Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 1. November 2011
Aktenzeichen: 11 U 76/06

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 01.11.2011, Az.: 11 U 76/06)

Tenor

1) Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.11.2006 (2-3 O 171/06) teilweise abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen€C-Kritiken€

Notiz zur AC vom 22.06.2005

An nahezu keinem Punkt ist die Rezensentin € gut zu sprechen auf diesen Roman. Sie greift zum Bild vom orientalischen Teppich, um ihre Unlust ordentlich anschaulich zu machen. Das 670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischem Reich zur türkischen Republik sei mit seinem "Wust von Handlungssträngen" zwar durchaus ornamental, doch die "pseudo-orientalische Fabulierfreude" kommt der Rezensentin reichlich überparfümiert vor. € erkennt durchaus Bernieres "weltanschauliches Anliegen", mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen.

Doch sei sie zur "Idylle" eines "ostentativ trauernden Gutmenschen" geraten. Zu gut "geölt" lautet € Schlussstrich.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 25.06.2005

Die Rezensentin € gibt unumwunden zu, dass sie sich wenig von der Lektüre dieser "humanistischen Kleinkunst" aus Frankreich versprochen hat, die derzeit auf den Bestsellerlisten irgendwo zwischen Dan Brown und Paolo Coelho steht - schon allein, weil "leichtgewichtige Literatur auf Deutsch stets mit wuchtigerem Schritt" daherkommt: ein interkulturelles "Transferproblem" also. Doch die Rezensentin lässt sich positiv überraschen. Sie sieht die Geschichte sogar schon vor ihrem inneren Auge verfilmt. Das Ergebnis findet € im Großen und Ganzen "charmant" - ein paar negative Einschränkungen müssen allerdings sein. An manchen Steilen wird die Geschichte zwar zum gutmenschlichen "Traktat", auch Missionierungsversuche der Autorin mit "Bildungsgut und Kunstverständnis" befremden die Rezensentin. Doch wenn man diese nervigen Einsprengsel ausblendet, kann man den Roman "guten Gewissens als Läuterungslektüre für Misanthropen" empfehlen.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

€ langweilt sich. Und er fühlt sich angesichts von Roddy Doyles Niederschrift der Lebensgeschichte seiner Eltern wieder einmal darin bestätigt, dass das Leben beileibe nicht die besten Geschichten schreibt. "Zu 99 Prozent schreibt es für die Schublade." Leider gehört der vorliegende Band zu diesem Ausschuss. Allerdings muss € den irischen Autor auch ein wenig in Schutz nehmen. Das Rohmaterial sei so "zäh", dass nur ein unverhältnismäßig begabter Schriftsteller daraus etwas hätte machen können. Ita und Rory Doyle hätten "weder Einfühlungsvermögen noch Phantasie". Und so schleppt sich die Erzählung träge dahin. Die ersten hundert Seiten, auf denen Doyle eine "einigermaßen folkoristische Zeitreise" in die Vergangenheit der grünen Insel macht, lässt € noch durchgehen, spätestens in der Nachkriegszeit aber macht ihn die "unerschütterliche Selbstzufriedenheit" von Doyles Eltern melancholisch. Dass die großen Lebensentscheidungen der Doyles meist in den Elektroabteilungen von Kaufhäusern getroffen werden, kann der gähnende Rezensent schließlich nur noch mit hilflosem Spott kommentieren.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

