Bundesgerichtshof:
Urteil vom 24. Juli 2000
Aktenzeichen: II ZR 168/99

(BGH: Urteil v. 24.07.2000, Az.: II ZR 168/99)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. April 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin, Kleinaktionärin der Beklagten, wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen einen Beschluß der Hauptversammlung vom 7. Juli 1997 (TOP 6), der die Aufhebung eines Hauptversammlungsbeschlusses vom 10. Juli 1996 über die Umwandlung der Beklagten in eine GmbH sowie die erneute Beschlußfassung über die Umwandlung zum Gegenstand hatte und der nach ihrer Auffassung unter Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG zustande gekommen ist.

An der Beklagten ist die R. & Co. GmbH mit 99,4 % des Grundkapitals beteiligt. Diese Gesellschaft ist durch Umwandlung zum 31. Dezember 1995 aus der R. & Co. KG hervorgegangen. Gleichzeitig ist ihre 100 %ige Tochtergesellschaft, die R. Holding GmbH, auf sie verschmolzen worden. Bis zur Verschmelzung auf die R. & Co. GmbH hielt die R. Holding GmbH 96 % der Aktien der Beklagten. Alleingesellschafterin der R. & Co. GmbH ist die F. G. AG, die bereits 1994 sämtliche Anteile an der R. GmbH & Co. KG erworben hatte. Mit Schreiben vom 7. März 1995 gab die F. G. AG der Beklagten unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 AktG i.V. mit § 16 Abs. 4 AktG bekannt, daß sie an der Beklagten sowohl eine Beteiligung von mehr als 25 % als auch eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG halte.

Die R. Holding GmbH teilte der Beklagten in einem Schreiben vom 15. März 1995 mit, daß am Unternehmen der Beklagten weder eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG noch eine Beteiligung von mehr als 25 % bestehe. Die R. & Co. GmbH übersandte der Beklagten keine Mitteilung über ihre Beteiligung.

Die Klägerin ist der Ansicht, die R. & Co. GmbH sei nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigt gewesen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit dem Schreiben der F. G. AG seien die sich aus § 20 AktG ergebenden Mitteilungspflichten erfüllt. Selbst wenn dieses Schreiben den gesetzlichen Anforderungen nicht vollständig genüge, beruhe das auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum.

Landgericht und Berufungsgericht haben den Beschluß für nichtig erklärt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben. Der Hauptversammlungsbeschluß vom 7. Juli 1997 ist unter Verstoß gegen § 20 Abs. 7 AktG (a.F.) zustande gekommen. Die R. & Co. GmbH war daher nicht berechtigt, das Stimmrecht aus den von ihr an der Beklagten gehaltenen Aktien auszuüben.

1. § 20 Abs. 7 AktG (a.F.) versagt den Unternehmen die Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte, die ihrer Mitteilungspflicht nach Abs. 1 und 4 nicht nachgekommen sind. Ob diese Pflicht bei Mehrstufigkeitsverhältnissen, in denen das Mutterunternehmen nur mittelbar über das Tochterunternehmen an der Enkel-AG beteiligt ist, das herrschende, das abhängige oder beide Unternehmen trifft, läßt sich dem Wortlaut der Regelung zur Mitteilungspflicht nicht entnehmen. Auch die Verweisung auf § 16 Abs. 1 und 4 AktG führt insoweit nicht weiter. Denn die Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob sie nur den Fall der gleichzeitig bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung des herrschenden Unternehmens erfassen oder ob sie auch auf das reine Mehrstufigkeitsverhältnis angewandt werden soll (vgl. Pentz, AG 1992, 55, 56 f.). Auch der Wortlaut des § 20 Abs. 7 AktG, nach dem u.a. das abhängige Unternehmen Rechte aus seinen Aktien nicht ausüben kann, wenn das nach Abs. 1 und 4 mitteilungspflichtige Unternehmen seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beschränkt die Mitteilungspflicht nicht zwingend auf das herrschende Unternehmen. Der Regelung kann nur entnommen werden, daß bei Unterlassen der Mitteilung durch das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen seine Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben darf, nicht aber, daß die Mitteilung für die Rechtsausübung auch ausreicht (KK/Koppensteiner, 2. Aufl. § 20 Rdn. 28).

