Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 12. Februar 2004
Aktenzeichen: 26 W 67/03

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 12.02.2004, Az.: 26 W 67/03)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Schuldnerin hatte sich wegen einer Forderung der Gläubigerin i.H.v. 149.429,12 Euro in der notariellen Urkunde des Notars € vom 20.9.2002 - UR-Nr. 251/2002 - der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Auf dieser Grundlage erwirkte die Gläubigerin am 11.12.2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem u.a. die Forderungen der Schuldnerin ggü. der € Sparkasse und ggü. ihrer Arbeitgeberin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Ausweislich der Mitteilung der Arbeitgeberin der Schuldnerin vom 21.3.2003 verfügte diese über ein pfändbares Einkommen i.H.v. 1.574,48 Euro. Unter Berücksichtigung zweier unterhaltsberechtigter Kinder errechnete die Arbeitgeberin einen gem. § 850 c ZPO pfändbaren Betrag von 38 Euro monatlich; den unpfändbaren Teil des Gehaltes überwies sie auf das Gehaltskonto der Schuldnerin bei der € Sparkasse. Mit Beschl. v. 26.2.2003 - Az.: 82 M 25387/2002 - hob das AG Frankfurt am Main (AG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.2.2003 - 82 M 25387/2002) den o.g Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf, soweit auf das Konto der Schuldnerin, Nr. €, bei der € Sparkasse unpfändbares Einkommen überwiesen wurde. Der Entscheidung lag ein entsprechender Antrag der Schuldnerin zugrunde, in dem sie ihr unpfändbares Einkommen mit 1.688,94 Euro angegeben hatte. Die Kosten des Verfahrens erlegte es der Gläubigerin auf. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10.6.2003.

Nachdem die Schuldnerin die Kostenfestsetzung begehrte und dabei einen Gegenstandswert von 65.000 Euro zugrunde legte, beantragte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 27.8.2003, den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 850k ZPO auf 1.536,48 Euro festzusetzen. Das AG entsprach diesem Antrag nicht und setzte den Streitwert mit Beschluss vom 8.10.2003 auf 60.801,84 Euro fest. Gegen diese am 16.10.2003 zugestellte Entscheidung wandte sich die Gläubigerin mit ihrem als €sofortige Beschwerde€ bezeichneten Rechtsmittel vom 22.11.2003.

Das LG hat dieses Rechtsmittel als fristgebundene Beschwerde gem. § 10 Abs. 3 BRAGO angesehen, die im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden sei. In der Sache hat es die Beschwerde aber als unbegründet zurückgewiesen, da für die im Rahmen des § 57 Abs. 3 BRAGO vorzunehmende Bewertung des für den Gegenstandswert maßgebenden Interesses § 17 Abs. 3 GKG herangezogen werden könne. Das LG hat zugleich die weitere Beschwerde zugelassen, da die Frage, ob § 17 Abs. 3 GKG im Rahmen des § 57 Abs. 3 BRAGO anzuwenden sei, sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungssachen im Zusammenhang mit der Pfändung von Arbeitseinkommen stelle.

Gegen diese der Gläubigerin am 19.11.2003 zugestellte Entscheidung richtet sich ihre weitere Beschwerde vom 2.12.2003, mit der sie nach wie vor die Auffassung vertritt, dass § 17 Abs. 3 GKG im Rahmen des § 57 Abs. 3 BRAGO nicht anwendbar sei.

II. Die gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde (§ 10 Abs. 3 S. 3, 4 BRAGO) der Gläubigerin ist nicht begründet. Das LG hat den Streitwert für das Verfahren nach § 850k ZPO zu Recht in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG festgesetzt; eine die weitere Beschwerde rechtfertigende Gesetzesverletzung kann hierin nicht gesehen werden.

