Kammergericht:
Beschluss vom 16. Februar 2006
Aktenzeichen: 1 W 49/06

(KG: Beschluss v. 16.02.2006, Az.: 1 W 49/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird nach einem Wert biszu 900,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

1. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin am Landgericht auf den Antrag der Kläger hin bezüglich der Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV RVG eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 1,5 Gebühren vorgenommen, weil der Prozessbevollmächtigte der Kläger bei Einreichung der Klage sechs Auftraggeber vertreten hat. Bis zu der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. Juni 2005 (BGH-Report 2005, 1090 f.) zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft entsprach es der ganz herrschenden Meinung, dass Auftraggeber des Rechtsanwalts im Sinne von § 7 RVG, VV Nr. 1008 nicht die € damals als noch als nicht rechtsfähig angesehene € Wohnungseigentümergemeinschaft war, sondern deren Mitglieder, so dass der Rechtsanwalt für jedes weitere Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG geltend machen konnte (Gerold/Schmidt/von Eicken, RVG, 16. Aufl. Nr. 1008 Rdnr. 38; Riedel/Sussbauer/Frauenholz, RVG, 9. Aufl. § 7 Rdnr. 12). Entsprechend der damaligen Rechtsauffassung zur fehlenden Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die vorliegende Klage auch nicht namens einer Wohnungseigentümergemeinschaft sondern namens ihrer Mitglieder erhoben worden. Zwar heißt es im Eingang der Klageschrift noch: €Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft B. 38 a in 1... B., bestehend aus ...siehe Anlage 1€. Schon bei der Parteibezeichnung heißt es aber €Kläger€ und nicht €Klägerin€, was zu erwarten gewesen wäre, wenn es sich um eine Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst hätte handeln sollen. Beantragt wurde sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung €an die Kläger als Wohnungseigentümergemeinschaft€. In der Begründung der Klageschrift wird sodann regelmäßig von €den Klägern€ gesprochen und nicht etwa von €der Klägerin€. Eine solche Vorgehensweise der Kläger lag auch nahe, da zum Zeitpunkt der Verfassung der Klageschrift am 29. November 2004 und auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 27. Mai 2005 die zitierte grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht ergangen war. Zwar hat das Landgericht im weiteren Verfahren nicht mehr die Kläger sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft als klagende Partei angesehen, doch kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, bezüglich derer eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG festgesetzt worden ist, bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung entstanden war. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht dazu führen, dass eine bereits entstandene Gebühr nachträglich wieder wegfällt. So weisen die Kläger zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (in NJW 2002, 2958 f.) für den vergleichbar gelagerten Fall der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Gebührenerhöhung (damals noch nach § 6 BRAGO a. F.) als gerechtfertigt angesehen hat, obwohl im dortigen Fall der Klageauftrag erst erteilt worden war, nachdem die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits veröffentlicht worden war.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 16.02.2006
Az: 1 W 49/06


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