Schon die Eröffnung des Debütromans des britischen Autors Jon McGregor fasziniert €, weil er - hier stark an den Stummfilm "Berlin. Symphonie einer Großstadt" erinnernd, ein "starkes Gespür für Kiang und Rhythmus" an den Tag legt, wenn er eine namenlose Stadt in England minutiös beschreibt. Das "Grundthema" des Romans deutet sich damit schon an, dem Autor geht es um die Beschreibung scheinbar unscheinbarer Dinge, erklärt die Rezensentin, die der Ton des Buches mitunter seltsam "antiquiert" und mitunter auch altklug anweht, die aber die "Achtsamkeit und die Wärme", mit der McGregor die Beobachtungen seines Erzählers sehr einnimmt. In der zweiten Hälfte des Romans wechselt die Erzählerstimme zu der einer jungen Frau, deren Schicksal sich am Ende mit dem Ich-Erzähler des Anfangs verbindet, was "ins Okkulte hinüberreicht", so € weiter, die einräumt, dass hier durchaus "Kitsch" dräut und überhaupt mitunter auch "Banaleres" in "raunender Symbolik" mitgeteilt wird. Dennoch ist die Rezensentin von diesem literarischen Debüt beeindruckt und sie meint überzeugt, dass, wenn es dem Autor gelinge, nicht alle "Einfälle und Beobachtungen gleichermaßen zärtlich" zu bewahren, seine zukünftigen Werke mit Spannung zu erwarten seien.

© C ... GmbH

über die Internet-Webseiten Dritter, wie €d.de€ und €e.de€, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß lit a), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß lit a) lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu 2) alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß lit a) entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3) Von den Kosten des zweiten Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2)

80 % und die Beklagte 20 %.

4)

a) Von den Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1) 50 %, die Klägerin zu 2) 46 % und die Beklagte 4 %.

b) Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) in diesen Verfahren trägt die Beklagte 4%.

c) Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in diesen Verfahren trägt die Klägerin zu 1) 50 % und die Klägerin zu 2) 46 %.

d) Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren selbst.

5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro und wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

6) Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der bislang gestellten Anträge wird auf das Urteil des Senats vom 11.12.2007 in derselben Sache (veröffentlicht u.a. in GRUR 2008, 249) sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1.12.2010, I ZR 13/08, (veröffentlich u.a. in ZUM 2011, 242) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat hat mit Urteil vom 11.12.2007 die Berufung zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.12.2010 (I ZR 13/08) die € zugelassene - Revision der Klägerin zu 1) zurückgewiesen und auf die Revision der Klägerin zu 2) das Urteil des Senats insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen gestützten Antrags zu IV und hinsichtlich der auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung gestützten Anträge zu II, III und IV zum Nachteil der Klägerin zu 2) erkannt hat.

Beide Parteien haben nach der Zurückverweisung ergänzend Stellung genommen.

Die Klägerseite legt im Einzelnen dar, weshalb nach ihrer Auffassung nach den in der Revisionsentscheidung dargelegten Kriterien jedes der streitgegenständlichen Abstracts eine abhängige Bearbeitung darstelle.

Im Übrigen liege ein Wettbewerbsverstoß in Form einer gezielten Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG vor. Die entgeltliche Zur-Verfügung-Stellung der Abstracts an Internetbuchhändler stelle eine geschäftliche Handlung dar, mit dem Ziel den eigenen Absatz zu fördern. Zwischen den Parteien bestehe in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Rezensionen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis; beide Parteien versuchten, gleichartige Dienstleistungen an die gleichen Abnehmer abzusetzen. Das Verhalten der Beklagten bedeute auch eine Behinderung der Klägerin, weil es dieser erschwert werde, ihre eigenen Rezensionen abzusetzen.

Die Behinderung erfolge auch zielgerichtet, weil durch den aktiven und entgeltlichen Verkauf der Abstracts die Feuilletonredaktion der Klägerinnen und anderer Qualitätszeitungen vom Markt der Internet-Buchhändler als dem einzigen Bereich, in dem es mit Feuilleton-Artikeln etwas zu verdienen gebe, abgeschnitten würden. Die Zurverfügungstellung von Abstracts mache den Bezug der Originalrezensionen überflüssig.

Die Klägerin zu 2) stellt nunmehr noch die ursprünglichen Hilfsanträge zu II, III, IV, die sie in der Reihenfolge neu beziffert hat; sie stellt klar, dass die beiden ersten Anträge nunmehr allein auf einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gestützt werden, während der dritte Antrag (Hilfsantrag) auf eine Verletzung des Wettbewerbs- und des Urheberrechts gestützt werde.

