Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. August 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 276/02

(BPatG: Beschluss v. 03.08.2004, Az.: 33 W (pat) 276/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Juni 2002 aufgehoben.

Gründe

I Am 2. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die farbige Wort-/Bildmarkefür verschiedene Dienstleistungen angemeldet worden, u.A. für

" ..., Dienstleistungen in Bezug auf den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken, ... Entwicklung und Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen jeder Art".

Mit Bescheid vom 21. August 2001 hat die Markenstelle das eingereichte Dienstleistungsverzeichnis als weitgehend klärungsbedürftig beanstandet und der Anmelderin einen Vorschlag für die Neufassung des Verzeichnisses unterbreitet, der folgende Formulierung enthält:

"Entwicklung von Erbbaurechtsverträgen in rechtlicher Hinsicht; Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen".

Die Anmelderin hat zwar grundsätzlich ihre Zustimmung zu der von der Markenstelle vorgeschlagenen Neufassung erklärt, jedoch hat sie die Dienstleistungsbezeichnung "Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen" im weiteren Schriftwechsel mit der Markenstelle immer wieder mit weiteren Formulierungen ergänzt bzw. modifiziert, zuletzt (Schriftsatz vom 15. April 2002) mit folgender Dienstleistungsbezeichnung:

"Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen, nämlich Dienstleistungen in Bezug auf die Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen".

Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Juni 2002 nach § 36 Abs. 4 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich für die o.g. Dienstleistung. Nach Auffassung der Markenstelle entspricht die Anmeldung nicht den Anforderungen der §§ 32 Abs. 3 MarkenG, 14 MarkenV, da die Anmelderin beanstandete Mängel nicht beseitigt habe. Sie sei bereits in mehreren Amtsbescheiden "auf die bestehende Problematik" hingewiesen worden. Dennoch sei die nicht klassifizierbare Dienstleistungsangabe in dem mit Schriftsatz vom 15. April 2002 eingereichten Dienstleistungsverzeichnis immer noch enthalten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Im Beschwerdeverfahren hat sich die Anmelderin auf Vorschlag des Senats (Ladung vom 23. Juni 2004) mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004 damit einverstanden erklärt, den streitigen Teil des Dienstleistungsverzeichnisses wie folgt zu fassen:

"Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Indem sich die Anmelderin im Beschwerdeverfahren damit einverstanden erklärt hat, dass der von der Markenstelle zurückgewiesene Teil des Dienstleistungsverzeichnisses durch die Formulierung "Vermittlung von Erbbaurechtsverträgen" ersetzt wird, sind etwaige Bedenken gegen die formalrechtliche Zulässigkeit der bisherigen Formulierungen beseitigt worden. Die Dienstleistungsbezeichnung ist als Teil des Immobilienwesens hinreichend bestimmt und einer bestimmten Dienstleistungsklasse zuordenbar (§ 14 MarkenV). Im Übrigen hat die Markenstelle sie mit Bescheid vom 21. August 2001 auch selbst vorgeschlagen.

Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 03.08.2004
Az: 33 W (pat) 276/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a41e278cf83c/BPatG_Beschluss_vom_3-August-2004_Az_33-W-pat-276-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share