Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. Mai 2014
Aktenzeichen: 4a O 67/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.05.2014, Az.: 4a O 67/13)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 67/13) wird im Hinblick auf die Ziffern I., II. und III. des Tenors mit der Maßgabe bestätigt, dass am Ende des Tenors zu Ziffer I. hinter den Worten "als komplette Einheiten" eingefügt wird:

"wobei jede Radbaueinheit weiter umfasst einen Stromanschluss angeordnet auf einer äußeren Oberfläche des Antriebsradbaueinheitengehäuses und konfiguriert, um mit einem dazugehörigen Chassisstromanschluss innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers zusammen zu passen, während die Antriebsradbaueinheit innerhalb des Aufnehmers platziert ist, um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit zu schaffen".

2. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 67/13) hinsichtlich der Ziffer V. (Arrest) des Tenors gegenstandslos ist.

3. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

4. Die weitere Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 200.000,00 leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europäischen Patents A(im Folgenden kurz: €Verfügungspatent€). Das Verfügungspatent nimmt die Priorität der US B vom 02.12.2005 in Anspruch und wurde am 04.12.2006 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verfügungspatents wurde am 09.09.2009 veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft.

Das Verfügungspatent trägt den Titel €Modularer Roboter€. Der geltend gemachte Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

€Wirkbereich-Roboter (100), umfassend:

ein Chassis (202);

mehrere Antriebsradbaueinheiten (101a-b), angeordnet auf dem Chassis (202), jede Antriebsradbaueinheit umfassend:

ein Antriebsradbaueinheitengehäuse (324a-b);

ein Rad (326a-b) rotierbar gekoppelt an das Gehäuse (324a-b); und

einen Radantriebsmotor (328a-b), getragen durch das Antriebsradbaueinheitengehäuse (324a-b) und betriebsfähig das Rad (326a-b) anzutreiben; und

eine Reinigungsbaueinheit (112,102), getragen durch das Chassis (202), die Reinigungsbaueinheit umfassend:

ein Reinigungsbaueinheitengehäuse (332, 338);

ein Reinigungskopf (334,340), rotierbar gekoppelt an das Reinigungsbaueinheitengehäuse (332,338); und

einen Reinigungsantriebsmotor (336,342), getragen durch Reinigungsbaueinheitengehäuse (332,338) und betriebsfähig, den Reinigungskopf (334,340) anzutreiben;

wobei die Radbaueinheiten (110a-b) und die Reinigungsbaueinheit (112,102) jede separat und unabhängig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern (304,306,308,310) des Chassis (202) als komplette Einheiten.€

Unteranspruch 3 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

€Roboter nach Anspruch 1 oder 2, wobei jede Radbaueinheit (110a-b) weiter umfasst einen Stromanschluss (1002a-b) angeordnet auf einer äußeren Oberfläche des Antriebsradbaueinheitengehäuses (324a-b) und konfiguriert, um mit einem dazugehörigen Chassisstromanschluss (204,206) innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers (304,306) zusammen zu passen, während die Antriebsradbaueinheit (110a-b) innerhalb des Aufnehmers (304,306) platziert ist, um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit (110a-b) zu schaffen.€

Im Folgenden wird zur Verdeutlichung Fig. 3 des Verfügungspatents eingeblendet:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Verfügungsbeklagte erhob am 09.01.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Vor der genannten Nichtigkeitsklage war weder gegen die Erteilung des Verfügungspatents Einspruch eingelegt noch gegen das erteilte Patent Nichtigkeitsklage erhoben worden.

Die Verfügungsklägerin ging im Jahre 2010 vor einem Gericht in Mailand gegen ein italienisches Unternehmen namens C. vor. Im Rahmen des Verfahrens wurde von einer vom Gericht bestellten Gutachterin die Rechtsbeständigkeit des italienischen Teils des Verfügungspatents untersucht. Das Gutachten der Ing. D vom 21.03.2011 (deutsche Übersetzung: Anlage FR12c) kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfügungspatent die Priorität der US-Anmeldung Nr. E nicht wirksam in Anspruch nehmen könne, so dass auf das Anmeldedatum 04.12.2006 abzustellen sei (S. 11 f. Anlage FR12c). Ferner bejahte die Gutachterin Neuheit und €Originalität€ des Verfügungspatents, nachdem sie verschiedene Entgegenhaltungen geprüft hatte (S. 2 - 22, 35 Anlage FR12c).

Die Verfügungsklägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das unter dem Namen €F€ Staubsaugerroboter verkauft und in mehr als 60 Ländern vertreibt. Der Durchschnittsverkaufspreis für Modelle der Produktlinie €F€ beträgt USD 195,00 gegenüber Vertriebspartnern. Der Durchschnittsverkaufspreis, den Endkonsumenten an Händler für diese Geräte zahlen, beträgt EUR 372,00.

Die Verfügungsbeklagten ist ein chinesisches Unternehmen, welches bis zum 31.10.2011 den Namen €G.€ trug und diesen dann in den derzeitigen Namen (€H.€) änderte.

Die Verfügungsbeklagte lieferte auf die Bestellung eines in Frankfurt ansässigen Testkäufers an diesen unter anderem zwei Staubsaugerroboter mit der Typenbezeichnung I zum Preis von jeweils USD 120,00. Diese Roboter waren von der Verfügungsbeklagten über das Internet angeboten worden. Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gelangten am 11.07.2013 in den Besitz der oben genannten Roboter (im Folgenden kurz: €angegriffene Ausführungsformen€). Auf der Rechnung für die Roboter war noch der alte Name der Verfügungsbeklagten genannt.

