Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 9. Mai 2006
Aktenzeichen: 6 Ta 227/06

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 09.05.2006, Az.: 6 Ta 227/06)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.01.2006 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 11.04.2006 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig aber unbegründet.

1.Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 11.04.2006 ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG.

a)Auch wenn bei Abschluss eines Vergleichs Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (Vorbemerkung 8 zu Teil 8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), richtet sich die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 RVG und nicht etwa nach § 33 Abs.1 RVG

Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG (früher § 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem Kündigungsrechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der §§ 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (st. Rspr. der Beschwerdekammern (bislang zu § 10 BRAGO), etwa Beschluss vom 23.10.1986 - 7 Ta 313/86 - LAGE § 25 GKG Nr. 6 und Beschlüsse der seit dem 01.01.2002 zuständigen 17. Kammer vom 27.05.2002 - 17 Ta 221/02 - und zu § 33 RVG vom 22.08.2005 - 17 Ta 477/05.; desgleichen die überaus h.M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Wenzel, Stand: März 2005 RN 362 m.w.N). Dem folgt auch die nunmehr seit dem 01.01.2006 zuständige Beschwerdekammer.

b)Für die Beschwerde der Beklagten ist auch der Beschwerdewert von mehr als 200,-- € erreicht. Da keine Gerichtsgebühren entstehen, kann die Beschwer sich lediglich aus der unterschiedlichen Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ergeben.

Maßgeblich für die Ermittlung der Beschwer ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen derjenigen anwaltlichen Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich aufgrund der Festsetzung ergibt und derjenigen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten Wert ergibt (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., § 32 RVG Rdnr. 17).

Unter Zugrundelegung einer 1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100 RVG), einer 1,2 Terminsgebühr (VV 3104 RVG) und 1,5 Einigungsgebühr (VV 1000 RVG) ergibt sich unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale und unter Hinzurechnung der 16 %igen Mehrwertsteuer zwischen den Gebühren bei einem Streitwert von 4.308,-- € (so der Antrag der Beklagten) und 5.508,-- € (so vom Arbeitsgericht festgesetzt) ein Differenzbetrag von mehr als 300,-- €. Die Beschwer von 200,-- € ist deshalb ohne weiteres erreicht.

2.Die Beschwerde der Beklagten konnte jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf drei Monatsverdienste von 1.896,-- € und damit auf insgesamt 5.508,-- € festgesetzt, wobei es die Angaben des Klägers in der Klageschrift bzw. in dem ergänzenden Schriftsatz vom 18.04.2006 zugrunde gelegt hat.

Gemäß § 61 Abs. 1 GKG n. F. ist bei jedem Antrag der Wert des Streitgegenstandes anzugeben, sofern er nicht aus früheren Anträgen zu entnehmen ist oder in einer Geldsumme besteht. Dies gilt grundsätzlich auch für das Arbeitsgerichtsverfahren, auch wenn die Wertangabe nicht der Zuständigkeitsabgrenzung gemäß § 253 Abs. 3 ZPO dient (GK-ArbGG/Wenzel, Stand Februar 2005, § 12 Rdnr. 169).

Zwar ist das Gericht an die Wertangabe nicht gebunden, dies gilt auch bei übereinstimmenden Wertangaben der Parteien. Vielmehr ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert nach objektiven Kriterien zu bestimmen (vgl. LAG Düsseldorf vom 24.05.2002 - 17 Ta 220/02 -).

Andererseits ist für die Feststellung des Wertes auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind, weil es ihm Rahmen der Wertfestsetzung weder auf die Schlüssigkeit, noch auf die Begründetheit der klägerischen Forderung ankommt (GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O., § 12 Rdnr. 165; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., Rdnr. 703). Auch wenn im Streitwertrecht das Prinzip der materiellen Wahrheit gilt und das Gericht den wirklichen Wert festsetzen muss, ist es auf die Angaben der Parteien angewiesen und insoweit grundsätzlich auf die Aufgaben der klagenden Partei. Im Streitfall bedeutet dies, dass die Angaben des Klägers bei dem insoweit streitigen Sachverhalt zugrunde zulegen sind. Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass der Kläger für den Fall, dass er eine Zahlungsklage mit der Behauptung eingereicht hätte, dass monatlich 1.896,-- € gezahlt worden seien, ohne weiteres von diesem Monatsbetrag auszugehen wäre. Im Streitwertverfahren kann grundsätzlich nicht die tatsächliche Höhe der Monatsvergütung geklärt werden, wenn zwischen den Parteien insoweit Streit besteht.

Das Arbeitsgericht ist deshalb zu Recht in dem Abhilfebeschluss von einem Monatsverdienst des Klägers in Höhe von 1.896,-- € ausgegangen und hat den Streitwert auf 5.508,-- € festgesetzt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Goeke






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 09.05.2006
Az: 6 Ta 227/06


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