Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 30. November 2000
Aktenzeichen: 1 K 1525/98

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 30.11.2000, Az.: 1 K 1525/98)

1. Die "Vereinbarung" im Sinne des § 23 Abs. 1 BRAGO muss nicht ausdrücklich als Vergleich bezeichnet werden. Sie kommt auch dann zustande, wenn der Kläger sein bislang uneingeschränkt verfolgtes Klagebegehren insgesamt zurücknimmt, nachdem ihm die Behörde zum Teil entgegengekommen ist.

2. Die Kosten einer Informationsreise, welche der Verfahrensbevollmächtigte zu der von ihm im Normenkontrollverfahren vertretenen Gemeinde unternimmt, können nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, ob ein verständiger Beteiligter diese Aufwendungen trotz der Möglichkeit, dass das Gericht die Örtlichkeit in Augenschein nimmt, zur Vorbereitung einer Stellungnahme für erforderlich halten durfte.

Gründe

Mit der Erinnerung wendet sich der Antragsteller gegen die Festsetzung einer Vergleichsgebühr sowie der Kosten für eine Informationsfahrt, welche der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin am 18. Januar 1999 unternommen hat.

Die rechtzeitig erhobene Erinnerung ist nicht begründet.

Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin steht - erstens - eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO zu. Hiernach erhält der Rechtsanwalt 15/10 der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr), wenn er beim Abschluss eines Vergleiches oder bei Vergleichsverhandlungen in einer Weise mitgewirkt hat, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleiches ursächlich war. Ein Vergleich in diesem Sinne kommt zustande, wenn sich die Verfahrensbeteiligten in gegenseitigem Nachgeben zur Beseitigung der Ungewissheit von Art und Umfang des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses vertraglich binden. Die Bezeichnung dieser Vereinbarung ausdrücklich "als Vergleich" ist nicht erforderlich (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 23 BRAGO Rdn. 4). Das gegenteilige Nachgeben kann auch dadurch geschehen, dass die Behörde zum Teil nachgibt und der Kläger/Antragsteller das bisher uneingeschränkte Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt. Das muss in einem inneren vertraglichen Zusammenhang, das heißt im Austauschverhältnis stehen. Das ist nicht stets der Fall und scheidet insbesondere dann aus, wenn die Behörde ihre Forderung reduziert und lediglich hofft, der andere Teil werde daraufhin eine verfahrensbeendende Erklärung abgeben. Anders ist es hingegen, wenn die dann tatsächlich geschehene Abfolge von Nachgeben auf der Behördenseite und vollständiger Aufgabe des bislang uneingeschränkt verfolgten Rechtsschutzbegehrens auf der Seite des Klägers/Antragstellers vom Verwaltungsgericht initiiert worden ist und dementsprechend eine vertragliche Bindung in diesem Sinne angeregt worden war. Daran muss der Rechtsanwalt schließlich mitgewirkt, das heißt dazu beigetragen haben, den Nutzen, der seinem Mandanten aus dem gegenseitigen Nachgeben erwächst, sicherzustellen (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Beschl. v. 29.6.1993 - 3 E 1137/92 -, Juristisches Büro 1994, Sp. 485 f. = NVwZ-RR 1994, 703).

In Anwendung dieser Grundsätze steht dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine Vergleichsgebühr zu. Aus dem Protokoll über den Termin vom 27. Juli 2000 ergibt sich, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers den Normenkontrollantrag erst "daraufhin", das heißt zurückgenommen hat, nachdem der Vertreter der Antragsgegnerin zuvor erklärt hatte, die Antragsgegnerin sei bereit, die Straße R. zur 30-km-Zone zu machen und den vom Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes vorgetragenen Bedenken außerdem dadurch Rechnung zu tragen, dass deren Fahrbahn im Bereich der Grundstücke R. 4 und/oder 2 in geschwindigkeitsreduzierender Weise verengt werde. Auch wenn dies nicht als Vergleichsvereinbarung bezeichnet worden ist, stehen doch offensichtlich beide Erklärungen in untrennbarem Zusammenhang. Die Antragsgegnerin hätte sich mit anderen Worten an diese beiden Zusagen nicht gebunden gesehen, hätte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nicht "daraufhin" zur Antragsrücknahme entschlossen. Darin liegt auch ein gegenseitiges Nachgeben. Denn der Antragsteller hat damit etwas erreicht, was er bei einer Antragsstattgabe nicht erreicht haben würde. Umgekehrt handelte sich die Antragsgegnerin mit dieser Konzession ein, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht mehr im Wege der Normenkontrolle würde angegriffen werden können.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat an diesem Vergleichsschluss auch in gebührenbegründender Weise "mitgewirkt". Dazu war unter anderem - auch wenn sich dies aus dem Protokoll nicht unmittelbar ergibt - erforderlich, mit dem "Handy" des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die maßgeblichen Stellen der Antragsgegnerin zu erreichen und zu versuchen, deren Zustimmung zu diesem Eingriff in den Straßenkörper sowie dazu zu erreichen, die Straße R. zur Tempo-30-Zone auszugestalten.

