Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 154/03

(BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az.: 28 W (pat) 154/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 8. September 2004 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Dezember 2002 in Bezug auf die IR-Marke 704 138 unwirksam ist, soweit der Schutz in Deutschland aufgrund eines Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 verweigert wurde.

Die Markenstelle hatte der IR-Marke 704 138 den Schutz für Waren der Klasse 10 verweigert, da ein Widerspruch aus der Marke 395 35 472 vorlag. Gegen diese Entscheidung legte die Markeninhaberin rechtzeitig Beschwerde ein.

Jedoch hat die Widersprechende den Widerspruch gegen die genannte Marke zurückgenommen. Daher wird gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Löschungsanordnung unwirksam ist. Dies erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Es besteht kein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Markeninhaberin aufzuerlegen.

Die Entscheidung wurde von den Richtern Stoppel, Paetzold, Schwarz-Angele und Ko getroffen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az: 28 W (pat) 154/03


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2.Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit der angegriffenen IR-Marke 704 138 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 2. Dezember 2002 und Berichtigungsbeschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 704 138 den Schutz für Waren der Klasse 10 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko






BPatG:
Beschluss v. 08.09.2004
Az: 28 W (pat) 154/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/a6b3e415bfb4/BPatG_Beschluss_vom_8-September-2004_Az_28-W-pat-154-03


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 08.09.2004, Az.: 28 W (pat) 154/03] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

06.12.2023 - 13:11 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Hamm, Urteil vom 24. November 2005, Az.: 4 U 93/05BPatG, Urteil vom 17. Juni 2009, Az.: 5 Ni 10/09OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2010, Az.: I-24 U 147/09BPatG, Beschluss vom 8. Oktober 2003, Az.: 28 W (pat) 106/03BGH, Beschluss vom 18. September 2014, Az.: I ZR 138/13OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2002, Az.: 2 Ws 296/01BPatG, Beschluss vom 4. März 2004, Az.: 11 W (pat) 26/01BPatG, Beschluss vom 5. Oktober 2005, Az.: 3 Ni 50/03BPatG, Beschluss vom 5. April 2005, Az.: 21 W (pat) 303/03KG, Beschluss vom 12. Februar 2016, Az.: 22 W 93/15