Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 28. Oktober 2010
Aktenzeichen: 3 W 2169/10

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 28.10.2010, Az.: 3 W 2169/10)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.09.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 578,34 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat im vorliegenden Prozess gegen den Beklagten einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Beklagte hat im Laufe des Prozesses eine dem Klageantrag entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, woraufhin das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.07.2010 hat die Klägerin unter anderem die Festsetzung einer Einigungsgebühr beantragt und dies damit begründet, dass durch die Annahme der Unterlassungserklärung ein Vertrag zustande gekommen sei, der den Streit über das streitige Rechtsverhältnis beseitigt habe. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die Festsetzung der Einigungsgebühr abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Denn die Voraussetzungen der Nr. 1000, 1003 VV RVG liegen nicht vor. Nach Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Einigungsgebühr setzt dabei keinen protokollierten Vergleich voraus, sondern nur eine Einigung über materielle Ansprüche (BGH NJW 2007, 2187). Die übereinstimmenden Erledigterklärungen beider Parteien sind als solche bloße Prozesshandlungen. Sie beenden lediglich die Rechtshängigkeit der bisher streitigen Ansprüche. Sofern die Parteien also nicht gleichzeitig in einem sachlich-rechtlichen Streitpunkt eine Einigung erzielen, liegt nach einer unstreitigen Erledigung in den bloßen übereinstimmenden Erledigterklärungen keine Einigung nach VV RVG Nr. 1000 (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG VV Nr. 1000 Rdnr. 27). Zwar ist richtig, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach deren Annahme einen Vertrag darstellt, der ein neues Dauerschuldverhältnis begründet (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 12 UWG Rdnr. 1.113). Die Gebühr entsteht jedoch dann nicht, wenn der Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hat ohne weiteres Zutun des Klägervertreters eine den Klageantrag voll umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Dies stellt ein Anerkenntnis i. S. VV RVG Nr. 1000 dar und zwar unabhängig davon, dass die Klägerin diese Erklärung angenommen hat.

III.

Kosten: § 97 ZPO

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.






OLG Nürnberg:
Beschluss v. 28.10.2010
Az: 3 W 2169/10


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