Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 103/09

(BGH: Beschluss v. 29.09.2010, Az.: AnwZ (B) 103/09)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2009 und der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2008 aufgehoben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit August 1992 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Vollstreckungsgericht nach § 915 ZPO (oder das nach § 26 InsO von dem Insolvenzgericht) zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen, wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet.

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 17. Juli 2008 nicht vor.

a) Ein Vermögensverfall kann bei dem Antragsteller nur aus Beweisanzeichen abgeleitet werden. Der Antragsteller war zwar im Jahre 2002 wegen der noch zu erörternden Forderung zu Nr. 6 der Forderungsliste der Antragsgegnerin mit einem Haftbefehl in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts eingetragen worden. Diese Eintragung war aber im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids wieder gelöscht. Damit wurde der Vermögensverfall bei dem Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht gesetzlich vermutet. Er war ihm vielmehr nachzuweisen.

b) Ausreichende Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall bei dem Antragsteller lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids nicht vor.

aa) Die Antragsgegnerin hat den Vermögensverfall in ihrem Widerrufsbescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf die in ihrer Forderungsliste aufgeführten Pfändungs- und sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen begründet. Aus dieser Liste ergab sich, dass der Antragsteller seinerzeit folgende fünf rechtskräftig festgestellte offene Verbindlichkeiten hatte:

Nr. 4. Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks in Höhe von 35.739,48 DM Nr. 6. Forderung von J. H. in Höhe von 365.768,16 DM nebst Zinsen und Kosten Nr. 24. Forderung der D. in Höhe von 21.706,52 €

Nr. 28. Forderung der Gläubigerin T. in Höhe von 1.416,39 €

Nr. 32. Forderung der Gläubigern G. in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen und Kosten.

Diese Forderungen boten keine ausreichenden Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall bei dem Antragsteller. Die Forderung zu Nr. 4 hatte der Antragsteller zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatte er aber im Dezember 1998 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, die er einhielt. Die Forderung zu Nr. 6 war bei Erlass des Widerrufsbescheids bereits erledigt. Die in der Forderungsliste der Antragsgegnerin noch vermerkte Revision des Antragstellers gegen seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Ha. ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2005 ( ZR ) nicht angenommen, die Verurteilung damit rechtskräftig geworden. Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Landgerichts B. in dem wegen der Forderung zu Nr. 24 geführten Rechtsstreit. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Senat vorgetragen, er habe die Forderung daraufhin erfüllt und dazu die Darlehensverträge aufgenommen, die er auch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als Verbindlichkeiten aufgeführt und belegt hatte. Diese Darstellung überzeugt den Senat. Die angeführten drei Darlehensverträge haben ein Gesamtvolumen von 219.630,11 € (= 436.082,17 DM), was in etwa der aus dem Rechtsstreit entstandenen Belastung des Antragstellers entspricht (Hauptverurteilung in Höhe von 365.768,16 DM zzgl. Kosten in Höhe von etwa 70.000 DM). Für die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers zu dieser Forderung spricht, dass Vollstreckungsmaßnahmen schon seinerzeit nicht mehr betrieben wurden und der Antragsteller schon zuvor eine Prozessbürgschaft gestellt hatte.

Die Forderung zu Nr. 24 war bei Erlass des Widerrufsbescheids offen und vorübergehend nicht geregelt. Der Antragsteller hatte zwar mit der D. vor Erlass des Widerrufsbescheids eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, diese aber in dem Zeitraum, in dem die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid erließ, nicht erfüllt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse lassen sich hieraus aber nicht ableiten. Der Antragsteller hat nämlich vorgetragen, dass ihm die Ratenzahlungsverpflichtung aus dem Blick geraten sei. Das erscheint hier plausibel, weil er schon im November 2008 eine neue Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen hat, die er seitdem auch einhält. Die verhältnismäßig geringfügige Forderung zu Nr. 28 ergab kein ausreichendes Beweisanzeichen dafür, dass der Antragsteller, der immerhin sehr umfangreiche Verbindlichkeiten hat erfüllen oder anderweit regeln können, in ungeordnete Vermögensverhältnisse geraten war, die er nicht mehr beherrschen konnte.