Gegen die Höhe der Vergleichsgebühr hat der Antragsteller Einwendungen nicht erhoben.

Die Antragsgegnerin hat - zweitens - Anspruch auf Ersatz der Kosten der Informationsreise, die ihr Verfahrensbevollmächtigter zu ihr am 19. Januar 1999 unternommen hat. Diese Aufwendungen sind im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Erforderlich und entscheidend hierzu ist, ob ein verständiger Beteiligter in der Lage der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache diese Aufwendungen vernünftigerweise für erforderlich halten durfte (Nds. OVG, Beschl. v. 7.3.1984 - 6 OVG B 22/84 -; Abdr.-Nr. 6-6947). Diese Frage wird zwar regelmäßig nur für Fahrten diskutiert, welche der Vertretene zu seinem Verfahrensbevollmächtigten unternimmt. Der Wortlaut des § 162 Abs. 1 VwGO schließt aber nicht aus, auch solche Fahrt hierunter zu fassen, die der Verfahrensbevollmächtigte in das Gebiet des Beteiligten unternimmt; die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (s. insb. deren § 25 Abs. 3) verhält sich lediglich zur Höhe solcher Kosten.

Erstattungsfähig sind solche Reisekosten indes nicht stets. Erforderlich ist vielmehr, dass der von diesem Anwalt vertretene Beteiligte, hier also die Antragsgegnerin, es für erforderlich halten durfte, vor und unabhängig von einer Ortsbesichtigung, welche der Senat möglicherweise von Amts wegen durchführen würde (was dann auch geschehen ist) die Örtlichkeit zur Förderung der Streitsache von ihrem Verfahrensbevollmächtigten in Augenschein nehmen zu lassen. Dabei liegt die Kostenerstattung für eine solche "Inaugenscheinnahme" durch den Verfahrensbevollmächtigten umso ferner, je mehr es der Antragsgegnerin möglich ist, die für die Förderung des Verfahrens (namentlich das Verfassen der Antragserwiderung) erforderliche Wissen durch Schrift und Bild, das heißt durch Beschreibung, Lagepläne oder Fotografien jedenfalls soweit verständlich zu machen, dass es der Fahrt nicht bedarf. Andererseits ist hieran kein allzu kleinlicher Maßstab anzulegen. Denn eine solche Ortsbesichtigung, deren Kosten sich hier auf lediglich 64,32 DM zuzüglich Mehrwertsteuer belaufen, kann dazu beitragen, dass eine gerichtliche Inaugenscheinnahme entbehrlich wird und damit weit höhere Kosten, wie sie allein schon in der Gestalt der Beweisgebühr anfallen, zu verhindern.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten erstattungsfähig. Der Antragsteller hatte sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 77 "B." im Ortsteil L. im Wesentlichen mit der Begründung gewehrt, die mit An- und Abfahrt der Bewohner der Plangebietes hervorgerufenen Verkehrsimmissionen belasten sein Grundstück in unzumutbarer Weise; zudem stünden der Antragsgegnerin mehrere geeignetere Erschließungsvarianten offen, die sie zur Wahrung des Gebotes gerechter Abwägung hätte wahrnehmen müssen. Diese Fragen lassen sich "plastisch" praktisch nur durch eine unmittelbare Anschauung des Gebietes so beurteilen, dass die Stellungnahme auf den Normenkontrollantrag abgegeben werden kann. Denn hierzu ist nicht nur erforderlich, die Verkehrsführung der Erschließungsvarianten selbst in Augenschein zu nehmen und den Zustand der in Betracht kommenden Wege und Straßen zu schildern. Erforderlich ist auch, die Einzelheiten der Kreuzung, an deren Ecke das Grundstück des Antragstellers liegt, genauer in Augenschein zu nehmen. Erst dies gestattete eine sachgerechte Antwort auf die Behauptung des Antragstellers, der zusätzliche Verkehr, den das Plangebiet aufzunehmen habe, führe gerade an seinem Grundstück zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dabei spielt auch die geringe Entfernung zwischen den Sitz der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und dem Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes eine Rolle. Je größer der Zeit- und Geldaufwand zur Durchführung einer Ortsbesichtigung ist, desto höhere Anforderungen werden an die Notwendigkeit entsprechender Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO zu stellen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG und berechnet sich aus der Höhe der Vergleichsgebühr (1.228,50 DM) sowie den Fahrtkosten (34,32 DM und 30,-- DM) zuzüglich 16 v.H. Mehrwertsteuer.






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 30.11.2000
Az: 1 K 1525/98


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