Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Mai 2009
Aktenzeichen: 28 W (pat) 10/09

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung ALLMOVE ist zur Eintragung als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7, 11 und 17

"Maschinen für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen; Kupplungen (ausgenommen für Landfahrzeuge); handund motorisch betriebene Pumpen (Maschinen), nämlich Kolbenpumpen, Flügelpumpen, rotierende Verdrängerpumpen, Seitenkanalpumpen, Kreiselpumpen, Heizungsumwälzpumpen; Pumpenaggregate, bestehend aus Pumpe, Antriebsmotor, gegebenenfalls Grundplatte, Kupplungen, Getriebe und Steuergeräten oder Steuerapparaten; Pumpenteile für die vorstehend genannten Waren, nämlich Pumpengehäuse, Pumpenwellen, Laufräder, Leiträder, Schraubenspindeln, Lager; Exzenterschnecken, Statoren; Gelenke, Gelenkwellen und Gelenkteile für Exzenterschneckenpumpen; Druckhalteventile und Steuerventile für Pumpen; hydraulische Geräte und hydraulische Apparate; Ölabsauggeräte; Apparate zur Reinigung von Schleifkühlmitteln; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 7 enthalten; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocknungs-, Lüftungs-, Klima-, Luftkonditionieranlagen; Flüssigkeitsleitungsund sanitäre Anlagen; Hydrozyklone; Druckerhöhungsgeräte für Wasserleitungs-, Heizungsund Wärmeübertragungsanlagen; Sicherheitsventile; statische und dynamische Dichtungen für Pumpen"

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Markenwort beinhalte als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe "ALL" und "MOVE" im Hinblick auf die beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sie vollständig, also in ihrer Gesamtheit beweglich seien. Als produktbeschreibender Angabe werde ihr der angesprochene Verkehr keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen, so dass der Marke die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehle. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutiger und unmissverständlicher beschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff "ALLMOVE" handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen Sprache, das aus der Anfangssilbe des Firmennamens der Anmelderin und dem englischen Begriff "MOVE" zu einem schutzfähigen Gesamtbegriff zusammengefügt worden sei. Die inländischen Verkehrskreise hätten keinerlei konkrete Veranlassung, der Marke den von der Markenstelle angenommenen, beschreibenden Sinngehalt zuzuordnen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Bei der Wortkombination "ALLMOVE" handelt es sich um keinen feststehenden, lexikalisch nachweisbaren Begriff, wie dies die Anmelderin zutreffend geltend gemacht hat. Dieser Umstand allein ermöglicht jedoch noch keine sicheren Rückschlüsse darauf, ob der genannte Begriff als schutzfähiger Gesamtbegriff oder als schutzunfähige, beschreibende Angabe zu werten ist. Vielmehr muss in derartigen Fällen zunächst in einem weiteren Prüfungsschritt ermittelt werden, welcher Bedeutungsgehalt die Marke nach den allgemeinen Sprachregeln besitzt. Dabei ist es zulässig, zuerst die einzelnen Wortelemente des fraglichen Markenwortes zu untersuchen, da nur auf diese Weise der semantische Gehalt einer bisher ungebräuchlichen Wortverbindung festgestellt werden kann (vgl. hierzu EuGH GRUR Int 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 -BioID).

Die angemeldete Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen "ALL" und "MOVE" zusammen, denen vor allem die Bedeutungen "ganz, sämtlich, aller, jeglicher" bzw. "Umzug; bewegen wegräumen" (vgl. Duden-Oxford -Großwörterbuch Englisch. 3. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]) zukommen. Entgegen der Wertung der Anmelderin kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr in dem Markenelement "ALL" ohne weiteres die Anfangssilbe ihres Firmennamens erkennen wird, vielmehr lenkt das klar als englisches Wort erkennbare "MOVE" die Wahrnehmung des inländischen Publikums von vornherein in eine andere Richtung, so dass zumindest ein relevanter Teil des Publikums den vorangestellten Markenteil ebenfalls als englischen Begriff werten wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren vornehmlich an Fachkreise richten -im Hinblick auf einzelne Produkte, wie etwa Klimaanlagen, können aber auch die allgemeinen Endverbraucherkreise beteiligt sein. Aus der Verbindung der beiden genannten englischen Wörter ergibt sich deshalb für die angesprochenen Verkehrskreise bei sprachregelmäßiger Interpretation der naheliegendste Aussagegehalt "alles bewegen, alles wegräumen".

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kommt es nun entscheidend darauf an, in einem dritten Prüfungsschritt zu ermitteln, ob die Wortkombination "ALLMOVE" in ihrem dargestellten Begriffsgehalt zur produktbezogenen Beschreibung dienen kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 -SAT.2; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 261 m. w. N.). Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Markenwort in seiner Wortstruktur von den üblichen Bezeichnungsgewohnheiten der einschlägigen Produktsektoren abweicht oder in dieser Hinsicht den allgemeinen Branchengepflogenheiten entspricht.

Im vorliegenden Fall konnten weder von der Markenstelle noch vom Senat mit der angemeldeten Marke vergleichbar gebildete Sachbegriffe ermittelt werden. Auch ein konkret beschreibender Bezug der angemeldeten Wortkombination zu den fraglichen Waren ist nicht feststellbar. Dies gilt für Waren wie Klimaanlagen oder sanitäre Anlagen ebenso wie für die weiteren, vor allem der Produktkategorie "Pumpen und Zubehör" zuzuordnenden Waren. Zwar gibt es durchaus Pumpen oder fördertechnische Maschinen, die dafür bestimmt sind, bestimmte Stoffe oder Materialien -umgangssprachlich formuliert -"wegzuräumen". Bei derartigen Pumpen und Maschinen handelt es sich jedoch um Spezialprodukte, die in ihren Eigenschaften jeweils auf ganz spezielle Stoffe und nicht etwa auf eine umfassende Bandbreite von Materialien ausgerichtet sind, so dass sie gerade nicht dazu eingesetzt werden können, "alles wegzuräumen". Vor diesem Hintergrund wird die schlagwortartig formulierte Aussage "ALLMOVE" den Anforderungen an eine hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmale in keiner Weise gerecht. Stattdessen wirkt sie unter dem Gesichtspunkt einer Beschaffenheitsangabe bzw. eines Sachhinweises auf den Bestimmungszweck der verfahrensgegenständlichen Waren unrealistisch und überzogen. Die konkrete Kombination der beiden Wortbestandteile führt somit zu einem Kunstbegriff mit lediglich andeutendem Aussagegehalt, der allenfalls vage und unspezifische Assoziationen weckt und mehrerer zielgerichteter Überlegungen bedarf, um einen gewissen Produktbezug herstellen zu können. Eine solche Vorgehensweise ist in der markenrechtlichen Prüfung jedoch unzulässig.

Der Begriff "ALLMOVE" ist folglich zu unbestimmt, um im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren zur Merkmalsbeschreibung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen zu können. Ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit der erkennbar sprachunüblichen Bezeichnung scheidet damit aus. Nachdem ein beschreibender Produktbezug nicht festgestellt werden kann, fehlt ihr insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal der Wortstruktur der Marke eine gewisse Prägnanz nicht abgesprochen werden kann. Zwar kann auch nicht beschreibenden Angaben oder Zeichen die markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlen, etwa wenn sich das fragliche Zeichen als bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art darstellt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 -BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 419 -BerlinCard). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Selbst wenn die Marke "ALLMOVE" möglicherweise im Hinblick auf einzelne Waren als "sprechendes Zeichen" anzusehen sein sollte, könnte dieser Gesichtspunkt ihre Eignung zur Ausübung der markenrechtlichen Herkunftsfunktion nicht in Frage stellen (vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1150 -LOOK).

Eine Zurückweisung der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 MarkenG scheidet demnach aus, so dass die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 Abs. 2 MarkenG antragsgemäß aufzuheben waren.

Stoppel Martens Schell Me






BPatG:
Beschluss v. 28.05.2009
Az: 28 W (pat) 10/09


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