Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 27. November 1996
Aktenzeichen: 3 S 3068/96

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 27.11.1996, Az.: 3 S 3068/96)

1. Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses ist im Regelfall mit 10.000,-- DM je Grundstück, grundstücksgleichem oder obligatorischem Recht auf Klägerseite zu bemessen.

2. Der Betrag der Grundstückswertminderung ist nur dann für den Streitwert maßgebend, wenn er feststeht oder sich ohne weiteren Aufwand ermitteln läßt (im Gegensatz zu Nr 7.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Gründe

Die gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, mit der eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 50.000,-- DM festgesetzten Streitwerts auf 120.000,-- DM begehrt wird, ist nicht begründet.

Nach § 13 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Kläger sich für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse der Kläger an der erstrebten Entscheidung.

Der Senat bemißt in ständiger Rechtsprechung den Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses im Regelfall mit 10.000,-- DM je Grundstück, grundstücksgleichen oder obligatorischen Recht auf Klägerseite, wobei bei sehr umfangreichen Vorhaben eine Erhöhung in Betracht kommen kann.

Er folgt insoweit nicht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit/Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563), der in Ziffer 7.6.1 empfiehlt, bei einer Nachbarklage mindestens den Betrag einer Grundstückswertminderung als Streitwert festzusetzen. Maßgebend ist dabei für den Senat, daß sich eine verläßliche Ermittlung der Grundstückswertminderung im Einzelfall nur mit sehr erheblichem Aufwand durchführen läßt. Dies wäre der Bedeutung der zu treffenden Nebenentscheidung nicht angemessen. Die Festsetzung des Streitwerts mit dem Betrag der Grundstückswertminderung kommt nur dann in Betracht, wenn dieser feststeht oder sich ohne weiteren Aufwand ermitteln läßt. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht den Betrag des Streitwerts zutreffend festgesetzt, wenn es den Streitwert hinsichtlich der Anwesen der Kläger zu 1 und 2, des Anwesens des Klägers zu 3, des Anwesens der Kläger zu 4 und 5, des Anwesens der Klägerin zu 6 und des Anwesens der Kläger zu 7 und 8 mit jeweils 10.000,-- DM angesetzt und den Streitwert auf insgesamt 50.000,-- DM festgesetzt hat.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu treffen, da ein unterliegender Teil im Sinne des § 154 Abs. 2 VwGO nicht vorhanden ist. Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 27.11.1996
Az: 3 S 3068/96


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