Die Verfügungsbeklagte kündigte ferner per E-Mail gegenüber dem Testkäufer an, unter anderem die genannten Roboter auf der vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindenden Messe €IFA€ präsentieren zu wollen.

Die Verfügungsklägerin geht aus dem Verfügungspatent in einem Verfahren vor der Kammer, Az. 4a O 98/13, gegen Abnehmer der Verfügungsbeklagten vor und macht unter anderen den abhängigen Anspruch 3 in Form eines Insbesondere-Antrages geltend. Der Verfügungsbeklagten wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2013, zugestellt am 22.10.2013, als Herstellerin der dort angegriffenen Ausführungsformen der Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 06.01.2014 trat die Verfügungsbeklagte dem Rechtsstreit auf Seiten der dortigen Beklagten bei.

Die angegriffenen Ausführungsformen sind Reinigungsroboter, die über ein Chassis verfügen. Hierin sind Aufnahmen in Form von Einbuchtungen für zwei seitliche Radmodule sowie ein Reinigungsmodul vorhanden. Die Radmodule verfügen jeweils über ein (drehbares) Rad, welches von einem ebenfalls im Modul integrierten Motor betrieben wird. Vergleiche folgende, von der Verfügungsklägerin beschriftete Abbildung:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Das Reinigungsmodul besitzt in einem Gehäuse eine drehbare Bürste und einen die Bürste antreibenden Motor, wie es sich auch aus der folgenden, ebenfalls von der Verfügungsklägerin beschrifteten Abbildung ergibt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Radmodule und das Reinigungsmodul lassen sich separat entfernen, wobei man je Radmodul zwei Schrauben und für das Reinigungsmodul vier Schrauben mit einem Schraubenzieher entfernen muss. Im Folgenden wird eine von der Verfügungsklägerin beschriftete Abbildung eingeblendet, welche die Module im eingebauten Zustand zeigt:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Radmodule besitzen an ihrem Gehäuse jeweils einen Stromabnehmer. Werden die Radmodule in den Roboter eingesetzt, so kommen die jeweiligen Stromabnehmer mit einem Stromanschluss des Roboters, der sich in dem Aufnehmer für das Radmodul befindet, in Kontakt, so dass eine Stromverbindung hergestellt wird.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, Roboter der Baureihe I der Verfügungsbeklagten verletzten Anspruch 1 und den hiervon abhängigen Anspruch 3 des Verfügungspatents wortsinngemäß.

Das Verfügungspatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbeständig erweisen. Auf die Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorität käme es dabei nicht an.

Das €Service Manual€ (Entgegenhaltung J) sei nicht vor dem Anmeldedatum öffentlich zugänglich gewesen. Es handele sich hierbei um ein internes Dokument zur Anleitung von autorisierten iRobot-Fachkräften, das nur Mitarbeitern von iRobot oder autorisierten Partnern zugänglich gewesen sei. Das aufgedruckte Datum €31.08.2006€ sei das Datum, an dem das Service-Handbuch intern veröffentlicht worden sei.

Darüber hinaus werde in der Entgegenhaltung J Merkmal 2 der unten aufgeführten Merkmalsgliederung des Verfügungspatents nicht gezeigt, da in der J keine patentgemäßen Aufnehmer offenbart seien.

Das Verfügungspatent werde auch nicht vom Stand der Technik nahe gelegt. Die Entgegenhaltung K (CN O) zeige Merkmal 2 nicht, da vor einem Entnehmen der Kehreinheit zunächst das Kehrelement 55 entfernt werden müsse und so die Kehreinheit nicht als komplette Einheit entnommen werden könne. Auch durch eine Kombination der K mit der L oder der M gelange der Fachmann nicht zum Gegenstand von Anspruch 1 des Verfügungspatents.

Eine Offenbarung der Lehre des abhängigen Anspruchs 3 finde sich in keiner der vorgebrachten Entgegenhaltungen.

Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 02.08.2013 der Verfügungsklägerin Hinweise erteilt hat, hat die Verfügungsklägerin weiter vorgetragen und ihren Antrag leicht abgeändert. Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat die Kammer antragsgemäß der Verfügungsbeklagten € sowohl unter ihren aktuellen als auch unter ihren alten Namen als Verfügungsbeklagte zu 2) - im Wege der einstweiligen Verfügung € wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung €

I. untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland Wirkbereich-Roboter anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

ein Chassis,

mehrere Antriebsradbaueinheiten angeordnet auf dem Chassis, jede Antriebsradbaueinheit umfassend:

- ein Antriebsradbaueinheitengehäuse,

- ein Rad, rotierbar gekoppelt an das Gehäuse, und

- einen Radantriebsmotor getragen durch das Antriebsradbaueinheitengehäuse und betriebsfähig das Rad anzutreiben, und

eine Reinigungsbaueinheit, getragen durch das Chassis, die Reinigungsbaueinheit umfassend:

- ein Reinigungsbaueinheitengehäuse,

- ein Reinigungskopf, rotierbar gekoppelt an das Reinigungsbaueinheitengehäuse, und

- einen Reinigungsantriebsmotor, getragen durch Reinigungsbaueinheitengehäuse und betriebsfähig, den Reinigungskopf anzutreiben,

wobei die Radbaueinheiten und die Reinigungsbaueinheit jede separat und unabhängig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern des Chassis als komplette Einheiten.

II. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.

III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerinnen befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben,

insbesondere alle bei den Antragsgegnerinnen auf der IFA 2013 in Berlin vorhandenen Roboter des Typs I;

wie insbesondere nachfolgend wiedergegeben:

X

bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

IV. Die Antragsgegnerinnen haben die Wegnahme der in Ziffern I. und III. bezeichneten Produkte auf der Messe IFA, die vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindet, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.

V. Wegen eines Betrages von 4.741,60 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerinnen angeordnet, wobei durch Hinterlegung von 4.741,60 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, und die Antragsgegnerinnen zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt sind.

Diese einstweilige Verfügung ist der Verfügungsbeklagten (nur unter ihren aktuellen Namen) am 14.08.2013 auf der Messe €IFA€ in Berlin zugestellt worden.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Widerspruch eingelegt.

Den zusätzlichen, ebenfalls im Schriftsatz vom 28.01.2014 gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2014 (Bl. 187 ff. GA) zurückgewiesen.

Hinsichtlich Ziffer IV. der einstweiligen Verfügung haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2013 hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. aufrechtzuerhalten, während sie den ursprünglichen Antrag hinsichtlich Ziff. V. nicht mehr verfolgt hat.

Zuletzt hat die Verfügungsklägerin ihren Antrag weiter einschränkt und beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2013 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass in den Unterlassungsanspruch auch die Merkmale des Unteranspruchs 3 des Verfügungspatents aufgenommen werden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2013, Az. 4a O 67/13, aufzuheben und den Antrag insgesamt zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Verfügungspatent sei nicht rechtsbeständig und werde auf die anhängige Nichtigkeitsklage hin vom Bundespatentgericht vernichtet werden.

Aufgrund der unwirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsdatums gehöre zum Stand der Technik das €N€ der Verfügungsklägerin (Entgegenhaltung J). Die Entgegenhaltung sei vor dem Anmeldedatum veröffentlicht worden. Die Entgegenhaltung J nehme Anspruch 1 des Verfügungspatents neuheitsschädlich vorweg, wie sich aus den S. 72 ff. J ergebe. Ferner seien die auf dem Titelblatt der Entgegenhaltung J gezeigten Roboter bereits vor dem Anmeldedatum des Verfügungspatents erhältlich gewesen, wie aus den Dokumenten MH14 und MH15 ersichtlich sei. Auch das am 06.04.2006 veröffentlichte Dokument MH16 zeige einen patentgemäßen Roboter.

Das Verfügungspatent beruhe ferner nicht auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber der Entgegenhaltung K (CN O) in Kombination mit der L (DE P) oder der M (Q).

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, eine Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liege schon deshalb nicht vor, weil die Verfügungsklägerin das Verfügungspatent gegen andere Unternehmen in einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf, Az. 4a O 98/13, im Wege einer Hauptsacheklage und nicht per einstweiliger Verfügung geltend mache. Ferner bezwecke die Verfügungsklägerin mit der einstweiligen Verfügung, die hohen Gewinnmargen ihrer Zwischenhändler zu zementieren. Hierfür habe sie kein schützenswertes Interesse.

Gründe

Die erlassene einstweilige Verfügung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verfügungsklägerin insoweit einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund besitzt.

I.

Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Verfügungspatent wortsinngemäß.

1.

Das Verfügungspatent betrifft Roboter, insbesondere Wirkbereich-Roboter (Abs. [0001] der Verfügungspatents, Anlage FR3b; im Folgenden sind Abs. ohne Quellenangaben solche des Verfügungspatents). Derartige Roboter seien mobile Roboter, die Haushaltsfunktionen ausführen, wie zum Beispiel Staub saugen, Boden waschen, Patrouillieren, Rasen mähen etc. (Abs. [0003] Z. 16 - 20).

Das Verfügungspatent schildert sodann, dass solche Roboter zahlreiche Bauteile enthielten, von welchen sich bestimmte Bauteile vor anderen Bauteilen abnutzten oder eine Wartung erforderlich machen könnten (Abs. [0003] Z. 21 € 23). Wenn ein Bauteil aber defekt sei, könne dies den Roboter in seiner Funktion stark beeinträchtigen oder zu dessen Versagen insgesamt führen (Abs. [0003] Z. 23 € 25). Dadurch könne ein Benutzer gezwungen sein, den ganzen Roboter zu einem Reparaturdienst zur Wartung zu senden (Abs. [0003], Z. 25 € 27). Diese Wartung erfordere dann das Auseinandernehmen signifikanter Teile des Roboters oder könne, wenn die Reparaturkosten den Wert des Roboters überstiegen, zur Entsorgung des Roboters führen (Abs. [0003], Z. 29 € 31).

Eine Aufgabe nennt das Verfügungspatent nicht ausdrücklich. Jedoch ist die Lösung der soeben beschriebenen Probleme beim Austausch von Teilen des Roboters als die Aufgabe des Verfügungspatents verstehen.

2.

