Landgericht München I:
Beschluss vom 17. April 2008
Aktenzeichen: 21 O 6507/08

(LG München I: Beschluss v. 17.04.2008, Az.: 21 O 6507/08)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16. 4. 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 10.000.€ festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin veröffentlicht im Internet von ihr hergestellte Kartographien diverser Städte und bietet einfache Nutzungsrechte an Ausschnitten, sogenannten Kartographiekacheln, an. Sie macht eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung eines von ihr stammenden Stadtplanausschnitts durch den Antragsgegner im Internet geltend, der keine Nutzungsrechte von ihr erworben hat.

Auf die Abmahnung vom 2. 4. 2008 entfernte der Antragsgegner zwar den Stadtplanausschnitt, gab aber die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 16. 4. 2008 beantragt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, da der Verfügungsgrund gem. § 935 ZPO nicht vorliegt, weil der Antragsgegner den verletzenden Stadtplanausschnitt entfernt hat.

5Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf eine Urheberrechtsverletzung gestützt. In derartigen Fällen kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur unter den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO in Betracht; die in Wettbewerbssachen geltende Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) ist in Verfügungsverfahren, in denen Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht werden, nicht anwendbar (vgl. Bauer/Dunkel/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Auflage, Abschnitt H, Kapitel 9, Rdn. 194; Bernecke, die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdn. 62, Rdn. 435; Teplitzki, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kapitel 54, Rdn. 20b m. w. n. in Fn. 91). Aus der durch eine Urheberrechtsverletzung regelmäßig indizierten Wiederholungsgefahr (vgl. dazu Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97, Rdn. 42) allein ergibt sich ein Verfügungsgrund nicht. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen für einen Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht ... Die Einhaltung einer ... Monatsfrist im Verfügungsverfahren, in denen Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden, ist allerdings regelmäßig notwendige, indes nicht hinreichende Bedingung für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes (gesamter Absatz zitiert aus OLG München, 29 W 1295/07 € InstGE 8, 192 € Verfügungsgrund im Urheberrecht).

6Die Kammer ist der Auffassung, dass eine ursprünglich durch die Verletzung, solange sie dauert, regelmäßig anzunehmende Dringlichkeit dadurch entfallen ist, dass der Antragsgegner auf die Abmahnung hin den verletzenden Stadtplanausschnitt aus dem Internet genommen hat. Auch wenn der zitierte Beschluss des OLG München nur als zusätzliches Argument anführt, dass die dortige Antragsgegnerin die im dortigen Verfahren beanstandeten allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wenige Tage verwendet hat, hat auch das OLG Hamburg, WRP 2007, Seite 811, 812, rechts Spalte unten, 813 linke Spalte oben, Zweifel am Vorliegen der Dringlichkeit geäußert, wenn der Verletzungstatbestand deshalb nicht mehr andauert, weil die streitgegenständlichen Kartographien bereits gelöscht worden sind. Es hat dabei auf eine gegenwärtige wesentliche Beeinträchtigung der Rechte der dortigen Antragstellerin an dem streitgegenständlichen Kartenausschnitt abgestellt, die eine Anspruchsdurchsetzung im Wege des Eilverfahrens rechtfertigen könnte.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen.






LG München I:
Beschluss v. 17.04.2008
Az: 21 O 6507/08


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