Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 1 BvR 2437/95

(BVerfG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 1 BvR 2437/95)

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat zu Recht den Ansatz erhöhter Prozessgebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt.

Die Verfahrensbevollmächtigten sind zwar für die Beschwerdeführer in derselben Angelegenheit tätig geworden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO); dafür genügt es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig schon, dass die Begehren mehrerer Auftraggeber - wie hier - einheitlich in demselben Verfahren geltend gemacht werden und zwischen dem Begehren ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. hierzu nur BVerfGE 96, 251 <255> m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass die Verfahrensbevollmächtigten die Gebühren ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nur einmal fordern können. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführer auf Festsetzung des doppelten Gebührenaufkommens kann deshalb keinen Erfolg haben.

Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit war jedoch hinsichtlich der einzelnen Beschwerdeführer nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, sondern jeweils verschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber, auch wenn sie gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt gerichtet sind und demgemäß im Antrag übereinstimmen, nicht denselben Gegenstand. Dies beruht darauf, dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die subjektive Beschwer des jeweiligen Beschwerdeführers in einem Grundrecht oder grundrechtsähnlichen Recht geltend gemacht werden kann. Diese subjektive verfassungsrechtliche Beschwer bestimmt den Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 96, 251 <257>).

Diese Betrachtungsweise führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer aber nicht dazu, dass ein Verfahrensbevollmächtigter, der einen Beschwerdeführer vertritt, denselben Erstattungsanspruch hat wie derjenige, der mehrere vertritt. Wenn und soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist, kann dem Tätigwerden für mehrere Auftraggeber im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. § 7 Abs. 2 BRAGO).






BVerfG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 1 BvR 2437/95


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