Sie beantragt,

I)

1.) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006, Az. 2-03 O 171/06, zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift €Notiz zur AC€ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel €AC€ oder €AB Zeitung€ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der €AB Zeitung€, die den Inhalt der Ursprungskritik durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, die lediglich durch Füllwörter bzw. Satzteile aneinander gereiht werden, über die Internet-Webseiten Dritter, wie €d.de€ und €e.de€ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachstehend abgebildet:

Notiz zur AC vom 22.06.2005

An nahezu keinem Punkt ist die Rezensentin € gut zu sprechen auf diesen Roman. Sie greift zum Bild vom orientalischen Teppich, um ihre Unlust ordentlich anschaulich zu machen. Das 670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischem Reich zur türkischen Republik sei mit seinem "Wust von Handlungssträngen" zwar durchaus ornamental, doch die "pseudo-orientalische Fabulierfreude" kommt der Rezensentin reichlich überparfümiert vor. € erkennt durchaus Bernieres "weltanschauliches Anliegen", mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen. Doch sei sie zur "Idylle" eines "ostentativ trauernden Gutmenschen" geraten. Zu gut "geölt" lautet € Schlussstrich.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 25.06.2005

Die Rezensentin € gibt unumwunden zu, dass sie sich wenig von der Lektüre dieser "humanistischen Kleinkunst" aus Frankreich versprochen hat, die derzeit auf den Bestsellerlisten irgendwo zwischen Dan Brown und Paolo Coelho steht - schon allein, weil "leichtgewichtige Literatur auf Deutsch stets mit wuchtigerem Schritt" daherkommt: ein interkulturelles "Transferproblem" also. Doch die Rezensentin lässt sich positiv überraschen. Sie sieht die Geschichte sogar schon vor ihrem inneren Auge verfilmt. Das Ergebnis findet € im Großen und Ganzen "charmant" - ein paar negative Einschränkungen müssen allerdings sein. An manchen Steilen wird die Geschichte zwar zum gutmenschlichen "Traktat", auch Missionierungsversuche der Autorin mit "Bildungsgut und Kunstverständnis" befremden die Rezensentin. Doch wenn man diese nervigen Einsprengsel ausblendet, kann man den Roman "guten Gewissens als Läuterungslektüre

für Misanthropen" empfehlen.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 27.06.2005

€ beschreibt diesen Roman, der die Rückkehr eines israelischen Arabers in sein Heimatdorf beschreibt, das von der israelischen Armee abgeriegelt und am Ende überraschenderweise dem Palästinenserstaat zugesprochen wird, als Mischung aus "Horrorvision" und "bitterer Groteske", die eine treffende "Typologie des Alltags" zwischen obsolet gewordenen Traditionen und entfremdeter "Lebensweise" liefert. Zwar findet der Rezensent, dass die Konstruktion des Buches, in der Szene an Szene gereiht wird, um die absurde Situation im Dorf zu illustrieren, streckenweise "etwas schematisch" wirkt. Dennoch lobt er das Buch, weil es aus der Sicht einer Bevölkerungsgruppe erzählt, die in der aktuellen Auseinandersetzung "gern vergessenen" wird, nämlich aus der der israelischen Araber, die israelische Staatsbürger "bleiben möchten".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 30.06.2005

€ ist sich sicher: "Das ist gute Literatur". Ein landesweit populärer Sportreporter tyrannisiert seine Familie, will sie zum Abbild eines normativen Glücksideals trimmen. Dem jedoch widersetzt sich der Freiheitsdrang seiner Frau. Das ist die Grundkonstellation von Joyce Carol Oates' Jugendroman "Mit offenen Augen". Die Erzählerin der Geschichte ist 15 Jahre alt In ihr gibt es eine Instanz, die € als "Kämpferstimme" bezeichnet, "Freaky Green Eyes". Freaky regt sich zum ersten Mal, als jemand versucht, die Erzählerin, Franky, zu vergewaltigen. Was Freaky, die Stimme des Protests, will, ist ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit. Nirgendwo, rühmt €, wird die Konstruktion des Romans sichtbar, und gebannt hat der Rezensent verfolgt, wie "die Fassaden der Wohlanständigkeit bröckeln, stürzen".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

