Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. September 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 21/04

(BPatG: Beschluss v. 15.09.2004, Az.: 6 W (pat) 21/04)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I Mit Beschluß vom 19. Januar 2004 hat die Prüfungsstelle für Klasse 11.25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 102 23 487.6 gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Hiergegen hat der Patentanmelder Beschwerde eingelegt.

Mit Schreiben vom 30. April 2004 hat die Rechtspflegerin dem Patentanmelder mitgeteilt, die tarifmäßige Gebühr sei nicht gezahlt worden. Deshalb werde festzustellen sein, daß die Beschwerde als nicht erhoben gelte.

Daraufhin hat der Patentanmelder vorgetragen, er habe die Anmeldegebühr für seine Patentanmeldung gezahlt.

Auf den Hinweis der Rechtspflegerin vom 12. Juli 2004, er habe eine Beschwerdegebühr zu zahlen, weil er Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß eingelegt habe, hat der Anmelder mitgeteilt, er sie nicht bereit, auch noch eine Beschwerdegebühr zu zahlen.

Mit Beschluß vom 4. August 2004 hat die Rechtspflegerin daraufhin festgestellt, daß die Beschwerde des Anmelders als nicht eingelegt gilt.

Sinngemäß hat der Patentanmelder hiergegen Erinnerung eingelegt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Erinnerung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1, 6 Abs 1 Patentkostengesetz iVm Teil B Nr 411 200 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 2 Abs 1 PatKostG) ist bei Einlegung einer Beschwerde eine Gebühr von 200.-- € zu zahlen. Die Gebühr wird mit der Einlegung der Beschwerde fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (vgl § 6 Abs 2 PatKostG). Da der Anmelder nach eigenem Bekunden die Beschwerdegebühr nicht gezahlt hat und auch nicht zahlen will, war zu entscheiden wie geschehen.

Dr. Lischke Heyne Riegler Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.09.2004
Az: 6 W (pat) 21/04


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