Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. August 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 176/03

(BPatG: Beschluss v. 01.08.2005, Az.: 30 W (pat) 176/03)

Tenor

1. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

I Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 ist unter Beifügung einer Übertragungserklärung vom 8. Oktober 2002 die Umschreibung der Marke 397 43 809 auf die S... GmbH beantragt worden. Die eingetragene Markeninhaberin und An- tragsgegnerin hat der Umschreibung widersprochen. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Antrag vom 15. Oktober 2002 auf Umschreibung der Marke 397 43 809 auf die S... GmbH zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Auf die auf den Hilfsantrag der Antragstellerin erfolgte Terminsladung hat sie die Beschwerde zurückgenommen.

Die Antragsgegnerin beantragt, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, den Gegenstandswert auf 250.000,- € festzusetzen.

Die Antragstellerin ist dem Kostenantrag mit näheren Ausführungen entgegengetreten.

II 1. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs 1 und 2 BRAGO zulässig (maßgebend ist noch das alte Recht, vgl § 60 RVG). Wertvorschriften für die Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit bestehen nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist daher gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen festzusetzen. Er richtet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, dem ein Antrag auf Umschreibung zu Grunde liegt, nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin, als Inhaberin der eingetragenen Marke registriert zu werden.

Detaillierte Angaben der Antragstellerin hierzu fehlen. Im Rahmen der Festsetzung berücksichtigt der Senat, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse am Bestand der angegriffenen Marke als maßgeblich erachtet wird, wobei nach ständiger Praxis ein Wert von 10 000 € angemessen ist (vgl. BPatGE 40, 147 - Widerspruchsverfahren); in Markenlöschungs-Beschwerdeverfahren ist bei einer intensiv verteidigten Marke ein Wert von 50.000 € als angemessen angesehen worden, bei unbenutzten Marken ein Wert von 25.000 € (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdn 48). Ausgehend von einer bereits benutzten Marke und dem Umstand, dass der Eintragung im Register keine konstitutiv wirkende Bedeutung zukommt, sondern sich daran nur die Vermutung der materiellen Rechtsinhaberschaft knüpft und Fragen zur materiellrechtlichen Zei-

cheninhaberschaft nur durch Klage auf Bewilligung der Umschreibung zu klären sind, hält der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Wert von 15.000 € für angemessen.

2. Kosten werden nicht auferlegt. Nach § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG können Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist im allgemeinen dann der Fall, wenn das Verhalten eines Verfahrensbeteiligten nicht mehr mit der bei der Wahrnehmung von Rechten zu fordernden prozessualen Sorgfalt zu vereinbaren ist (BGH GRUR 1972, 600, 601 - Lewapur). Ein derartiges, die Auferlegung der Kosten rechtfertigendes Verhalten der Antragstellerin liegt hier nicht vor. Angesichts der vorliegenden verschiedenen Übertragungserklärungen und Umschreibungen lässt sich ein fehlsames Verhalten darin, die Entscheidung des Patentamts im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, nicht feststellen.

Es bleibt somit bei dem Grundsatz, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 01.08.2005
Az: 30 W (pat) 176/03


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