Mit Spannung hat € Alexis Schwarzenbachs Porträt seiner Urgroßmutter Renee Schwarzenbach-Wilie gelesen. Der Historiker bewahre trotz seiner familiären Nähe eine "kritische Distanz", klar und vollständig benennt er die historischen Fakten. So erfährt der Rezensent, dass die prodeutsche Schweizerin Schwarzenbach-Wille wahrscheinlich 1922 Adolf Hitler eine anonyme Barspende hat zukommen lassen, außerdem steckte sie wahrscheinlich auch hinter den Angriffen auf Erika und Klaus Mann im Züricher Exil. "Reizvoll" macht diese "betont-nüchterne" Biografie aber vor allem das "psychologische" Porträt der Schwarzenbach-Wille, das der Autor unter Verwendung von Tagebuchaufzeichnungen, Briefen, Interviews und vor allem einer "außergewöhnlichen Fülle" von Bildmaterial entwirft. Die abgedruckten und "einfühlsam interpretierten" privaten Fotoalben hält € dann auch für den "Clou" und das Rückgrat dieser "provozierenden"

Lebensgeschichte.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

€ langweilt sich. Und er fühlt sich angesichts von Roddy Doyles Niederschrift der Lebensgeschichte seiner Eltern wieder einmal darin bestätigt, dass das Leben beileibe nicht die besten Geschichten schreibt. "Zu 99 Prozent schreibt es für die Schublade." Leider gehört der vorliegende Band zu diesem Ausschuss. Allerdings muss € den irischen Autor auch ein wenig in Schutz nehmen. Das Rohmaterial sei so "zäh", dass nur ein unverhältnismäßig begabter Schriftsteller daraus etwas hätte machen können. Ita und Rory Doyle hätten "weder Einfühlungsvermögen noch Phantasie". Und so schleppt sich die Erzählung träge dahin. Die ersten hundert Seiten, auf denen Doyle eine "einigermaßen folkoristische Zeitreise" in die Vergangenheit der grünen Insel macht, lässt € noch durchgehen, spätestens in der Nachkriegszeit aber macht ihn die "unerschütterliche Selbstzufriedenheit" von Doyles Eltern melancholisch. Dass die großen Lebensentscheidungen der Doyles meist in den Elektroabteilungen von Kaufhäusern getroffen werden, kann der gähnende Rezensent schließlich

nur noch mit hilflosem Spott kommentieren.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

Schon die Eröffnung des Debütromans des britischen Autors Jon McGregor fasziniert €, weil er - hier stark an den Stummfilm "Berlin. Symphonie einer Großstadt" erinnernd, ein "starkes Gespür für Kiang und Rhythmus" an den Tag legt, wenn er eine namenlose Stadt in England minutiös beschreibt. Das "Grundthema" des Romans deutet sich damit schon an, dem Autor geht es um die Beschreibung scheinbar unscheinbarer Dinge, erklärt die Rezensentin, die der Ton des Buches mitunter seltsam "antiquiert" und mitunter auch altklug anweht, die aber die "Achtsamkeit und die Wärme", mit der McGregor die Beobachtungen seines Erzählers sehr einnimmt. In der zweiten Hälfte des Romans wechselt die Erzählerstimme zu der einer jungen Frau, deren Schicksal sich am Ende mit dem Ich-Erzähler des Anfangs verbindet, was "ins Okkulte hinüberreicht", so € weiter, die einräumt, dass hier durchaus "Kitsch" dräut und überhaupt mitunter auch "Banaleres" in "raunender Symbolik" mitgeteilt wird. Dennoch ist die Rezensentin von diesem literarischen Debüt beeindruckt und sie meint überzeugt, dass, wenn es dem Autor gelinge, nicht alle "Einfälle und Beobachtungen gleichermaßen zärtlich" zu bewahren, seine zukünftigen Werke mit Spannung zu erwarten seien.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