Nach § 57 Abs. 3 BRAGO ist der Wert in Verfahren über Anträge des Schuldners nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der Frage, ob bei der Bewertung dieses Interesses auf § 17 Abs. 3 GKG zurückgegriffen werden kann, gilt es, Sinn und Zweck des Verfahrens nach § 850k ZPO zu berücksichtigen. Diese Vorschrift bewirkt einen besonderen Pfändungsschutz für sog. Lohn- und Gehaltskonten bei Geldinstituten. Die Bestimmung trägt der Entwicklung Rechnung, dass Löhne und Gehälter und sonstige fortlaufende Bezüge nicht mehr bar ausgezahlt werden, sondern auf Konten bei Geldinstituten überwiesen werden. Der Anspruch des Schuldners auf die nach §§ 850-850b ZPO nicht oder nur begrenzt pfändbaren Leistungen erlischt infolge Erfüllung mit der Gutschrift auf seinem Konto; damit entfällt auch der für den Anspruch selbst bestehende Pfändungsschutz. Die aus fortlaufenden Einkünften stammenden Mittel sollen dem Schuldner jedoch zur Deckung des Lebensbedarfs auch weiterhin bis zum nächsten Auszahlungstermin erhalten bleiben. Zu diesem Zweck schafft § 850k ZPO die Möglichkeit, entsprechende Beträge von der Pfändung des Guthabens auszunehmen (vgl. insoweit Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 850k Rz. 1). Dabei kann der Guthabensschutz nach Abs. 1 der Vorschrift für neue Zahlungseingänge, auf die sich die Pfändung eines Kontoguthabens erstreckt, sogleich nach deren Wirksamwerden beantragt und vorweg für jeweils die Zeit gewährt werden, für die Einkünfte an den künftigen Zahlungsterminen gutgeschrieben werden (Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 850k Rz. 4). Das Interesse des Schuldners im Rahmen des Verfahrens nach § 850k ZPO beschränkt sich vor diesem Hintergrund nicht auf eine einmalige Freigabe eines bestimmten Guthabenbetrages, sondern erstreckt sich auf die gesamte Zeit, in der die Pfändungsmaßnahme voraussichtlich fortdauert und das den laufenden Einkünften entsprechende Guthaben erfassen würde. Insoweit ist es auch unerheblich, wenn die Gehaltsforderung bereits beim Arbeitgeber gepfändet wurde und dieser nur den nach § 850c ZPO berechneten unpfändbaren Teil des Einkommens auf das Konto des Schuldners überweist. Ohne den Antrag nach § 850k ZPO würde dieses Einkommen dem ungehinderten Zugriff des Gläubigers unterliegen. Deshalb ist es sachgerecht, den Wert des Interesses des Schuldners an der Höhe des durch § 850k ZPO geschützten Einkommens zu bemessen und die Dauer entsprechend § 17 Abs. 3 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag zu begrenzen. Diese Konstellation ist den in § 17 Abs. 3 GKG geregelten Fällen in einem solchen Maße vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 57 Abs. 3 BRAGO geboten ist. Die ergänzende Heranziehung einer Vorschrift aus dem Gerichtskostengesetz ist der Regelung des § 57 BRAGO ohnehin nicht fremd, worauf das LG unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu Recht hingewiesen hat.

Die auf eine Literaturstelle (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 3580 ff., 3591) und die Entscheidung des LG Hannover (MDR 1995, 1075) gestützte Argumentation der Gläubigerin rechtfertigt keine andere Bewertung, da die dort behandelten Fallgestaltungen vollkommen anders gelagert sind. In diesen Fällen ging es jeweils um das zu bewertende Interesse des Gläubigers, das sich für ihn mit einer Vollstreckungsmaßnahme verband, wenn die Forderung, in die vollstreckt wurde, entweder unpfändbar war oder aus anderen Gründen wirtschaftlich keinen oder nur einen geringen Wert hatte, weil er aus ihr in absehbarer Zeit keine Befriedigung erlangen konnte. In diesen Fällen mag es gerechtfertigt sein, den Gegenstandswert geringer als die zu vollstreckende Forderung bzw. nur mit einem Bruchteil des Wertes der gepfändeten Forderung zu bemessen. Davon unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation, bei der es das Interesse der Schuldnerin an der Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme zu bewerten gilt, erheblich. Wie bereits oben dargelegt, wird durch das Verfahren nach § 850k ZPO der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ergänzt. Im Unterschied zu den von der Gläubigerin angeführten Fällen bestimmt sich hier das Interesse des Schuldners nach dem Umfang des entsprechend dem Arbeitseinkommen geschützten Kontoguthabens, und zwar für die Dauer des Zwangsvollstreckungsverfahrens, d.h. bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers.

Nach alldem war die weitere Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen. Bei der Bemessung des Wertes ist der Senat von dem Monatsbetrag ausgegangen (1.688,94 Euro), den auch die Gläubigerin der von ihr mit der sofortigen Beschwerde begehrten Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt hat. Wollte man den zuvor von der Gläubigerin genannten pfändungsfreien Betrag von 1.536,48 Euro annehmen, würde sich der Gegenstandswert zwar auf 55.313,28 Euro reduzieren; für die Höhe der Gebühren wäre das jedoch unerheblich, da in diesem Bereich kein Gebührensprung vorliegt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG analog).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 12.02.2004
Az: 26 W 67/03


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