Diese Aufgabe löst das Verfügungspatent mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

1. Wirkbereich-Roboter (100), umfassend:

1.1 ein Chassis (202);

1.2 mehrere Antriebsradbaueinheiten (101a-b), angeordnet auf dem Chassis (202), jede Antriebsradbaueinheit umfassend:

1.2.1 ein Antriebsradbaueinheitengehäuse (324a-b);

1.2.2 ein Rad (326a-b) rotierbar gekoppelt an das Gehäuse (324a-b); und

1.2.3 einen Radantriebsmotor (328a-b), getragen durch das Antriebsradbaueinheitengehäuse (324a-b) und betriebsfähig das Rad (326a-b) anzutreiben; und

1.3 eine Reinigungsbaueinheit (112,102), getragen durch das Chassis (202), die Reinigungsbaueinheit umfassend:

1.3.1 ein Reinigungsbaueinheitengehäuse (332, 338);

1.3.2 ein Reinigungskopf (334,340), rotierbar gekoppelt an das Reinigungsbaueinheitengehäuse (332,338); und

1.3.3 einen Reinigungsantriebsmotor (336,342), getragen durch Reinigungsbaueinheitengehäuse (332,338) und betriebsfähig, den Reinigungskopf (334,340) anzutreiben;

2. wobei die Radbaueinheiten (110a-b) und die Reinigungsbaueinheit (112,102) jede separat und unabhängig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern (304,306,308,310) des Chassis (202) als komplette Einheiten.

Die zusätzlichen Merkmale aus dem abhängigen Anspruch 3 können in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden:

3. wobei jede Radbaueinheit (110a-b) weiter umfasst

3.1 einen Stromanschluss (1002a-b) angeordnet auf einer äußeren Oberfläche des Antriebsradbaueinheitengehäuses (324a-b) und

3.2 konfiguriert, um mit einem dazugehörigen Chassisstromanschluss (204,206) innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers (304,306) zusammen zu passen,

3.3 während die Antriebsradbaueinheit (110a-b) innerhalb des Aufnehmers (304,306) platziert ist,

3.4 um eine elektrische Stromverbindung zu der Radbaueinheit (110a-b) zu schaffen.

Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend - im Sinne einer Auslegungshilfe - der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 € Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 € Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.

Der Lösungsansatz des Verfügungspatents besteht darin, bei einem Roboter das individuelle Entfernen von bestimmten Baueinheiten zu ermöglichen, um so die Wartungsfähigkeit des Roboters zu verbessern und dessen Gesamtlebenszeit zu erhöhen; daneben wird so auch die Verwendung alternativer Funktionen / Module ermöglicht (Abs. [0005], Z. 8 € 19).

Anspruch 1 des Verfügungspatents schützt somit einen Roboter mit einem Chassis, bei dem im Anspruch näher beschriebene Antriebsradbaueinheiten (Merkmalsgruppe 1.2) und eine Reinigungsbaueinheit (Merkmalsgruppe 1.3) jeweils separat und unabhängig als komplette Einheiten aus Aufnehmern vom Chassis des Roboters abnehmbar sind (Merkmal 2). Eine Antriebsrad- und die Reinigungsbaueinheit bestehen jeweils aus einem Gehäuse (Merkmal 1.2.1 bzw. 1.3.1), einem Antriebsmotor (Merkmal 1.2.3 bzw. 1.3.3) sowie einem rotierbar gekoppelten Rad bzw. Reinigungskopf (Merkmale 1.2.2 bzw. 1.3.2). Vergleiche hierzu Fig. 3, in der die verschiedenen Module gezeigt werden:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die in Merkmal 2 genannten Aufnehmer dienen der Aufnahme der Antriebsrad- bzw. Reinigungsbaueinheiten, die als komplette Einheiten entnehmbar sein müssen. Patentgemäß stellt aber nicht jede Befestigung einen Aufnehmer im Sinne von Merkmal 2 dar. Nach dem Zweck der Erfindung solle diese Aufnehmer die einfache Entnehmbarkeit der einzelnen Module herbeiführen. Dazu müssen die einzelnen Baueinheiten als komplette Einheit € wie €eine Patrone€ (Abs. [0006]) € aus dem Aufnehmer entnehmbar sein.

In Merkmalsgruppe 3 wird der Stromanschluss der Radbaueinheiten näher definiert. Hierbei ist der eine Stromanschluss auf der Außenseite des Gehäuses der Antriebsradbaueinheit angeordnet, während der andere in dem Aufnehmer des Chassis angeordnet ist. Auf diese Weise wird eine Stromverbindung erstellt, wenn das Radmodul in das Chassis eingesetzt wird. Dies unterstützt die leichte Entnehmbarkeit der Radmodule. Das Verfügungspatent beschreibt hierzu in Abs. [0009], dass sich die Stromanschlüsse beim Einführen des Moduls in einer gerade Linie ausrichten könnten, um so in passend geformte Vertiefung entlang einer geraden Linie einzutreten. Es können elektrische Stecker auf Seiten des Moduls und des Chassis vorgesehen sein, die sich ohne Hilfsmittel (Werkzeuge) zusammenfügen lassen (Abs. [0010]).

3.

Die von der Verfügungsklägerin vorgetragene Verwirklichung aller Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 sowie des abhängigen Anspruchs 3 des Verfügungspatents wird von der Verfügungsbeklagten nicht bestritten, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erwägungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen mehr bedarf.

II.

Die Verfügungsklägerin kann auch einen Verfügungsgrund für sich in Anspruch nehmen.

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 € Az. 4b O 88/11, Rn. 4 bei Juris; Busse/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor § 143 Rn. 254). Dies ist hier der Fall.

1.