€ preist zunächst den Berenberg Verlag für seine "handwerklich sehr schön gefertigten" Publikationen, wovon auch dieses Werk über den britischen General Gordon keine Ausnahme darstellt. Das Porträt General Gordons ist 1918 in der Reihe "Eminent Victorians" erschienen, worin der Autor Lytton Strachey verschiedenen Zeitgenossen des 19. Jahrhunderts ein "vernichtendes Denkmal" setzte, und sie gehören zu den "großartigsten und amüsantesten" Porträts, die die Essayistik "bis heute" zu bieten hat, preist die Rezensentin überzeugt. Im Porträt von General Gordon, der 1884 in den Sudan geschickt wurde, das sich gegen die Fremdherrschaft auflehnte, und der dort unter Belagerung der Mahdi- Armee 1885 starb, interessiert sich der Autor weniger für die die damalige Zeit bewegende "Gordon-Krise" als für den General selbst, erklärt die Rezensentin. Strachey stellt Gordon als "Sonderling" und religiösen Schwärmer dar, der sich als "Werkzeug der göttlichen Vorsehung" sah, so € fasziniert. Dennoch beschreibt er die Vorgänge im Sudan und das politische Gerangel in England mit einer "hinhaltenden Intensität", die an Hitchcock erinnert, begeistert sich die Rezensentin. Übersetzt wurde der Essay 1932 von Hans Reisiger, einem der "größten Übersetzer ins Deutsche", schwärmt € weiter, die ihn sprachlich der britischen Vorlage gegenüber ais "wenigstens ebenbürtig" preist.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 06.07.2005

Dem Connaisseur liefere diese Kulturgeschichte des Parfüms keine neuen Genüsse, stellt ein ernüchterter Rezensent € fest. Die Autorin liebe die historische Anekdote, und das sei auch unterhaltsam und lehrreich, nur stammten ihre Geschichten wie die unheilige Betörung Heinrich III. durch Marie von Cleves Wäscheduft aus Standardwerken des Genres. Zwar macht € hier und da "vielversprechende Ansätze" aus, doch verfliege deren Duft sofort, da die Autorin partout "gesellschaftliche Kontexte" ignoriere. Für eine Kulturgeschichte sei dies aber so essenziell wie das "imaginäre Potenzial" der Düfte, diagnostiziert der kritische Rezensent. Nichtsdestotrotz biete dieses Buch für den weniger avancierten Novizen eine "anregende, angenehm lesbare Lektüre".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 06.07.2005

"Melancholisch", aber nicht "traurig" sei dieser Anatolien-Roman, beschreibt der Rezensent seinen rundweg positiven Leseeindruck. Die Geschichte vom anatolischen Schmied und seiner Tochter ende in Delmenhorst, wo die nun ältere Gül hofft, nur ja nicht im deutschen Winter sterben zu müssen. Wie auf einer Perlenkette reihe der 1971 geborene Autor seinen Schatz von Handlungen und Begebenheiten aneinander, ohne "Schnörkel" oder aufgesetzte "Dramaturgie". Und genau diese klare Erzählweise gebe dem Roman seine "epische" Kraft und Schönheit, analysiert Rezensent €, und zeigt sich bezaubert durch die "Ernsthaftigkeit und Liebe, mit der er das Gewicht der einfachen Dinge des Lebens wiegt". Wo hört "Bescheidenheit" auf und fängt bereits "Unselbständigkeit" an, sei eine der Fragen, die der Roman stelle.

