Bundesgerichtshof:
Urteil vom 9. Oktober 2014
Aktenzeichen: III ZR 33/14

(BGH: Urteil v. 09.10.2014, Az.: III ZR 33/14)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2014 aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, die Verwendung zweier Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Die Beklagte bietet Mobilfunkleistungen an. Sie betreibt kein eigenes Netz, sondern nutzt dasjenige eines anderen Unternehmens zur Erbringung ihrer Dienstleistungen. Die Kunden der Beklagten können zwischen zwei Arten von Verträgen wählen. In der einen Variante erfolgt die Abrechnung der in Anspruch genommenen Telekommunikationsleistungen monatlich im Nachhinein. In der anderen erwirbt der Kunde zuvor ein Guthaben, von dem die Kosten für die Nutzung des Mobilfunks abgezogen werden. Für diese Vertragsvariante verwendet die Beklagte ihre "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der D. Telecom GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk für das Produkt 's. ' (Komfort-Aufladung)". Zuvor waren ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für diese Produktvariante - unter Verwendung des Namens der Rechtsvorgängerin der Beklagten - als "Allgemeine Geschäftsbedingungen der S. Communication GmbH für Dienstleistungen im Bereich Mobilfunk (Prepaid)" bezeichnet worden.

Die Geschäftsbedingungen enthalten folgende Klauseln:

V. Zahlungsbedingungen/Vorleistungspflicht/Guthaben/Einwendungen 1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht).

2. Die Vorauszahlungspflicht erfüllt der Kunde durch Aufladung eines Geldbetrages als Guthaben auf sein Guthabenkonto. ...

3. Die Leistungspflicht des Diensteanbieters hängt davon ab, dass das Guthabenkonto des Kunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme über eine ausreichende Deckung verfügt. Dies gilt auch für etwaig gewählte Zusatzoptionen, wie z.B. Flatrates, Datenpakete etc. ...

VI. Entgeltpflichtige Leistungen/Nationale und Internationale Verbindungen/Roaming/Premiumdienste

...

2. ...

c) Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, [in der früheren Version außerdem: anderen Internationalen Diensten,] Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. Frei-SMS gewählt haben.

...

VIII. Sperre

...

6. ...

[Abs. 2:] Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (Flatrate-Preise, etc.), zu zahlen.

Die Vertragsbestimmung in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 1 bis 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (fortan: AGB) beruht darauf, dass sie bei den auf Guthabenbasis geführten Verträgen das sogenannte offlinebilling-Verfahren praktiziert. Der Abzug des Telekommunikationsentgelts von dem Guthaben erfolgt hierbei nicht notwendig zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Mobilfunkleistungen, sondern in den in der Klausel aufgeführten Fällen mit einer technisch bedingten Zeitverzögerung. Dies kann dazu führen, dass ein Negativsaldo zulasten des Kunden entsteht, wenn er die Leistungen weiter in Anspruch nimmt, obgleich der von ihm vorab geleistete Betrag bereits verbraucht ist, dies aber infolge der Zeitverzögerung noch nicht verbucht ist.

Der Kläger meint, die Klauseln in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 und Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB seien wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und verlangt von der Beklagten, die Verwendung dieser Bestimmungen (und inhaltsgleicher) zu unterlassen und sich bei bestehenden Verträgen nicht auf sie zu berufen. Ferner beansprucht sie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten. Die Beklagte ist vom Landgericht verurteilt worden, es zu unterlassen, die genannten Bestimmungen oder inhaltsgleiche in "Prepaid-Mobilfunkverträge" mit Verbrauchern einzubeziehen und sich auf sie bei der Abwicklung "derartiger Verträge" zu berufen. Weiterhin ist dem Kläger der Erstattungsanspruch zuerkannt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die zulässige Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt (Urteil vom 9. Januar 2014 - 1 U 98/13, juris), die angegriffenen Klauseln unterfielen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle. Es handele sich nicht um Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regelten. Vielmehr seien sie die Leistungsabrede lediglich modifizierende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelungen.