Das Gegenteil ergab sich schließlich auch nicht aus der Forderung zu Nr. 32. Gegen den Antragsteller ist in dem Rechtsstreit, den seine Schwester wegen dieser Forderung gegen ihn führt, zwar ein Versäumnisurteil ergangen, durch das er verurteilt worden ist, 50.000 € nebst Zinsen zu zahlen und 1.641,96 € vorgerichtliche Kosten zu erstatten. Die Vollstreckung aus diesem Urteil war aber bei Erlass des Widerrufsbescheids bereits eingestellt, weil der Antragsteller die Kostenforderung seiner Schwester bezahlt und seine Schwester die in der Sache unberechtigte Pfändung seiner Geschäftskonten hatte aufheben lassen. Im Übrigen vermochte diese Verurteilung die Vermögensverhältnisse des Antragstellers auch deshalb nicht in Unordnung zu bringen, weil dem Antragsteller ausdrücklich eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass vorbehalten war. Im ungünstigsten Falle konnte der Antragsteller deshalb nur das von seiner Mutter ererbte Hausgrundstück verlieren, aber keine zusätzlichen Vermögensnachteile erleiden.

bb) Ungeordnete Vermögensverhältnisse ergaben sich auch nicht aus folgenden sieben weiteren in der damaligen Forderungsliste der Antragsgegnerin aufgeführten ungeklärten Forderungen:

15. Forderung der R. GmbH in Höhe von 3.218,07 €

16. Forderung der L. Versicherung in Höhe von 1.022,58 €

18. Forderung der S. GmbH in Höhe von 997,77 €

20. Forderung der A. GmbH in Höhe von 1.012,80 €

26. Forderung der Su. Telefonbuchverlag GmbH in Höhe von 275,62 €

27. Forderung der Su. Telefonbuch GmbH in unbekannter Höhe 30. Forderung von J. Re. in Höhe von 1.881,67 €.

Verurteilungen lagen insoweit nur wegen der Forderungen zu Nr. 15 und zu Nr. 26 vor. Die übrigen Forderungen waren jedenfalls bei Erlass des Widerrufsbescheides nur gerichtlich geltend gemacht, ohne dass der Ausgang des Verfahrens absehbar war. Es konnte auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen sämtlicher dieser Forderungen würde verurteilt werden. Denn die Forderungsliste der Antragsgegnerin wies zu diesem Zeitpunkt auch Forderungen aus, die gegen den Antragsteller erhoben worden waren, aber gerade nicht gerichtlich durchgesetzt werden konnten.

cc) Ausreichende Beweisanzeichen dafür, dass sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befand, ergeben sich schließlich auch nicht, wenn man neben den vorerwähnten noch die übrigen Forderungen berücksichtigt, die sich aus der dem Bescheid beigefügten Forderungsliste ergaben.

Im Zeitpunkt des Widerrufs umfasste die Forderungsliste der Antragsgegnerin zwar 33 Forderungen. Diese waren nicht sämtlich kurz vor dem Widerrufsbescheid entstanden oder geltend gemacht worden, sondern in einem Zeitraum von zwölf Jahren. Von den dort aufgelisteten Forderungen waren etwa 20% unbegründet. Den weit überwiegenden Teil, und gerade auch namhafte Forderungen, hatte der Antragsteller erfüllt oder durch eingehaltene Ratenzahlungen geregelt. Die Forderungsliste wies ausdrücklich auch aus, dass der Antragsteller nach Mitteilung des Finanzamtes keinerlei Steuerrückstände hatte. Deshalb kann die Liste auch in ihrer Gesamtheit nicht als ein Beleg dafür angesehen werden, dass der Antragsteller zur Erfüllung der bekannt gewordenen Forderungen "ein Loch unter Aufreißung eines anderen stopfte" und nur verdecken wollte, dass er seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Er war vielmehr in der Lage, auch namhafte Forderungen, wie z.B. die Forderung zu Nr. 6, zu erfüllen oder in einer Weise zu regeln, die ihm nach wie vor ein geordnetes Wirtschaften erlaubte.

c) Lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob sich ein Vermögensverfall aus den nach dem Widerruf eingeleiteten weiteren vier Vollstreckungsverfahren ableiten lässt. Solche Zwangsvollstreckungsaufträge könnten für sich genommen nur die Grundlage eines neuen Widerrufs bilden und den erlassenen Widerrufsbescheid nicht im Nachhinein rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 20/08, juris).

3. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 201 Abs. 2, § 62 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. Von der Anordnung, der Antragsgegnerin die Erstattung von Auslagen aufzugeben, sieht der Senat ab.

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 AGH 88/08 -






BGH:
Beschluss v. 29.09.2010
Az: AnwZ (B) 103/09


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