© C ... GmbH

2.) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.I. 1, insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. I.1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen,

3.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 2) alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. 1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden;

II) hilfsweise zu I):

1) die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2006, Az. 2-03 O 171/06 zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, unter der Überschrift €Notiz zur AC€ oder einer anderen Bezeichnung, die auf den Originalzeitungstitel €AC€ der €AB Zeitung€ hinweist, Zusammenfassungen von Buchkritiken (Abstracts) aus der €AB Zeitung€, die den Inhalt der Ursprungskritik von den Autoren

durch Übernahme von Originaltextstellen wiedergeben, über die Internet-Webseiten Dritter, wie €d.de€ und €e.de€ zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:

Notiz zur AC vom 22.06.2005

An nahezu keinem Punkt ist die Rezensentin € gut zu sprechen auf diesen Roman. Sie greift zum Bild vom orientalischen Teppich, um ihre Unlust ordentlich anschaulich zu machen. Das 670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischem Reich zur türkischen Republik sei mit seinem "Wust von Handlungssträngen" zwar durchaus ornamental, doch die "pseudo-orientalische Fabulierfreude" kommt der Rezensentin reichlich überparfümiert vor. € erkennt durchaus Bernieres "weltanschauliches Anliegen", mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen. Doch sei sie zur "Idylle" eines "ostentativ trauernden Gutmenschen" geraten. Zu gut "geölt" lautet € Schlussstrich.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 25.06.2005

Die Rezensentin € gibt unumwunden zu, dass sie sich wenig von der Lektüre dieser "humanistischen Kleinkunst" aus Frankreich versprochen hat, die derzeit auf den Bestsellerlisten irgendwo zwischen Dan Brown und Paolo Coelho steht - schon allein, weil "leichtgewichtige Literatur auf Deutsch stets mit wuchtigerem Schritt" daherkommt: ein interkulturelles "Transferproblem" also. Doch die Rezensentin lässt sich positiv überraschen. Sie sieht die Geschichte sogar schon vor ihrem inneren Auge verfilmt. Das Ergebnis findet € im Großen und Ganzen "charmant" - ein paar negative Einschränkungen müssen allerdings sein. An manchen Steilen wird die Geschichte zwar zum gutmenschlichen "Traktat", auch Missionierungsversuche der Autorin mit "Bildungsgut und Kunstverständnis" befremden die Rezensentin. Doch wenn man diese nervigen Einsprengsel ausblendet, kann man den Roman "guten Gewissens als Läuterungslektüre für Misanthropen" empfehlen.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 27.06.2005

€ beschreibt diesen Roman, der die Rückkehr eines israelischen Arabers in sein Heimatdorf beschreibt, das von der israelischen Armee abgeriegelt und am Ende überraschenderweise dem Palästinenserstaat zugesprochen wird, als Mischung aus "Horrorvision" und "bitterer Groteske", die eine treffende "Typologie des Alltags" zwischen obsolet gewordenen Traditionen und entfremdeter "Lebensweise" liefert. Zwar findet der Rezensent, dass die Konstruktion des Buches, in der Szene an Szene gereiht wird, um die absurde Situation im Dorf zu illustrieren, streckenweise "etwas schematisch" wirkt. Dennoch lobt er das Buch, weil es aus der Sicht einer Bevölkerungsgruppe erzählt, die in der aktuellen Auseinandersetzung "gern vergessenen" wird, nämlich aus der der israelischen Araber, die israelische Staatsbürger "bleiben möchten".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 30.06.2005

€ ist sich sicher: "Das ist gute Literatur". Ein landesweit populärer Sportreporter tyrannisiert seine Familie, will sie zum Abbild eines normativen Glücksideals trimmen. Dem jedoch widersetzt sich der Freiheitsdrang seiner Frau. Das ist die Grundkonstellation von Joyce Carol Oates' Jugendroman "Mit offenen Augen". Die Erzählerin der Geschichte ist 15 Jahre alt In ihr gibt es eine Instanz, die € als "Kämpferstimme" bezeichnet, "Freaky Green Eyes". Freaky regt sich zum ersten Mal, als jemand versucht, die Erzählerin, Franky, zu vergewaltigen. Was Freaky, die Stimme des Protests, will, ist ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit. Nirgendwo, rühmt €, wird die Konstruktion des Romans sichtbar, und gebannt hat der Rezensent verfolgt, wie "die Fassaden der Wohlanständigkeit bröckeln, stürzen".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