Die beanstandeten Bestimmungen benachteiligten die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstießen. Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB widerspreche den Erwartungen von Kunden eines Prepaid-Vertrags. Solche Verträge würden in der Annahme geschlossen, mit dem Erwerb des Guthabens sämtliche infrage kommenden Kosten bereits vorab entrichtet zu haben und nicht mehr nachträglich mit Beträgen in nicht vorhersehbarer Höhe belastet zu werden. Dies aber lasse die Klausel zu. Die Höhe der hiernach möglichen Nachzahlungen sei nicht begrenzt. Das Risiko hoher, unkontrollierbarer Kosten werde aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den durchschnittlichen Kunden eines Prepaid-Vertrags nicht hinreichend klar und deutlich. Die Beklagte könne auch nicht einwenden, dass ein Kunde auf ihrer Internetseite schon vor der Anbahnung des Vertrags darüber informiert werde, dass sie hinsichtlich des Produkts "Komfort-Aufladung (Prepaid)" keinen klassischen Prepaid-Vertrag anbiete. Eine Zusatzinformation, die die Intransparenz einer Klausel vermeide, sei nur zu beachten, wenn sich diese aus anderen Bestimmungen der mit der beanstandeten Klausel in einem Formular zusammengefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe. Daran fehle es bei den lediglich über das Internet an anderer Stelle abrufbaren Informationen.

Diese Ausführungen gälten für die Bestimmung in Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB entsprechend, wonach der Vertragspartner der Beklagten auch bei einer Sperre zur Fortentrichtung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet sei. Ein Kunde müsse nicht damit rechnen, dass Gebühren anfielen, zu deren Begleichung er verpflichtet sei, auch wenn sein Guthaben erschöpft sei.

Aus der vorstehenden Bewertung folge zugleich, dass die angegriffenen Klauseln weiter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam seien. Die nach dieser Bestimmung vorzunehmende Interessenabwägung führe im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass ein angemessener Ausgleich nicht erfolgt sei. Soweit die Beklagte auf ein legitimes eigenes Interesse an der Verwendung der Klausel Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB verweise, weil sie selbst gegenüber dem Mobilfunknetzbetreiber für die verursachten Kosten einzustehen habe, könne sie sich hierauf gegenüber ihren Vertragspartnern nicht berufen. Diese hätten angesichts der übrigen Bestimmungen den Vertrag in der Erwartung abgeschlossen, bei Verbrauch des Guthabens keine weiteren Kosten mehr zu verursachen.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligen die vom Kläger beanstandeten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten deren Vertragspartner nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind solche Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rechtsprechung, siehe z.B. Senatsurteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 m.umfangr.w.N.). Demgegenüber unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB solche (Preisneben-)Abreden, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen. Unter Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen nicht nur Gesetzesvorschriften, sondern auch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (arg. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, Senat aaO Rn. 16 mwN).

Die beanstandeten Klauseln regeln nicht die für die Mobilfunkleistungen zu zahlenden Preise selbst. Sie bestimmen auch die Zahlungsverpflichtung nicht dem Grunde nach. Vielmehr ist Gegenstand der Klausel in Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB - ausgehend von dem allerdings unscharfen, durch Rechtsvorschriften nicht eindeutig definierten "Leitbild" eines Prepaid-Vertrags (siehe dazu nachfolgend) - lediglich die Modifizierung der vertraglich vereinbarten grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Kunden und der Abrede, dass die Beklagte ihre Leistungen nur erbringt, soweit das Guthabenkonto des Kunden Deckung aufweist (Nummer V 1 und 3 AGB). Diese Modifikation kommt überdies lediglich im Sonderfall der Inanspruchnahme bestimmter Leistungen (Roamingverbindungen, Verbindung zu Premium- und Mehrwertdiensten) zum Tragen, wenn aufgrund der technischen Gegebenheiten nur eine verzögerte Abrechnung möglich ist. Danach dürfte es sich vorliegend - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - um eine das Preis-Leistungsgefüge nur mittelbar regelnde, kontrollfähige Bestimmung handeln.

Für die Bestimmung in Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB gilt Entsprechendes. Auch diese Klausel regelt nicht unmittelbar die wechselseitigen Leistungs- und Entgeltpflichten. Vielmehr bestimmt sie lediglich für eine besondere, außerhalb des ungestörten Ablaufs des Vertragsverhältnisses liegende Fallgestaltung den teilweisen Fortbestand der aufgrund der "Kernabrede" bestehenden Entgeltverpflichtung des Kunden trotz Wegfalls der Leistungsverpflichtung der Beklagten. Damit kommt der Bestimmung ebenfalls nur eine modifizierende Wirkung zu.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht hält die Nummer VI 2 Buchstabe c Satz 2 bis 4 AGB in der vorliegenden Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - ihre Kontrollfähigkeit unterstellt - einer Kontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff BGB stand; sie benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht unangemessen.

aa) Mit diesen Regelungen setzt die Beklagte nicht einseitig und missbräuchlich ihre Interessen auf Kosten ihrer Kunden durch. Wie auch der Kläger einräumt, ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von ihren Kunden ein Entgelt für Leistungen verlangt, die infolge von technischen Verzögerungen bei der Erfassung in Anspruch genommen werden, obgleich das auf der SIM-Karte gespeicherte Guthaben bereits verbraucht ist. Die Beklagte kann ein durchgehendes "onlinebilling" nicht gewährleisten, weil ihr Netzbetreiber sie bei Roaming-, Premium- und Mehrwertdienstverbindungen nicht verzögerungsfrei mit den entsprechenden Daten beliefert und auch nicht bereit ist, ihr die Installation der dafür erforderlichen technischen Einrichtungen zu gestatten. Die Beklagte muss in den Fällen, in denen ihre Kunden infolgedessen den Mobilfunk über das Kartenguthaben hinaus nutzen, gegenüber ihrem Netzbetreiber für das Entgeltaufkommen, das durch die Inanspruchnahme der Leistungen durch ihre Vertragspartner verursacht wird, einstehen. Sie hat keinen Einfluss auf das Entstehen der Forderung ihres Netzbetreibers, während der Kunde die betreffenden Kosten durch die Nutzung der Leistung verursacht und die hieraus entstehenden Vorteile erhält. Deshalb hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse, einen infolge der verzögerten Abbuchung der entsprechenden Kosten entstehenden Negativsaldo von ihren Kunden ausgeglichen zu erhalten. Die Interessenabwägung ergibt in diesem Fall keine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten, sofern ihnen die Rechtslage klar und unmissverständlich verdeutlicht wird.

bb) Dies gewährleistet die streitige Bestimmung.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine unklare Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem aus dieser Bestimmung folgenden Transparenzgebot sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (z.B. BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152 Rn. 29; vom 24. Februar 2010 - XII ZR 69/08, NJW-RR 2010, 739 Rn. 8 und vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 16). Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 und 24. Februar 2010 aaO). Bei der Bewertung der Transparenz ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH aaO jew. mwN). Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO und vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 84/06, BGHZ 178, 158 Rn. 14).

Nach diesen Maßstäben ist die streitige Klausel nicht zu beanstanden.

Sie ist als solche sprachlich und inhaltlich unmissverständlich und beschreibt zutreffend das Risiko des Entstehens eines Negativsaldos bei Verbrauch des Kartenguthabens, falls Roaming-, Premium- oder Mehrwertdienste in Anspruch genommen werden.

Sie widerspricht auch nicht den Erwartungen der Kunden eines sogenannten Prepaidvertrags. Der englische Begriff "prepaid" hat - wie andere, insbesondere in der Telekommunikationsbranche auch im Übrigen vielfach verwendete, eher hülsenhafte fremdsprachige Produktbezeichnungen - keinen fest umrissenen Bedeutungsinhalt. Es handelt sich um eine eher schlagwortartige Bezeichnung, der sich zwar der Grundcharakter des Vertrags entnehmen lassen mag, die jedoch keinen Rückschluss auf Einzelheiten der vertraglichen Regelungen zulässt.

Die durch den Begriff "prepaid" dem Grunde nach erweckte Erwartung der Kunden, ihr Kostenrisiko sei durch den jeweils aufgeladenen Betrag beschränkt, trifft bei üblichem Gebrauch des Mobilfunkgeräts zu. Eine Überschreitung des gutgebuchten Betrags kann nur bei Nutzung der besonderen Funktionen des Roamings und des Zugangs zu Premium- und Mehrwertdiensten eintreten. Dass auch solche Nutzungen nur im Rahmen des Kartenguthabens kostenmäßig anfallen, kann der verständige Durchschnittskunde allein dem Schlagwort "prepaid" nicht entnehmen. Vielmehr kann von ihm erwartet werden, dass er, wenn er solche "Zusatzleistungen" (die nach VI 2 Buchst. a AGB regelmäßig erst vier Wochen nach Vertragsschluss freigeschaltet werden und deren Sperre der Kunde jederzeit verlangen kann) in Anspruch nimmt, sich insoweit gesondert kundig macht und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu Rate zieht. In diesen sind die betreffenden Regelungen inhaltlich zutreffend und verständlich enthalten.