Ein für die Bestätigung der erlassenen einstweiligen Verfügung erforderlicher, hinreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents liegt in Bezug auf die eingeschränkt geltend gemachte Fassung des Anspruchs 1 in Kombination mit dem abhängigen Anspruch 3 vor.

a)

Grundsätzlich ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der gesicherte Bestand des Verfügungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents grundsätzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tatsächlich angegriffen ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 € Kleinleistungsschalter). Dies ist vorliegend der Fall, da die Verfügungsbeklagte am 09.01.2014 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent eingereicht hat und das Verfahren noch vor dem Bundespatentgericht anhängig ist.

Bei dieser Sachlage muss für den Erlass bzw. die Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 € Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris € Harnkatheterset; OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 € Olanzapin; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 € VA-LVD-Fernseher). Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 € Olanzapin). Einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verfügungskläger / Antragsteller in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 € Olanzapin).

Von diesem grundsätzlichen Erfordernis einer günstigen Rechtsbestandsentscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG Düsseldorf verschiedene Fallgruppen gebildet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 € Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris € Harnkatheterset).

Darüber hinaus besteht auch dann kein Grund, besondere Anforderungen an den Rechtsbestand des Verfügungspatents zu stellen, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Verfügungsbeklagten weder durch eine Einseitigkeit des Verfahrens noch durch eine knappe Frist bis zu einer mündlichen Verhandlung über den Erlass oder die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung eingeschränkt sind. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, weil der Verfügungsbeklagte erst Monate nach Zustellung der Beschlussverfügung gegen diese Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin über den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit für Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 € Az. 4a O 4/08 Rn. 53 bei Juris € Dosierinhalator; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 € Druckbogenstabilisierer; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).

In einem solchen Fall ist eine Beschlussverfügung grundsätzlich schon dann zu bestätigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheverfahrens gegeben hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 € Az. 2 U 87/08, Rn. 52 bei Juris; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 € Druckbogenstabilisierer; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757; Haedicke/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 11 Rn. 325).

Im Hauptsacheverfahren wäre Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO € neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens €, dass die Nichtigkeitsklage überwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH, GRUR 1987, 284 € Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 € Az. I-2 U 49/05, Rn. 65 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 9 Rn. 167).

aa)

Allgemein hatte die Verfügungsbeklagte ausreichend Zeit, um einen Nichtigkeitsangriff vorzubereiten. Die Verfügungsbeklagte hat nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung bis zum 29.01.2014 - also 5,5 Monate € bis zur Einreichung des Widerspruchs abgewartet. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.08.2013 und der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch am 08.04.2014 lagen insgesamt knapp acht Monate.

Eine andere Bewertung ist nicht deshalb angezeigt, weil es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein chinesisches Unternehmen handelt. Die Notwendigkeit, Übersetzungen erstellen zu lassen, und die ggf. damit verbundenen Erschwernisse oder Verzögerungen wären auch bei einem Hauptsacheverfahren aufgetreten.

bb)

Bei dem vorliegenden Fall ist jedoch zu bedenken, dass die Verfügungsklägerin erst in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2014 ihren Antrag auf die Kombination von Anspruch 1 mit dem abhängigen Anspruch 3 beschränkt hat. Dies führt aber jedenfalls im vorliegenden Falle nicht zu einer vollständigen Verschiebung der Anforderungen, die an den Rechtsbestand des Verfügungspatents zu stellen sind.

Durch die Einschränkung des geltend gemachten Anspruchs erst in der mündlichen Verhandlung werden die Möglichkeiten der Verfügungsbeklagten zwar beschränkt, zum Rechtsbestand von Anspruch 3 Recherchen anzustellen. Dies führt aber jedenfalls nicht hier zu einer € ansonsten naheliegenden € Geltung der Maßstäbe der Harnkatheterset-Rechtsprechung, da aufgrund der besonderen Umstände des hiesigen Falles die Verteidigungsmöglichkeiten der Verfügungsbeklagten nicht im erheblichen Maße eingeschränkt waren.

Die Verfügungsbeklagte musste hier damit rechnen, dass die Verfügungsklägerin ggf. Anspruch 1 nur in einer Kombination mit dem abhängigen Anspruch 3 geltend machen würde. Denn die Verfügungsbeklagte hatte Kenntnis des (Klage-) Verfahrens 4a O 98/13, in dem der abhängige Anspruch 3 in Form eines Insbesondere-Antrages geltend gemacht wird. Die Verfügungsbeklagte ist diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 06.01.2014 beigetreten, nachdem ihr am 22.10.2013 der Streit verkündet worden war.

Die Verfügungsbeklagte hat in ihrer Nichtigkeitsklage vom 09.01.2014 auch den abhängigen Anspruch 3 angegriffen (S. 25 der Nichtigkeitsklage). Um diesen Angriff vorzubereiten, hatte sie seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.08.2013 bis zur Einreichung der Nichtigkeitsklage am 09.01.2014 ausreichend Zeit. Für den Angriff auf die Rechtsbeständigkeit von Anspruch 3 im Rahmen der Nichtigkeitsklage hatte die Verfügungsbeklagte auch Anlass, da sich die Beklagte des Hauptsacheverfahrens 4a O 98/13 € dem die Verfügungsbeklagte als Nebenintervenientin der dortigen Beklagten beigetreten ist € ebenfalls auf die von der Verfügungsbeklagten eingereichte Nichtigkeitsklage beruft und € wie bereits erwähnt - im Hauptsacheverfahren 4a O 98/13 auch der abhängige Anspruch 3 als Insbesondere-Antrag geltend gemacht wird.

b)

Es besteht ein nach den hier anzuwendenden Maßstäben ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents. Auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit von Anspruch 1 in Kombination mit Anspruch 3 des Verfügungspatents.

aa)

Zweifel am Rechtsbestand in einem einstweiligen Verfügungsverfahren bestehen nicht alleine deswegen, weil eine Kombination von zwei Ansprüchen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wird (Fitzner/Lutz/Bodewig-Voß, PatR, 4. Aufl. 2012, Vor §§ 139 ff. PatG, Rn. 259; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1755).