Mit Spannung hat € Alexis Schwarzenbachs Porträt seiner Urgroßmutter Renee Schwarzenbach-Wilie gelesen. Der Historiker bewahre trotz seiner familiären Nähe eine "kritische Distanz", klar und vollständig benennt er die historischen Fakten. So erfährt der Rezensent, dass die prodeutsche Schweizerin Schwarzenbach-Wille wahrscheinlich 1922 Adolf Hitler eine anonyme Barspende hat zukommen lassen, außerdem steckte sie wahrscheinlich auch hinter den Angriffen auf Erika und Klaus Mann im Züricher Exil. "Reizvoll" macht diese "betont-nüchterne" Biografie aber vor allem das "psychologische" Porträt der Schwarzenbach-Wille, das der Autor unter Verwendung von Tagebuchaufzeichnungen, Briefen, Interviews und vor allem einer "außergewöhnlichen Fülle" von Bildmaterial entwirft. Die abgedruckten und "einfühlsam interpretierten" privaten Fotoalben hält € dann auch für den "Clou" und das Rückgrat dieser "provozierenden"

Lebensgeschichte.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

€ langweilt sich. Und er fühlt sich angesichts von Roddy Doyles Niederschrift der Lebensgeschichte seiner Eltern wieder einmal darin bestätigt, dass das Leben beileibe nicht die besten Geschichten schreibt. "Zu 99 Prozent schreibt es für die Schublade." Leider gehört der vorliegende Band zu diesem Ausschuss. Allerdings muss € den irischen Autor auch ein wenig in Schutz nehmen. Das Rohmaterial sei so "zäh", dass nur ein unverhältnismäßig begabter Schriftsteller daraus etwas hätte machen können. Ita und Rory Doyle hätten "weder Einfühlungsvermögen noch Phantasie". Und so schleppt sich die Erzählung träge dahin. Die ersten hundert Seiten, auf denen Doyle eine "einigermaßen folkoristische Zeitreise" in die Vergangenheit der grünen Insel macht, lässt € noch durchgehen, spätestens in der Nachkriegszeit aber macht ihn die "unerschütterliche Selbstzufriedenheit" von Doyles Eltern melancholisch. Dass die großen Lebensentscheidungen der Doyles meist in den Elektroabteilungen von Kaufhäusern getroffen werden, kann der gähnende Rezensent schließlich nur noch mit hilflosem Spott kommentieren.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

Schon die Eröffnung des Debütromans des britischen Autors Jon McGregor fasziniert €, weil er - hier stark an den Stummfilm "Berlin. Symphonie einer Großstadt" erinnernd, ein "starkes Gespür für Kiang und Rhythmus" an den Tag legt, wenn er eine namenlose Stadt in England minutiös beschreibt. Das "Grundthema" des Romans deutet sich damit schon an, dem Autor geht es um die Beschreibung scheinbar unscheinbarer Dinge, erklärt die Rezensentin, die der Ton des Buches mitunter seltsam "antiquiert" und mitunter auch altklug anweht, die aber die "Achtsamkeit und die Wärme", mit der McGregor die Beobachtungen seines Erzählers sehr einnimmt. In der zweiten Hälfte des Romans wechselt die Erzählerstimme zu der einer jungen Frau, deren Schicksal sich am Ende mit dem Ich-Erzähler des Anfangs verbindet, was "ins Okkulte hinüberreicht", so € weiter, die einräumt, dass hier durchaus "Kitsch" dräut und überhaupt mitunter auch "Banaleres" in "raunender Symbolik" mitgeteilt wird. Dennoch ist die Rezensentin von diesem literarischen Debüt beeindruckt und sie meint überzeugt, dass, wenn es dem Autor gelinge, nicht alle "Einfälle und Beobachtungen gleichermaßen zärtlich" zu bewahren, seine zukünftigen Werke mit Spannung zu erwarten seien.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