Eine zu beanstandende Intransparenz einer Klausel kann sich allerdings nicht nur aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder unzureichenden Erkennbarkeit ihrer Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. So kann insbesondere die Aufteilung eines an sich einheitlichen Regelungsgegenstands auf verschiedene Klauseln, die sich an unterschiedlichen Stellen finden, oder die Unterbringung einer Klausel an versteckter Stelle zur Intransparenz führen (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 BGB Rn. 335a; so auch zu § 305c BGB: BGH, Urteile vom 21. Juli 2010 aaO Rn. 27 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 16 f). Eine solche Fallgestaltung besteht hier aber nicht.

Nummer V 1 und 3 AGB entnimmt der durchschnittlich verständige Vertragspartner der Beklagten - ebenso wie dem Begriff "prepaid" - zwar zunächst, dass er deren Mobilfunkleistungen grundsätzlich nur im kostenmäßigen Umfang des durch die Vorauszahlung erworbenen Guthabens in Anspruch nehmen kann. Nummer V 1 AGB erweckt den Eindruck, dass die Entgelte im Voraus zu zahlen sind, es mithin zu Nachforderungen nicht kommen kann. Dem entspricht, dass nach Nummer V 3 AGB die Leistungspflicht der Beklagten nur besteht, wenn und insoweit das Guthaben des Kunden im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung eine Deckung aufweist. Beide Klauseln erwecken im Ausgangspunkt die Erwartung der Kunden der Beklagten, ihre wirtschaftliche Belastung und ihr Kostenrisiko beschränkten sich bei Nutzung der Mobilfunkleistungen auf den vorab gezahlten Betrag.

Dieser - bei üblicher Nutzung des Mobilfunks zutreffende - Eindruck wird durch die streitige, als solche ohne weiteres verständliche Klausel für die besonderen Nutzungsformen des Roamings und der Inanspruchnahme von Premium- beziehungsweise Mehrwertdiensten jedoch hinreichend deutlich korrigiert. Die betreffenden Regelungen befinden sich systemkonform in dem mit "Entgeltliche Leistungen / Nationale und Internationale Verbindungen/Roaming/ Premiumdienste" überschriebenen Kapitel, das heißt in dem Abschnitt, der eben jene Nutzungen regelt, bei denen es zur technisch bedingten Entstehung eines Negativsaldos kommen kann.

c) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch die Klausel in Nummer VIII 6 Abs. 2 AGB nicht zu beanstanden. Da es zu Ansprüchen der Beklagten gegenüber ihren Kunden kommen kann, die das aufgeladene Guthaben übersteigen, können die Voraussetzungen für eine Sperre (§ 45k TKG) entstehen, bei der der Kunde zur Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte verpflichtet bleibt (Senatsurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR179/08, NJW 2009, 1334 Rn. 18 mwN).

3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Klageabweisung nur Klauseln in Verträgen über vorausbezahlte Mobilfunkleistungen ("prepaid") betrifft, bei denen das sogenannte "offlinebilling" stattfindet. Zwar differenziert der Klageantrag, dessen Wortlaut sich uneingeschränkt auf "Prepaid-Mobilfunkverträge" bezieht, nicht zwischen solchen, denen allein das "onlinebilling" zugrunde liegt, und solchen, in denen die Abrechnung (auch) "offline" erfolgt. Aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich jedoch, dass lediglich Klauseln in "prepaid"-Verträgen Streitgegenstand sind, bei denen die Erfassung der in Anspruch genommenen Leistungen wenigstens teilweise im "offlinebilling"-Verfahren stattfindet.

4. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gegenstandslos, da das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen hat (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2010 - II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1 und vom 24. Juli 2008 - VII ZR 205/07, juris).

Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2013 - 2-24 O 231/12 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.01.2014 - 1 U 98/13 -






BGH:
Urteil v. 09.10.2014
Az: III ZR 33/14


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