Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 28. November 2006
Aktenzeichen: 2 Not 13/06

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 28.11.2006, Az.: 2 Not 13/06)

Zur Frage, ob die vom Gesetzgeber eingeführte altersmäßige Begrenzung des Notaramtes einen die Altersgrenze erreichenden Notar in seinen Rechten verletzt

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligenAnordnung festzustellen, dass sein Notaramt nicht mit Ablauf des30. November 2006 endet, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der am € 1936 geborene Antragsteller ist mit Urkunde vom 18. Dezember 1974 zum Notar bestellt worden. In dieser Urkunde heißt es wörtlich, dass die Bestellung des Antragstellers zum Notar "für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt" erfolge.

Im Hinblick auf die Regelungen in den §§ 47 Abs. 1, 48a BNotO, die das Erlöschen seines Notaramts mit Ablauf des 30.11.2006 zur Folge hätten, vertritt der Antragsteller die Auffassung, dass diese Regelungen auf ihn keine Anwendung finden können, da ihm das Amt des Notars eben für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt verliehen worden sei, woraus sich ergebe, dass er, der seine Anwaltszulassung nicht aufgeben werde, auch einen Anspruch darauf habe, weiterhin sein Notaramt auszuüben.

Der Antragsgegner ist dem bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 entgegengetreten, auf das wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 15 f. d.A.).

Der Antragsgegner hat im übrigen auf telephonische Anfrage durch den Senatsvorsitzenden mitgeteilt, dass er im Hinblick auf die kurzfristige Einreichung des Antrags zu diesem keine weitere Stellungnahme abgeben wolle.

Der Antrag ist nach § 111 BNotO zulässig, hat aber bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

Der Antragsteller verkennt zunächst, dass aus der Formulierung in der Urkunde, mit der er zum Notar ernannt worden ist, ein Anspruch darauf, trotz der Einführung einer Altersgrenze auch über die Vollendung des 70. Lebensjahres hinaus das Amt eines Notars ausüben zu können, nicht hergeleitet werden kann. Diese Formulierung ist unter den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regeln zu verstehen und macht ersichtlich die Amtsausübung als Notar davon abhängig, dass auch eine Zulassung als Rechtsanwalt besteht. Sie soll also erkennbar dafür sorgen, dass derjenige, der freiwillig oder unfreiwillig die Befugnis verliert, als Rechtsanwalt tätig zu sein, auch das Amt des Notars aufzugeben hat.

Die Auslegung, die der Antragsteller dieser Formulierung nunmehr gibt, dass nämlich die weitere Zugehörigkeit zur Anwaltschaft ihm ein Recht auf Beibehaltung seines Notaramts trotz Erreichen der Altersgrenze gewährt, ist schon deshalb nicht vertretbar, weil es zum Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers eine Altersgrenze noch nicht gab, der Antragsgegner dem Antragsteller daher eine entsprechende Rechtsposition - Befugnis zur Ausübung des Notaramtes ohne Altersgrenze für die Dauer der Zulassung als Anwalt - noch gar nicht verleihen konnte.

Die Bestellungsurkunde ist daher richtigerweise so zu verstehen, dass sie dem Antragsteller ein - zum damaligen Zeitpunkt nicht mit einer zeitlichen Begrenzung versehenes - Notaramt verleiht, die Bindung an die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts ist lediglich als eine zulässige Einschränkung, nicht aber als eine Erweiterung zu begreifen, wie sie der Antragsteller nunmehr sieht.

Es kann im folgenden daher nur noch darauf ankommen, ob die vom Gesetzgeber eingeführte altersmäßige Begrenzung des Notaramtes den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. In diesem Zusammenhang kann zunächst vollinhaltlich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1992 verwiesen werden, durch die die in den §§ 47 Abs. 1, 48a BNotO nunmehr enthaltene Stichtagsregelung eindeutig für verfassungsgemäß erklärt worden ist.

Soweit der Antragsteller sich schließlich auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beruft, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz auch auf Notare anwendbar ist, denn die mit der Altersgrenze verbundene Regelung beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar eine Benachteiligung des Antragstellers (§ Abs. 1 und 2 AGG). Eine unmittelbare Benachteiligung liegt dann vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (hier: das Alter) eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung scheidet hier schon deswegen aus, weil alle Notare von ihr betroffen sind.

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Der von dem Antragsteller insoweit gezogene Vergleich zu Rechtsanwälten, für die eine Altersbegrenzung nicht gilt, greift indessen nicht, und zwar aus den Gründen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner bereits zitierten Entscheidung genannt hat. Im Gegensatz zu der Rechtsanwaltschaft ist bei Notaren ein überwiegendes öffentliche Interesse hinsichtlich der Einziehung einer Altersgrenze zu bejahen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird wiederum auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwiesen; der Senat schließt sich den dort genannten Gründen in vollem Umfang an.

Nach alledem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 28.11.2006
Az: 2 Not 13/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a7fb506bf131/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_28-November-2006_Az_2-Not-13-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share