Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 17/02

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az.: 32 W (pat) 17/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Markenstelle zur Wortmarke "Cristallino" zurückgewiesen wird. Die Markenstelle hatte die Anmeldung der Marke für Zucker zunächst abgelehnt, da das Wort "cristallino" im Italienischen "kristallen, kristallisch" bedeute und somit für Zucker beschreibend sei. Die Anmelderin hielt dagegen, dass "Cristallino" im Italienischen verschiedene Bedeutungen habe, die nicht auf Zucker hindeuten. Außerdem könne keine Benutzung des Wortes festgestellt werden und ein Freihaltungsbedürfnis müsste konkret nachgewiesen werden. Deutsche Verbraucher würden "Cristallino" als Namen verstehen und Italienisch sei keine Welthandelssprache. Das Gericht entschied jedoch, dass die Markeneintragung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht möglich ist, da die italienische Bezeichnung "Cristallino" geeignet ist, die Beschaffenheit von Zucker als Kristallzucker zu benennen. Dies gelte sowohl für den Export von Zucker nach Italien als auch für den Import von italienischem Zucker nach Deutschland. Die Alleinstellung des Wortes "Cristallino" ändere nichts an der beschreibenden Bedeutung, da die Marke im Zusammenhang mit der Ware Zucker verwendet wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.01.2003, Az: 32 W (pat) 17/02


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke Cristallinovom 27. Dezember 1999 für die Ware Zuckerhat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschlüssen vom 25. September 2000 und 19. November 2001 zurückgewiesen, weil "cristallino" ein Wort der Welthandelssprache Italienisch sei, das "kristallen, kristallisch" bedeute und für Zucker beschreibend sei. Kristallzucker heiße im Italienischen "zucchero cristallino" (Sansony II, 1984, S. 797). Diese Zuckersorte enthalte deutlich erkennbar Kristalle unterschiedlicher Korngröße (vgl. z.B. Dr. Oetker, Lebensmittel-Lexikon, 2. Aufl., 1983, S. 322). Mitbewerber benötigten die angemeldete Marke daher für Export und Import.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, "Cristallino" sei kein gebräuchliches Wort und habe im Italienischen viele Bedeutungen, die für Zucker nicht beschreibend seien. Eine Benutzung des Wortes sei nicht feststellbar. Ein Freihaltungsbedürfnis müsste aber konkret festgestellt werden. Eine Zukunftsprognose in Richtung Freihaltungsbedürfnis sei aufgrund der Unterlagen nicht möglich. Deutsche Verbraucher verstünden "Cristallino" ohnehin nicht beschreiben. Wegen der Endung nähmen sie es als Namen. Italienisch sei auch keine Welthandelssprache. Ein Zusatz, wie "zucchero", dürfe für die Beurteilung nicht hinzugedacht werden.

Die Anmelderin beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle vom 25. September 2000 und vom 19. November 2001 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift schließt u.a. Marken von der Eintragung aus, die zur Bezeichnung der beanspruchten Waren nach Art oder Beschaffenheit dienen können. Das gilt auch für fremdsprachige Bezeichnungen, wenn die angesprochenen inländischen Verbraucher die beschreibende Bedeutung ohne weiteres erkennen oder wenn die fragliche Bezeichnung den Mitbewerbern beim inländischen Warenvertrieb oder bei Im- und Export zur Produktbezeichnung dienen kann.

Letzteres ist durch die Markenstelle belegt. Die italienischsprachige Bezeichnung ist geeignet, die Beschaffenheit von Zucker als Kristallzucker zu benennen, wenn dieser nach Italien exportiert wird. Das gilt gleichermaßen für den Import italienischen Zuckers nach Deutschland. In italienischen Restaurants wird auch im Inland italienischer Zucker verwendet, der damit seine geographische Herkunft angibt.

Die Alleinstellung des Wortes "Cristallino" führt von der beschreibenden Bedeutung nicht weg, da die Marke im Zusammenhang mit der Ware Zucker verwendet wird.

Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Fa






BPatG:
Beschluss v. 22.01.2003
Az: 32 W (pat) 17/02


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