Zutreffend wird jedoch darauf hingewiesen, daß sich hinreichende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Mitteilungspflichtigen im Mehrstufigkeitsverhältnis dem mit der Regelung verfolgten Zweck entnehmen lassen, die Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften zu erhöhen, die an die Höhe einer Beteiligung anknüpfen. Das ist bei den §§ 16 und 19 sowie den auf § 16 verweisenden §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 1 Satz 3 AktG der Fall (vgl. Kropff, AktG 1965, S. 38 zu §§ 20/21 AktG; KK/Koppensteiner, 2. Aufl. § 20 Rdn. 28; Pentz, AG 1992, 55, 57 f.). Da diese Bestimmungen sowohl den Anteilsinhaber (das beherrschte Unternehmen) als auch das Unternehmen erfassen, dem die Anteile zuzurechnen sind (das herrschende Unternehmen), und die §§ 20/21 AktG die Anwendung dieser Vorschriften unterstützen sollen, erhöht es die Rechtssicherheit, wenn die Mitteilungspflichten beiden Unternehmen auferlegt werden (KK/Koppensteiner, 2. Aufl. § 20 Rdn. 28; Pentz, AG 1992, 55, 58). Die überwiegende Meinung im Schrifttum nimmt daher zu Recht an, daß die Anteilszurechnung nicht zur Absorption der zuzurechnenden Anteile führt, sondern die Meldepflicht des beherrschten Unternehmens bestehen bleibt (Hüffer, AktG 4. Aufl. § 20 Rdn. 3; MK/Bayer, AktG 2000, § 20 Rdn. 9; Emmerich/Habersack, AktienkonzernR 1998, § 20 Rdn. 9; Windbichler in GK z. AktG, 4. Aufl. § 20 Rdn. 53 -jeweils m.w.N.; zum Treuhandverhältnis vgl. BGHZ 114, 203, 217).

Demnach waren sowohl die F. G. AG als auch die R. & Co. GmbH verpflichtet, der Beklagten ihre Beteiligung im Sinne des § 20 AktG anzuzeigen.

2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die R. & Co. GmbH ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AktG nicht nachgekommen.

a) Es ist zwar richtig, daß der Beklagten mit Schreiben vom 3. Mai 1996 ein Depotauszug übersandt worden ist, in dem die Zahl der Aktien, die von der R. & Co. GmbH an der Beklagten gehalten werden, mit 149.082 angegeben werden. Weder aus dem Depotauszug noch aus dem Anschreiben ergeben sich jedoch Höhe und Stückelung des Grundkapitals der Beklagten. Die Höhe des Beteiligungsverhältnisses der R. & Co. GmbH an der Beklagten kann dieser Mitteilung nicht entnommen werden. Da die Beklagte in den Gesellschaftsblättern nur das zu veröffentlichen hatte, was ihr mitgeteilt worden war (§ 20 Abs. 6 AktG), und aus der Mitteilung die tatsächliche Höhe der Beteiligung nicht -auch nicht in der Form eines Hinweises auf § 20 Abs. 4 AktG - ersichtlich ist, genügt das Schreiben vom 3. Mai 1996 und seine Anlage den an die Mitteilung zu stellenden Anforderungen nicht (vgl. BGHZ 114, 203, 215 f.).

b) Zudem sind Schreiben und Depotauszug, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht von der R. & Co. GmbH, sondern von der D. G. R. & Co. S. GmbH übersandt worden. Die Mitteilung eines Dritten genügt den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht (BGHZ 114, 203, 215). Das kann zwar dann anders zu beurteilen sein, wenn der Dritte erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt. Die Revision hat jedoch keinen Vortrag der Beklagten aufgezeigt, aus dem sich das ergibt. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 1. April 1999, auf den die Revision verweist, heißt es dazu zwar, es würde sich auch dann um eine Mitteilung der R. & Co. GmbH handeln, wenn der Beklagten der Depotauszug nicht von der R. & Co. GmbH, sondern -in deren Auftrag -von der F. G. AG übermittelt worden sein sollte. Diesen Vortrag hat die Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht am 20. April 1999 durch Überreichung des Schreibens vom 3. Mai 1996 sowie der ihm als Anlage beigefügten Depotaufstellung vom 30. April 1996 dahin berichtigt, daß als Übersender die D. -G. R. & Sö. S. GmbH in Betracht komme. Dem Schreiben kann jedoch nicht entnommen werden, daß diese Gesellschaft im Auftrag der R. & Co. GmbH gehandelt hat.

3. Der Anfechtungsklage war daher bereits deswegen stattzugeben, weil die R. & Co. GmbH ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 AktG nicht nachgekommen ist. Auf die von der Revision weiterhin aufgeworfene Frage, ob die Mitteilung der F. G. AG im Schreiben vom 7. März 1995 den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder, soweit das zu verneinen sei, die dann anzunehmende Fehlerhaftigkeit auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum beruhe, kommt es somit nicht an.

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BGH:
Urteil v. 24.07.2000
Az: II ZR 168/99


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