Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. August 2004
Aktenzeichen: 4a O 393/03

(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.08.2004, Az.: 4a O 393/03)

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.056,12 Euro nebst 8 % Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin entwickelt und stellt Nahrungsergänzungsmittel jeglicher Art her. Die Beklagte zu 1) ist eine in den xx ansässige Gesellschaft beschränkter Haftung, als deren Geschäftsführer ("xx") die xxxxxxxxx x.x. im Handelsregister eingetragen ist. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der x xxx.

Am 6.3.1999 schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 1) eine als Produktions- und Vertriebsvertrag bezeichnete schriftliche Vereinbarung ab. Darin verabredeten die Parteien unter anderem, dass die Klägerin bestimmte, in einer Anlage 1 bezeichnete Produkte herstellen werde, für die sie die Rezepturen entwickelt habe und für die sie als einzige die genaue Zusammensetzung der Produkte und das Produktionsverfahren kenne, § 1 Abs. 1 des Vertrages. Die Beklagte zu 1) sollte die Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben, § 2 Abs. 1. Die Klägerin verpflichtete sich, der Beklagten zu 1) die genannten Produkte zu liefern, § 3 Abs. 1. Die Klägerin erklärte zudem nach bestem Wissen, dass die Rezepturen Dritten nicht bekannt seien, und verpflichtete sich, alles ihr Mögliche zu unternehmen, um zu verhindern, dass die Rezepturen Dritten bekannt würden, § 8 Abs. 1. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Pflicht zur Vertraulichkeit verpflichteten sich die Parteien zur Zahlung einer sofort fälligen Vertragsstrafe von 50.000,-- DM für jede Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung. Falls eine Verletzung dazu führe, dass eine Rezeptur Dritten bekannt werde, schulde der Informationsgeber der Inhaberin der Rechte an den Rezepturen eine Vertragsstrafe von 100.000,-- DM, § 8 Abs. 4. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Vereinbarung wählten die Parteien E und verabredeten zudem, dass für alle Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag, ... unter Ausschluss der Bestimmungen des CISG, deutsches Recht gelten sollte, § 10. Wegen des weiteren Inhalts der Vereinbarung sowie der dazugehörigen Anlagen wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

In der Folgezeit bezog die Beklagte diverse Produkte bei der Klägerin, darunter auch ein Ergänzungsfuttermittel für Pferde unter der Bezeichnung "xx x". Ein Produkt mit dieser Bezeichnung wird in der Anlage 1 zum "Produktions- und Vertriebsvertrag" vom 6.3.1999 nicht erwähnt.

Mit Schreiben vom 22.3.2000 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass das Veterinäramt in den Niederlanden, ihr untersagt habe, die Erzeugnisse der Klägerin zu vertreiben. Daraufhin informierte die Klägerin die Beklagte, dass die Rezeptur beim Regierungspräsidenten in G registriert und von dort aus als verkehrsfähig bezeichnet worden sei.

Unter dem 13.9.2002 erstattete das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt xx ein Gutachten betreffend die Untersuchung des Produktes xx Plus, von dem sie bei einem Kunden der Beklagten zu 1) in Süddeutschland zwei Proben entnommen hatte. In dem Gutachten heißt es unter anderem im Hinblick auf die Zulassung von Zusatzstoffen, dass beide Proben wegen einer Überdosierung von Mangan und Eisen entgegen § 11 Abs. 1 Nr. LMBG hergestellt und nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LMBG gewerbsmäßig nicht verkehrsfähig beurteilt würden. Der weitere Inhalt des Gutachtens kann der Anlage B 9 entnommen werden. Auf der Grundlage des Gutachtens erließen die zuständigen Behörden bei verschiedenen Kunden der Beklagten zu 1) in Deutschland Verkaufsverbote für das Produkt "xx-Plus".

Anfang Dezember 2002 stellte die Beklagte zu 1) ihre Bestellungen bei der Klägerin ein.

Die Beklagte zu 1) vertreibt nunmehr ein Produkt unter der Bezeichnung x Hippo, das sie nicht mehr von der Klägerin bezieht.

