Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2.Dezember 2002 ist wirkungslos, soweit der angegriffenen IR-Marke 704 138 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland versagt worden ist.
Mit Beschluß vom 2. Dezember 2002 und Berichtigungsbeschluß vom 17. Dezember 2002 hat die Markenstelle für Klasse 10 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 704 138 den Schutz für Waren der Klasse 10 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 35 472 versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Ko
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte