Amtsgericht Mettmann:
Beschluss vom 31. Oktober 2013
Aktenzeichen: 31 Ds 421 Js 791/10-418/10

(AG Mettmann: Beschluss v. 31.10.2013, Az.: 31 Ds 421 Js 791/10-418/10)

Tenor

Dem Rechtsanwalt X werden weitere Gebühren und Auslagen in Höhe eines Betrages von 297,90 †festgesetzt.

Gründe

Nach Auffassung des Unterzeichners sind dem Verteidiger auch die Kosten für den Termin am 07.02.2012 festzusetzen. Grundsätzlich hat der Pflichtverteidiger, wenn er sich vertreten lässt, keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Etwas Anderes gilt aber bei der Vertretung durch einen amtlich bestellten Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Der Vergütungsanspruch steht in diesem Falle nicht dem Vertreter, sondern dem vertretenen Rechtsanwalt zu. Das ergibt sich auch aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW 1994, Seite 1296. Dass eine Anzeige an die Anwaltskammer nicht erfolgt ist, ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere angesichts der Stellungnahme des Verteidigers im Schriftsatz vom 18.10.2013 vorliegend unschädlich.

Abgesetzt wurden im Beschluss vom 02.05.2013 eine Termingebühr in Höhe von 216,00 †sowie Fahrtkosten in Höhe von 34,40 â€. Dies ergibt nebst anteiliger Umsatzsteuer einen Betrag v on 297,90 â€.






AG Mettmann:
Beschluss v. 31.10.2013
Az: 31 Ds 421 Js 791/10-418/10


Link zum Urteil:
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