Durch die Hinzunahme der Merkmale des Anspruchs 3 wird der Erteilungsakt nicht vollständig obsolet, da diese Merkmale die in Anspruch 1 geschützte Erfindung nur weiter anreichern (vgl. hierzu Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1599 f.).

Der abhängige Anspruch 3 liegt auf der Linie der durch Anspruch 1 geschützten Erfindung. Die in Anspruch 3 spezifizierte Ausgestaltung der Stromverbindung dient der Entnehmbarkeit der Radbaueinheiten als komplette Einheiten aus Aufnehmern, wie sie bereits von Anspruch 1 (Merkmal 2) beansprucht wird. In diesem Kontext beschreibt Anspruch 3 eine vorteilhafte Ausgestaltung der Stromverbindung, indem insbesondere der Stromanschluss des Chassis in den Aufnehmer so integriert wird, dass eine Stromverbindung alleine mit dem Einsetzen der Radbaueinheit hergestellt wird.

bb)

Es bestehen aufgrund der etwa in Anlage J gezeigten Roboter keine durchgreifenden Zweifel an der Neuheit der geltend gemachten Anspruchskombination.

Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 € Az. X ZR 32/12). Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie €nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen€ (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 € Olanzapin), also vom Fachmann €mitgelesen€ werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der mündlichen Verhandlung von der Verfügungsklägerin übergebene Roboter, das €N€ (Anlage J) oder die Dokumente in den Anlagen MH14 € MH16 zum Stand der Technik des Verfügungspatents gehören. Denn Merkmal 2 oder die Merkmale 3.1/.3.2,

2. wobei die Radbaueinheiten (110a-b) und die Reinigungsbaueinheit (112,102) jede separat und unabhängig abnehmbar sind von entsprechenden Aufnehmern (304,306,308,310) des Chassis (202) als komplette Einheiten.

3. wobei jede Radbaueinheit (110a-b) weiter umfasst

3.1 einen Stromanschluss (1002a-b) angeordnet auf einer äußeren Oberfläche des Antriebsradbaueinheitengehäuses (324a-b) und

3.2 konfiguriert, um mit einem dazugehörigen Chassisstromanschluss (204,206) innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers (304,306) zusammen zu passen,

sind in keiner dieser Entgegenhaltungen offenbart.

(1)

(a)

Dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Muster (Roboter) kann Merkmal 2 nicht unmittelbar und eindeutig entnommen werden. Es sind zumindest hinsichtlich der Radmodule keine Aufnehmer vorhanden, aus denen das Antriebsradgehäuse samt Rad und Antriebsmotor entnommen werden kann.

Diese Bauteile sind mittels mehrerer Schrauben an dem Chassis befestigt und mit einer Feder verbunden. Diese Federverbindung stellt keinen Aufnehmer im Sinne des Verfügungspatents dar. Durch die Federverbindung wird verhindert, dass man die genannten Bauteile dem Chassis einfach entnehmen kann. Ferner sind an den Motor auch insgesamt sechs Kabel angelötet, die einer Entnehmbarkeit wie die einer Patrone entgegenstehen.

(b)

Jedenfalls die Merkmale 3.1/3.2 des abhängigen Anspruchs 3 sind in dem Muster ebenfalls nicht gezeigt. Bei dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Muster (Roboter) ist ein Antriebsrad in einem Gehäuse mit einem das Rad antreibenden Motor vorhanden. An dem Motorengehäuse sind zwei Stromkabel (gelb/rot) fest angebracht, die mit einer Hauptplatine verbunden sind. Es fehlt damit insbesondere ein auf der äußern Oberfläche des Antriebsradbaueinheitengehäuses angeordneter Stromanschluss, der konfiguriert ist, um mit einem Chassisstromanschluss innerhalb eines Aufnehmers zusammenzupassen.

(2)

Im €F Discovery Series Service Manual€ (Entgegenhaltung J) sind ebenfalls zumindest Merkmal 2 sowie die Merkmale 3.1 und 3.2 nicht offenbart.

(a)

Merkmal 2 ist in der Entgegenhaltung J nicht erkennbar. Auf S. 77 f. J wird die Demontage der €wheel assembly€ gezeigt. Wie auf den Bildern Nr. 4 (S. 77) und Nr. 7 (S. 78) zu erkennen ist, kann die Antriebsradbaueinheit separat als komplette Einheit ausgebaut werden. Allerdings sind Aufnehmer nach Merkmal 2 nicht erkennbar, da nicht ersichtlich ist, wie die €wheel assembly€ aus dem Chassis herausgenommen werden kann.

