Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Juni 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 85/01

(BPatG: Beschluss v. 19.06.2002, Az.: 32 W (pat) 85/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet istsportwetten.defür

"Veranstalter von Wetten und Lotterien, nämlich Abschluß von Sportwetten für alle regionalen, bundesweiten und internationalen Sportereignisse am Amateur- und Profisport".

Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen, weil eine Internetadresse Kennzeichnungskraft besitze. Sie verweist hierzu auf eine Reihe von eingetragenen Marken mit dem Zusatz ".de".

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 10. Januar 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der begehrten Eintragung steht das Eintragungshindernis einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben dienen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dies ist hier der Fall.

"sportwetten" beschreibt unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich "Wetten im Bereich des Sports" zu vermitteln; dies gilt einschließlich des Domain-Zusatzes "de". Eine beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines wesentlichen Teils davon ein beschreibender Sachhinweis. Eine beschreibende Angabe in einer Internet-Domain kann beispielsweise Vorteile bei der Auswahl durch Suchmaschinen bieten und ist deshalb ebenso freihaltebedürftig wie die beschreibende Angabe selbst.

Soweit die Anmelderin sich auf verschiedene Eintragungen von Marken mit dem Zusatz ".de" beruft, vermögen diese Voreintragungen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken könnte nicht zu einer Bindung des Bundespatentgerichts führen (vgl BGH GRUR 1989, 420, 421 - KSÜD). Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung (OLG München MMR 2000, 100 - buecherde.com) betraf eine Wettbewerbssache und enthält nicht die Aussage, dass jede Wortmarke in der Form einer Internetadresse von Haus aus kennzeichnungskräftig und daher als Marke eintragbar ist.

Dr. Albrecht Sekretaruk Klante Ko






BPatG:
Beschluss v. 19.06.2002
Az: 32 W (pat) 85/01


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