€ preist zunächst den Berenberg Verlag für seine "handwerklich sehr schön gefertigten" Publikationen, wovon auch dieses Werk über den britischen General Gordon keine Ausnahme darstellt. Das Porträt General Gordons ist 1918 in der Reihe "Eminent Victorians" erschienen, worin der Autor Lytton Strachey verschiedenen Zeitgenossen des 19. Jahrhunderts ein "vernichtendes Denkmal" setzte, und sie gehören zu den "großartigsten und amüsantesten" Porträts, die die Essayistik "bis heute" zu bieten hat, preist die Rezensentin überzeugt. Im Porträt von General Gordon, der 1884 in den Sudan geschickt wurde, das sich gegen die Fremdherrschaft auflehnte, und der dort unter Belagerung der Mahdi- Armee 1885 starb, interessiert sich der Autor weniger für die die damalige Zeit bewegende "Gordon-Krise" als für den General selbst, erklärt die Rezensentin. Strachey stellt Gordon als "Sonderling" und religiösen Schwärmer dar, der sich als "Werkzeug der göttlichen Vorsehung" sah, so € fasziniert. Dennoch beschreibt er die Vorgänge im Sudan und das politische Gerangel in England mit einer "hinhaltenden Intensität", die an Hitchcock erinnert, begeistert sich die Rezensentin. Übersetzt wurde der Essay 1932 von Hans Reisiger, einem der "größten Übersetzer ins Deutsche", schwärmt € weiter, die ihn sprachlich der britischen Vorlage gegenüber ais "wenigstens ebenbürtig" preist.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 06.07.2005

Dem Connaisseur liefere diese Kulturgeschichte des Parfüms keine neuen Genüsse, stellt ein ernüchterter Rezensent € fest. Die Autorin liebe die historische Anekdote, und das sei auch unterhaltsam und lehrreich, nur stammten ihre Geschichten wie die unheilige Betörung Heinrich III. durch Marie von Cleves Wäscheduft aus Standardwerken des Genres. Zwar macht € hier und da "vielversprechende Ansätze" aus, doch verfliege deren Duft sofort, da die Autorin partout "gesellschaftliche Kontexte" ignoriere. Für eine Kulturgeschichte sei dies aber so essenziell wie das "imaginäre Potenzial" der Düfte, diagnostiziert der kritische Rezensent. Nichtsdestotrotz biete dieses Buch für den weniger avancierten Novizen eine "anregende, angenehm lesbare Lektüre".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 06.07.2005

"Melancholisch", aber nicht "traurig" sei dieser Anatolien-Roman, beschreibt der Rezensent seinen rundweg positiven Leseeindruck. Die Geschichte vom anatolischen Schmied und seiner Tochter ende in Delmenhorst, wo die nun ältere Gül hofft, nur ja nicht im deutschen Winter sterben zu müssen. Wie auf einer Perlenkette reihe der 1971 geborene Autor seinen Schatz von Handlungen und Begebenheiten aneinander, ohne "Schnörkel" oder aufgesetzte "Dramaturgie". Und genau diese klare Erzählweise gebe dem Roman seine "epische" Kraft und Schönheit, analysiert Rezensent €, und zeigt sich bezaubert durch die "Ernsthaftigkeit und Liebe, mit der er das Gewicht der einfachen Dinge des Lebens wiegt". Wo hört "Bescheidenheit" auf und fängt bereits "Unselbständigkeit" an, sei eine der Fragen, die der Roman stelle.

© C ... GmbH

2.) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.II.1.), insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. II.1 lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. erhaltenen Vergütungen,

3.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 2) alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. II.1.) entstanden sind und/oder noch entstehen werden,

III) hilfsweise zu II):

1.) die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen €C-Kritiken€

Notiz zur AC vom 22.06.2005

An nahezu keinem Punkt ist die Rezensentin € gut zu sprechen auf diesen Roman. