Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Oktober 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 335/03

(BPatG: Beschluss v. 12.10.2004, Az.: 8 W (pat) 335/03)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I Gegen das Patent 43 28 280, dessen Erteilung am 27. Februar 2003 veröffentlicht worden ist, ist am 27. Mai 2003 Einspruch erhoben worden.

Die Patentinhaberin hat sich hierzu in der Sache nicht geäußert.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2004, eingegangen am 17. März 2004, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Zum Vorbringen der Einsprechenden wird auf die Schriftsätze in den Akten verwiesen.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Im Wege der Auslegung ist davon auszugehen, dass die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang beantragt.

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und derem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff) zu eigen.

Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.10.2004
Az: 8 W (pat) 335/03


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