Unter dem 19.5.2000 stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) 14.826,78 DM (Rechnung Nr. 226), unter dem 28.10.2002 7.562,36 Euro (Rechnung Nr. 1697) und unter dem 3.12.2002 4.894,88 Euro (Rechnung Nr. 1742) für gelieferte Produkte in Rechnung. Aus der Rechnung Nr. 226 macht die Klägerin allerdings nur noch einen Betrag in Höhe von 1.405,95 Euro geltend, insgesamt mithin 13.863,19 Euro. Die Beklagte zu 1. überwies auf diese Schuld 6.807,07 Euro auf das Konto der Klägerin. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von 5.717,44 Euro erklärte die Beklagte zu 1. mit Schreiben ihrer vorprozessual tätigen Rechtsanwälte vom 7.2.2003 die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten zu 1) auf Rückzahlung des Kaufpreises für mangelhaft gelieferte Waren in Höhe von 5.717,44 Euro. Auf das als Anlage B 13 vorgelegte Schreiben vom 7.2.2003 sowie das vorausgegangene, als Anlage B 11 eingereichte Schreiben der Rechtsanwälte der Beklagten vom 24.1.2003 wird Bezug genommen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) zunächst Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 13.863,18 Euro. Die Aufrechnung greife nicht ein, weil bisher weder Material (xx-Plus") an die Klägerin zurückgegeben worden sei, noch dargestellt worden sei, wie hoch der Anteil nicht verkaufter Waren gewesen sei.

Die Klägerin fordert außerdem von beiden Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.386,18 Euro. Die Beklagte zu 1) sei, so führt die Klägerin zur Begründung aus, zum einen verpflichtet wegen Verletzung der vertraglich vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,-- DM, respektive 51.129,18 Euro zu zahlen. Die Beklagte habe ihr Produkt kopiert und entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung weiter vertrieben. Auf diesem Wege sei die Rezeptur Dritten offengelegt worden. Zudem stehe ihr, der Klägerin, ein Anspruch auf Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu. Ausgehend von einem Umsatz der Beklagten im Jahre 2002 in Höhe von 106.302,11 Euro und einer Steigerung des Vorjahresumsatzes im Jahre 2003 in Höhe von 20 % sowie unter Abzug von 24,85 % Materialeinsatz sei ein Verlust für die Zeit vom 1.1.2003 bis 31.8.2003 in Höhe von 53.257,-- Euro entstanden, den die Beklagten als Gesamtschuldner zu ersetzen hätten.

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung sei die Beklagte zudem verpflichtet, die Herstellung und den Vertrieb von x x zu unterlassen. Ein Vergleich des von ihr - der Klägerin - hergestellten Produkts x xxx und des von der Beklagten nunmehr unter derselben Bezeichnung hergestellten und vertriebenen Produkts zeige die Identität der Inhaltsstoffe und damit der Rezeptur. Aus demselben Grunde sei auch die Feststellung gerechtfertigt, dass die Beklagten bei Fortsetzung der vertragswidrigen Verwendung der Rezeptur verpflichtet seien, ihr - der Klägerin - jeden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Haftung des Beklagen zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) folge aus §§ 826, 840 BGB. Der Beklagte zu 2) habe offensichtlich bereits bei Vertragsabschluss die Absicht gehegt, nach relativ kurzer Vertragsdauer die gut verkäuflichen Rezepturen des Produktes xx xx zur Eigenherstellung zu missbrauchen.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 13.863,18 Euro nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.11.2003 zu zahlen,

2.

die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 104.386,18 Euro nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.11.2003 zu zahlen,

3.

festzustellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, jeden aus der missbräuchlichen Verwendung der Rezeptur der Klägerin xx xx entstehenden Schaden zu ersetzen,

4.

den Beklagten zu untersagen, ihre - der Klägerin - Rezeptur x xx für die Herstellung und den Verkauf von Pferdefutter zu verwenden und für jeden Fall der Zuwiderhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 50.000,-- Euro anzudrohen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten, dass das von der Klägerin hergestellte und das nunmehr von der Beklagten zu 1) unter der Marke "xx x" vertriebene Produkt identisch seien. Sie, die Beklagten, hätten nicht von einer einzigen Rezeptur der von der Klägerin hergestellten Nahrungsergänzungsmittel Kenntnis. Der Beklagte zu 2) habe auch weder bei Vertragsabschluss noch sonst irgendwann die Absicht gehabt, die Rezepturen der Klägerin zur Eigenherstellung zu missbrauchen. Die Klägerin habe die Rezeptur des Produktes auch nie an die Beklagten weitergegeben. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 mehrfach wegen nicht konstanter Qualität des unter der Marke xx xx vertriebenen Produktes angeschrieben. Die Beklagten halten zudem das Vorbringen der Klägerin zur Begründung des Anspruchs auf Zahlung des Rechnungsbetrages in Höhe von 13.863,18 Euro für nicht hinreichend substantiiert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nur zum Teil zulässig und im zulässigen Umfang nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. nicht zulässig.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss ein Unterlassungsantrag so konkret gefasst sein, dass für die Rechtsverteidigung und die Vollstreckung klar ist, worauf sich das Verbot erstreckt (etwa BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III m.w.N.). Dem wird der Unterlassungsantrag, den die Klägerin unter Ziffer 4. gestellt hat, nicht gerecht. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Bestandteilen sich die Rezeptur xx xx zusammensetzt. Nicht hinreichend bestimmt ist damit zugleich auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung unter Ziffer 3, weil auch dieser sich auf die Rezeptur xx xx bezieht, ohne deren Zusammensetzung näher zu beschreiben. Das Gericht hat den Klägervertreter auf die nicht hinreichende Bestimmtheit der beiden Anträge bereits im frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2003 hingewiesen und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Gleichwohl ist eine Neufassung des Antrags unterblieben.

II.

Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist die Klage zwar zulässig. Die Anträge haben aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1.) Der Klägerin steht der gegenüber der Beklagten zu 1) in der Klageschrift unter 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von 7.056,12 Euro zu.

Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten zu 1) mit den als Anlage K 5, K 6 und K 7 in Ablichtung vorgelegten Rechnungen vom 19.5.2000, 28.10.2002 und 3.12.2002 einen Betrag in Höhe von insgesamt 13.863,19 Euro für erfolgte Lieferungen von Produkten der Klägerin in Rechnung gestellt, wobei die Klägerin von der Rechnung vom 19.5.2000 nur einen Teilbetrag in Höhe von 1.405,95 Euro geltend macht. Die Beklagte zu 1) hat nicht bestritten, dass sie diese Rechnungen sowie die darin berechneten Waren erhalten hat, so dass dies als zugestanden gelten kann. Die Beklagte hat lediglich im Schriftsatz vom 3.5.2004 und noch einmal in der letzten mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, dass ein bloßer Verweis auf die Rechnungen den Anforderungen an eine schlüssige Klage nicht genügen würde. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Die Beklagte zu 1) war aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen durchaus in der Lage, die darin spezifiziert dargestellten Lieferungen zu identifizieren und die Rechnungstellung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Jedenfalls hat sie nicht dargetan, weshalb ihr dies nicht mehr möglich gewesen sein soll. Dafür, dass sie genau weiß, welche Lieferungen ihr von der Klägerin in Rechnung gestellt worden sind, spricht im Übrigen ihr Vorbringen, dass sie auf die Rechnungen bereits einen Teilbetrag in Höhe von 6.807,07 Euro gezahlt hat. Auch im Schreiben der Beklagten vom 7.2.2003 wird im Hinblick auf die in Rede stehenden Rechnungen von "noch offenen Rechnungen" gesprochen, was bestätigt, dass der Beklagten zu 1) eine Zuordnung dieser Rechnung sehr wohl möglich gewesen ist. Bei den in Rechnung gestellten Produkten handelt es sich im Übrigen nicht um das Produkt "x Plus", von dem das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Karlsruhe in seinem Gutachten vom 13.9.2002 festgestellt hat, dass dieses nicht verkehrsfähig sei, sondern um andere Erzeugnisse, deren Qualität von der Beklagten nicht beanstandet worden ist.

Hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 6.807,07 Euro hat die Beklagte zu 1) unter Vorlage der Kopie eines Überweisungs-Kontrollzettel vom 17.2.2003 vorgetragen, dass sie die geltend gemachten Rechnungen der Klägerin beglichen habe. Dem ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten, so dass dieses Vorbringen als zugestanden gelten kann, § 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit ist also Erfüllung eingetreten, § 362 Abs. 1 BGB.

Wegen des weiteren Teilbetrages von 5.717,44 Euro hat die Beklagten mit Schreiben vom 7.2.2003 die Aufrechnung mit einer Forderung der Beklagten zu 1) auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Produkt x Plus erklärt, weil dieses mangelhaft gewesen sei. Die Klägerin hat insoweit eingewendet, dass die Beklagte zu 1) das Material nicht an sie zurückgegeben habe und nicht dargestellt habe, wie hoch der Anteil nicht verkaufter Ware sei. Gleichwohl hat die Beklagte zu 1) auch danach und nach einem richterlichen Hinweis in der letzten mündlichen Verhandlung nicht weiter zu den Voraussetzungen des von ihr zur Aufrechnung gestellten Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises vorgetragen. Für die Klägerin und das erkennende Gericht ist damit nicht nachvollziehbar, wann und in welchem Umfang die Beklagte zu 1) an die Klägerin einen Kaufpreis für das Produkt x Plus gezahlt hat, den sie nunmehr wegen der Mangelhaftigkeit dieses Produktes zurückverlangen könnte. Da demzufolge nicht hinreichend dargetan ist, dass der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin ein Zahlungsanspruch zur Aufrechnung mit dem Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 5.717,44 Euro zusteht, geht die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 7.2.2003 erklärte Aufrechnung ins Leere, §§ 387 ff. BGB.

