei sich an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs

(22) ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil (24) anschließt (S. 8 Abs. 2).

Im Gegensatz zur Schließleiste nach Patentanspruch 1 fehlt hier eine bis zur anderen Öffnungskante hochgeführte Stegverlängerung (Merkmal c1)).

Eine Stegverlängerung gemäß Merkmal c1) ist auch der DE-Gbm 66 08 192 (Fig. 1, 2: Gleitsteg 28a) einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O. nicht zu entnehmen. Ebenso wenig zeigen dies die DE 79 11 713 U1 (Fig. 5: Gleitsteg 9), die DE 196 09 846 C2 (Fig. 1: Gleitsteg 13) und die DE 200 04 254 U1 (Fig. 1: Gleitsteg 23).

Bei den in diesen Druckschriften einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O. jeweils gezeigten Schließleisten schließt sich entgegen Merkmal c) schon kein an das Ende des abgewinkelten Gleitstegs im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil an.

Bei der Schließleiste nach der US 4 181 338 handelt es sich nicht um die Schließleite mit einem Türschließer, sondern um eine Schließleiste, die bei einer aufdrückund zuwerfbaren Tür (Abstract: emergency door) eingesetzt ist. Sie weist keinen Gleitsteg auf, sondern ein Element, das beim Aufdrücken der Tür 20 gegenüber der Schlossfalle 21 nachgibt. Gemäß den Figuren 1 bis 5 handelt es sich hierbei um ein federndes Element 40 (Sp. 5 Z. 4 bis 7), gemäß den Figuren 6, 7 und 7a um ein federbelastetes, schlittenartig verschiebbares Teil 57 (Sp. 4 Z. 53 bis Sp. 6 Z. 4), gemäß den Figuren 8 bis 11 um eine federbeaufschlagte Falle 102 (Sp. 7 Z. 33 bis 38) und gemäß den Figuren 12 bis 14 um ein Gummielement 140 (Sp. 11 Z. 3 bis 7). Somit sind hier schon die den Gleitsteg, geschweige denn das Stegteil betreffenden Merkmale b), c) und c1) nicht gezeigt.

4.2 Patentanspruch 2 Aus der DE-Gbm 79 11 713 ist zwar eine U-förmige Abdeckung für die Durchtrittsöffnung bekannt (Fig. 1, 2: 6). Diese Abdeckung 6 umrahmt aber weder die Durchtrittsöffnung noch ist von ihr ein Gleitsteg abgezweigt. Daher ist aus dieser Druckschrift das Merkmal d) nicht bekannt.

Die US 4 181 338 zeigt keine umrahmende Abdeckung, sondern ein Schließblech 25 (strike assembly). Somit ist aus ihr das Merkmal d) ebenfalls nicht bekannt.

In den restlichen zum Patentanspruch 1 abgehandelten Druckschriften sind Abdeckungen gemäß dem Merkmal d) ebenfalls nicht angesprochen.

4.3 Patentanspruch 8 Aus der DE-Gbm 66 08 192 ist bekannt eine Schließleiste für ein Türschloss (Fig. 3), mit einem Türöffnergehäuse (20) für einen elektrischen Türöffner, wobei a) -der Türöffner eine Öffnerfalle (22) mit einer Sperrnase

(an der Öffnerfalle 22 ohne Bezugszeichen) und das Türschloss eine zurückdrückbare Schlossfalle (16) aufweisen (Pfeil B in Fig. 2), die in vorgedrückter Schließstellung durch eine Durchtrittsöffnung (30a) in der Leistenvorderseite hindurchgreift und die Sperrnase hintergreift (Fig. 1: 22, 16), b'teilw) -in der Durchtrittsöffnung zumindest ein abgewinkelter Gleitsteg (28) für die Schlossfalle (16) angeordnet ist, eteilw) und wobei der Gleitsteg (28) vom Deckel (26) des Türöffnergehäuses (20) abgewinkelt ist.

Sonach sind aus der DE-Gbm 66 08 192 und auch aus den Werkszeichnungena. a. O. weder das sich an das Ende des Gleitstegs anschließende Stegteil gemäß Merkmal c) und Restmerkmal e) noch eine Fallenausnehmung gemäß Restmerkmal b') bekannt.

Auch wenn der Schenkel 17 in Figur 1 der DE 200 04 254 U1 als Deckel des Türöffnergehäuses angesehen würde, zeigte diese Druckschrift das sich an das Ende des Gleitstegs anschließende Stegteil gemäß Merkmal c) nicht.

Die restlichen zum Patentanspruch 1 abgehandelten Druckschriften sprechen einen Deckel des Türöffnergehäuses (Merkmal e)) nicht an.

4.4 Patentanspruch 10 Da das Merkmal c1) des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal c1) des Patentanspruchs 10 übereinstimmt, wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen. Dort wurde gezeigt, dass das Merkmal c1) im Stand der Technik nicht vorkommt.

5. Erfinderische Tätigkeit Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

5.1 Patentanspruch 1 Die Schließleiste gemäß Patentanspruch 1 unterscheidet sich von derjenigen aus der DE 200 03 401 U1 dadurch, dass sich an das Stegteil eine bis zur anderen Öffnungskante hochgeführte Stegverlängerung anschließt, wobei Gleitsteg, Stegteil und Stegverlängerung mit der Schließleiste bzw. mit dem Leistenvorderteil eine Baueinheit bilden.

Besteht ausgehend von der Schließleiste gemäß der DE 200 03 401 U1 -wie die Einsprechende meint -der Anlass, die Stabilität von Gleitsteg 22 und Stegteil 24 zu verbessern, so mag der Fachmann zwar daran denken, Gleitsteg und Stegteil zu verstärken oder hinsichtlich des ausgewählten Materials zu verbessern.

Eine Anregung, die Schließleiste derart weiterzubilden, dass sich an das Stegteil 24 eine Stegverlängerung anschließt, die bis zur anderen Öffnungskante hochgeführt ist, erhält er aber weder durch die DE 200 03 401 U1 noch durch die restlichen unter Neuheit (4.1) abgehandelten Druckschriften, einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O., da die darin beschriebenen Schließleisten schon keinen Gleitsteg mit einem Stegteil zeigen.

5.2 Patentanspruch 2 Bei der Schließleiste nach der DE 79 11 713 U1 ist vorgesehen, eine Abdeckung 6 anzubringen, wenn kein Türöffner vorhanden ist bzw. die Abdeckung zu entfernen, wenn ein Türöffner eingebaut werden soll (S. 7 vorle. Abs.). In Kenntnis der DE 79 11 713 U1 besteht für den Fachmann nach Überzeugung des Senats kein Anlass, bei einer Schließleiste mit einem Türöffner -wie sie in der DE 200 03 401 U1 oder den Druckschriften DE-Gbm 66 08 192, einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O., DE 196 09 846 C2 und DE 200 04 254 U1 jeweils gezeigt ist -an eine solche Abdeckung zu denken. Aber selbst wenn der Fachmann eine Abdeckung bei einer Schließleiste mit einem Türöffner vorsehen würde, gäbe ihm die aus der DE 79 11 713 U1 bekannte U-förmige Abdeckung 6 keinen Hinweis darauf, sie so auszubilden, dass sie als auf der Leistenvorderseite anzuordnende, die Durchtrittsöffnung umrahmende Abdeckung mit einer der Durchtrittsöffnung entsprechenden Durchbrechung gestaltet ist und dabei noch vorzusehen, dass der Gleitsteg für die Schlossfalle von dem einen Durchbrechungsrand durch die Durchtrittsöffnung hindurch abgezweigt ist, wobei sich an das Ende des abgezweigten Gleitstegs ein im Wesentlichen parallel zur Leistenvorderseite verlaufendes Stegteil anschließt (Merkmale d) und c')).

Dem Senat erscheint es außerdem abwegig, dass der Fachmann daran denken würde, auf eine -bereits ein Schließblech aufweisende -Schließleiste mit einem Türöffner, wie sie aus dem vorstehend abgehandelten Stand der Technik bekannt ist, ein weiteres Schließblech, wie es die US 4 181 338 (Fig. 2: 25) zeigt, als Abdeckung zu setzen.

5.3 Patentanspruch 8 In der DE-Gbm 66 08 192, einschließlich der Werkszeichnungen a. a. O., ist zwar gezeigt, den Gleitsteg 28 vom Deckel 26 des Türöffnergehäuses abzuwinkeln. In Kenntnis der DE 200 03 401 U1 käme der Fachmann jedoch nicht darauf, an den Gleitsteg 28 gemäß der DE-Gbm 66 08 192 noch ein Stegteil anzuschließen, wie dies das Merkmal c) vorgibt. Denn ein solches Stegteil käme mit der Öffnerfalle 22 in Konflikt. Aber auch ausgehend von der Schließleiste nach der DE 200 03 401 U1 gibt es nach Überzeugung des Senats keinen Anlass für den Fachmann, eine Umkonstruktion derart durchzuführen, dass der dort gezeigte Gleitsteg 22 vom Deckel eines Türöffnergehäuses -wie nur in der DE-Gbm 66 08 192 dargestellt -abgewinkelt ist (Merkmal e)).

Die gleichen Überlegungen gelten analog für die Kombination der Schließleiste nach der DE 200 04 254 U1 (wenn der dort gezeigte Schenkel 17 als Deckel eines Türöffnergehäuses angesehen würde) mit der Schließleiste nach der DE 200 03 401 U1.

Die restlichen Druckschriften sprechen den Deckel eines Türöffnergehäuses nicht an und können deswegen ebenfalls keine Hinweise auf das Merkmal e) geben.

5.4 Patentanspruch 10 Da das Merkmal c1) des Patentanspruchs 1 mit dem Merkmal c1) des Patentanspruchs 10 übereinstimmt, wird auf die Ausführungen zu Patentanspruch 1 verwiesen. Dort wurde ausgeführt, dass die Ausgestaltung der Schließleiste nach der DE 200 03 401 U1 in der durch das Merkmal c1) beschriebenen Weise auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Dies ist nach Überzeugung des Senats auch beieiner mit einem Türöffner nachrüstbaren Schließleiste mit simulierter Öffnerfallenicht anders.

6. Rechtsbestand Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2, 8 und 10 haben Bestand ebenso wie die auf die Patentansprüche 2 und 8 rückbezogenen Unteransprüche.

Bertl Pagenberg Groß Dr. Scholz Be






BPatG:
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Az: 19 W (pat) 373/05


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