Hinsichtlich der Reinigungsbaueinheit € unabhängig davon, ob man die €main brush unit€ oder die €side brush unit€ betrachtet € kann ebenfalls der J nicht hinreichend klar entnommen werden, dass zumindest eine dieser Baueinheiten als komplette Einheit separat und unabhängig von entsprechenden Aufnehmern vom Chassis abnehmbar ist. Aus dem Umstand, dass die €main brush unit€ und die €side brush unit€ jeweils als separates Ersatzteil erhältlich sind, kann nicht die Offenbarung gefolgert werden, dass diese Bauteile als komplette Einheiten unabhängig von anderen Bauteilen abnehmbar sind.

Hinsichtlich der Aufnehmer der Reinigungsbaueinheit fehlt es ebenfalls an einer eindeutigen Offenbarung. Hier gilt das oben zu den Aufnehmern der Antriebsradbaueinheiten Gesagte entsprechend.

(b)

Auch für die Merkmale 3.1 und 3.2 findet sich keine Offenbarung in der Entgegenhaltung J. Eine Stromverbindung zwischen einem Anschluss auf der Außenseite des Radantriebsgehäuses und einem chassisseitigen Anschluss innerhalb eines Aufnehmers ist in der J nicht gezeigt. Vielmehr sorgt ein Kabel für die Stromversorgung.

Die Verfügungsbeklagte verweist auf S. 25 ihrer Nichtigkeitsklage auf S. 24 und 68 J und behauptet, hier seien die elektrischen Anschlüsse nach Anspruch 3 des Verfügungspatents gezeigt. Auf den angeführten Seiten finden sich Bilder einer Radbaueinheit (€wheel assembly€) sowie einer Hauptplatine (€PCB Connector Designation€) eines Roboters:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Hieraus lässt sich ersehen, dass die Merkmale 3.1 und 3.2 in der J nicht vorhanden sind. Vielmehr ist die Stromversorgung durch eine normale Kabelverbindung ausgeführt.

(c)

Auch aus den Anlagen MH14 € MH16 lässt sich keine Offenbarung von Merkmalsgruppe 3 erkennen. Diese Dokumente gehen in Bezug auf Merkmalsgruppe 3 nicht über das €Service Manual€ bzw. das übergebene Roboter-Muster hinaus. Aus der Anlage MH16 lässt sich schon Merkmal 2 € insbesondere hinsichtlich der Aufnehmer € nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Insoweit gilt das zur Entgegenhaltung J (s.o.) Gesagte entsprechend auch hier.

cc)

Die geltend gemachte Anspruchskombination wird nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt.

Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EPÜ bzw. § 4 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungsweg nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es € abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist € in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 € Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 € Installiereinrichtung II).

Der Fachmann ist hier ein Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung bei der Konstruktion von mobilen Robotern.

(1)

Die Merkmale 3.1/3.2 sind aufgrund der Entgegenhaltung J oder des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Roboters nicht nahe gelegt. Es ist schon nicht ersichtlich, warum der Fachmann Anlass dazu haben sollte, hiervon ausgehend Modifikationen an der Stromverbindung zum Antriebsrad vorzunehmen.

(2)

In der Entgegenhaltung K sind zumindest die Merkmale 3.1/3.2 nicht gezeigt und auch nicht nahe gelegt. Die K lehrt einen Reinigungsroboter bei dem auch eine Antriebsradbaueinheit nach der Merkmalsgruppe 1.3 in Form des als Modul dem Körper 1 entnehmbaren Treibradsatzes 20 vorhanden ist. Vergleiche Fig. 4 K:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Allerdings findet sich hierin keine Offenbarung eins Stromanschlusses im Sinne des Merkmals 3.2. Hierzu ist in der K nur offenbart:

€Im Betriebszustand ist der Treibradsatz 20 in der unteren Aufnahmekammer 112 fixiert (€) und dessen elektronisches Anschlusselement ist mit einem anderen in dem Körper 1 angeordneten Anschlusselement (nicht in der Zeichnung dargestellt) verbunden.€

Dem kann kein Stromanschluss des Treibsatzes entnommen werden, der mit einem dazugehörigen Chassisstromanschluss innerhalb seines entsprechenden Aufnehmers zusammen passt.

Daneben ist in der K keine Entnehmbarkeit nach Merkmal 2 in Bezug auf die Reinigungseinheit gezeigt. Aufgrund der Dimensionen der Kehreinheit in der Entgegenhaltung und der Art und Weise, wie diese im Chassis eingebaut ist, kann die Kehreinheit nicht als komplette Einheit dem Roboter entnommen werden.

(3)

Soweit sich die Verfügungsbeklagte zur Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Verfügungspatent auf die L (DE P) oder die M (EP R) beruft, ist eine Naheliegen von Merkmal 3.2 nach ihrem Vortrag nicht ersichtlich.

Weder in der L noch in der M (EP R) findet sich eine Offenbarung einer abnehmbaren Radeinheit. Entsprechend wird auch kein Stromanschluss gemäß der Merkmalsgruppe 3.2 gezeigt.

Daneben fehlt es in der Entgegenhaltung M auch an einer Offenbarung einer anspruchsgemäßen Reinigungsbaueinheit im Sinne der Merkmalsgruppe 1.3, so dass Merkmal 2 auch nicht aus einer Kombination beider Entgegenhaltung offenbart ist. In der Entgegenhaltung M findet sich kein Hinweis, Reinigungsbaueinheiten zu konstruieren, die einen Reinigungsantriebsmotor enthalten, wie es von Merkmal 1.3.3 verlangt wird. Aus Abs. [0045] f. M (= S. 14 Z. 14 € 25 M) sowie Fig. 5 ergibt sich, dass zwar das Reinigungswerkzeug des Roboters ausgetauscht werden kann, die Reinigungswerkzeugantriebseinheit aber dabei nicht gewechselt wird. Vielmehr wird derselbe Antrieb für unterschiedliche Werkzeuge genutzt.

2.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hier auch nicht aufgrund längeren Zuwartens (vgl. hierzu: Busse/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor § 143 Rn. 259 m.w.N.) der Verfügungsklägerin ausgeschlossen. Deren Prozessbevollmächtigte haben am 11.07.2013 die angegriffenen Ausführungsformen erlangt, diese untersucht und unter dem 29.07.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Da die Patentverletzung hier unstreitig gegeben ist und keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents bestehen, überwiegt im Rahmen einer Interessensabwägung das Vollziehungsinteresse der Verfügungsklägerin.

Hinzu kommt, dass auch die Marktsituation hier für den Erlass bzw. die Bestätigung der einstweiligen Verfügung spricht. Die Verfügungsklägerin vertreibt selbst patentgemäße Vorrichtungen. Ihr Marktanteil ist durch die Verfügungsbeklagte bedroht. Die Verfügungsbeklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen im Vergleich zu den patentgemäßen Robotern der Verfügungsklägerin zu einem Preis angeboten, der deutlich unter dem Vertriebspartnerpreis der Verfügungsklägerin liegt (USD 120,00 verglichen mit USD 195,00).

Dass Staubsaugerroboter dritter Hersteller zu einem Preis erhältlich sind, der im Bereich des Verkaufspreises der angegriffenen Ausführungsformen liegt, ändert hieran nichts.

Schließlich beseitigt es den hiernach bestehenden Verfügungsgrund grundsätzlich nicht, wenn die Verfügungsklägerin aus dem hiesigen Verfügungspatent gegen einen anderen Anbieter von mobilen Robotern im Wege eines Hauptsacheverfahrens vorgeht. Dass die Verfügungsklägerin damit eine fehlende Dringlichkeit für das hiesige Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, ist ohne weitere Umstände nicht festzustellen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

III.

Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (so Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1737).

IV.

1.

Der zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verfügung vom 14.08.2013) gegen die Verfügungsbeklagte ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Da die Verfügungsbeklagte bereits angegriffene Ausführungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.

2.

Ziff. II. der einstweiligen Verfügung war ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt.

3.

Ziff. III. der einstweiligen Verfügung ist gleichfalls aufrecht zu erhalten. Zur einstweiligen Sicherung des Anspruches auf Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausführungsformen aus § 140a Abs. 1 PatG hat die Verfügungsbeklagte den hier titulierten Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Ausführungsformen an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1730 f.).

4.

Es war klarzustellen, dass Ziff. V. (Arrest) der einstweiligen Verfügung vom 14.08.2013 gegenstandslos ist. Die Verfügungsklägerin hat den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.

5.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte als unterlegene Partei. Das Unterliegen der Verfügungsklägerin hinsichtlich des nicht mehr verfolgten Antrags zu Ziff. V. (Arrest) war nur gering. Ansonsten hat die Verfügungsklägerin obsiegt.

a)

Aufgrund der Einschränkung des Unterlassungsantrags durch Hinzunahme der Merkmale des abhängigen Anspruchs 3 des Verfügungspatents war der Verfügungsklägerin nicht ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Hierbei handelte es sich nicht um eine teilweise Antragsrücknahme, da alle ursprünglich angegriffenen Ausführungsformen weiter vom Unterlassungsantrag erfasst geblieben sind (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1611 f.).

b)

Die Verfügungsbeklagte trägt nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des von den Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu Ziff. IV. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist über die Kosten insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach trifft die Verfügungsbeklagte die Kostenlast, da die Verfügungsklägerin einen im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Duldung der Wegnahme auf der IFA 2013 hatte, der zwischenzeitlich erfüllt wurde.

c)

Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verfügung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten. Soweit in der einstweiligen Verfügung die Kosten dem Wortlaut nach jeweils zur Hälfte der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) auferlegt worden sind, ist dies als einheitliche Kostenauferlegung zu Lasten der Verfügungsbeklagten zu verstehen. Denn bei der vermeintlichen Verfügungsbeklagten zu 2) handelt es sich ebenfalls um die Verfügungsbeklagte, nur unter ihrem ehemaligen Namen.

6.

Die (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verfügung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verfügungsklägerin abhängig zu machen, da auch ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden würde und die Verfügungsklägerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren demgegenüber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759). Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert maßgeblich.

7.

Soweit in der ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügung auch eine Antragsgegnerin zu 2) bzw. im weiteren Verfahren eine Verfügungsbeklagte zu 2) genannt wurde, wird klargestellt, dass hiermit ebenfalls die Verfügungsbeklagte gemeint ist. Bei den vermeintlich zwei Verfügungsbeklagten handelt es sich um nur eine juristische Person, die ihren Namen geändert hat. Der Sache nach gab es während des gesamten Verfahrens nur eine Antragsgegnerin bzw. Verfügungsbeklagte.

Diese offensichtliche Fehlbezeichnung ließ sich berichtigen, indem die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 klargestellt hat, dass sich die Anträge der Sache nach nur gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) € also gegen die Verfügungsbeklagte unter ihrer jetzigen Bezeichnung € richten.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.05.2014
Az: 4a O 67/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a6c483575960/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-Mai-2014_Az_4a-O-67-13




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