Hinsichtlich der Geltendmachung des Teilbetrages vom 1.338,67 Euro hat die Beklagte zu 1) keine weiteren Einwendungen erhoben.

2.) Hingegen ist der von der Klägerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 104.386,18 Euro nicht begründet.

Zunächst steht ihr kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 51.129,18 Euro (= 100.000,-- DM) zu. Im Vertrag vom 6.3.1999 haben die Parteien zwar vereinbart, dass bei Verletzung der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung und Bekanntwerden einer Rezeptur Dritten gegenüber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100.000,-- DM zugunsten der Inhaberin der Rechte verwirkt ist. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagten gegen diese Vereinbarung verstoßen und eine Rezeptur der Klägerin Dritten gegenüber offen gelegt haben. Vielmehr haben die Beklagten vorgetragen, dass sie keine Kenntnis von der Rezeptur eines der Nahrungsergänzungsmittel der Klägerin hätten, insbesondere auch nicht von dem Produkt x Hippo. Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin obgelegen, Tatsachen aufzeigen, aus denen sich ergibt, auf welchem Wege die Beklagten die Zusammensetzung einer ihrer Rezepturen in Erfahrung gebracht haben, und dass sie ihre Kenntnisse an einen Dritten weitergegeben haben und dies gegebenenfalls unter Beweis stellen müssen. Dergleichen ist den Darlegungen der Klägerin jedoch nicht zu entnehmen, so dass sich dieses als unsubstantiiert darstellt.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens in Höhe von 53.257,-- Euro. Wie dargelegt, folgt aus den tatsächlichen Ausführungen der Klägerin nicht, dass die Beklagten gegen vertragliche Verpflichtungen, insbesondere auch nicht gegen vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen verstoßen haben, die eine Schadensersatzverpflichtung aus positiver Vertragsverletzung im geltend gemachten Umfang zur Folge gehabt hat.

Zudem kommt auch eine wettbewerbsrechtliche Schadensersatzverpflichtung nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der sklavischen Nachahmung nicht in Betracht. Eine derartiger Wettbewerbsverstoß scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin ihr Vorbringen, dass das von der Beklagten nunmehr unter der Bezeichnung xx x vertriebene Produkt in der Rezeptur identisch mit dem von ihr - der Klägerin - unter der gleichen Bezeichnung hergestellten und vertriebenen Erzeugnis sei, nicht hinreichend konkretisiert hat. Zunächst ist nicht vorgetragen worden, wie sich die Rezeptur

des Erzeugnisses zusammensetzt. Soweit die Klägerin auf die als Anlage K 3 vorgelegte Verpackung des Ergänzungsfuttermittels hinweist, ist darin zwar eine Zusammenstellung bestimmter Bestandteile wiedergegeben. Zudem werden dort mehrere Aminosäuren erwähnt. Dabei kann es sich jedoch schon deshalb nicht um die vollständige Rezeptur von xx xx handeln, weil die Klägerin selbst vorträgt, dass diese geheim sei. Zudem sind unterschiedliche Mengenangaben wiedergegeben und sind bestimmte Stoffe zwar in dem einen, nicht aber in dem anderen Produkt enthalten, wie zum Beispiel das in der Anlage K 3 an zweiter Stelle erwähnte Kollagenproteinhydrolysat. Es hätte daher einer genauen chemischen Analyse bedurft, um substantiiert vorzutragen, dass beide Produkte identisch sind. Ohne eine solche Analyse stellt sich das Vorbringen der Klägerin, beide Erzeugnisse seien identisch, als unsubstantiiertes Vorbringen dar und ist daher nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung unbehelflich. Dass das von der Klägerin vertriebene Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt, hat diese im Übrigen auch nicht dargelegt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt hinsichtlich

des Antrags zu 1.: 13.683,18 Euro

des Antrags zu 2.: 104.386,18 Euro

des Antrags zu 3.: 10.000,00 Euro

des Antrags zu 4.: 10.000,00 Euro.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.08.2004
Az: 4a O 393/03


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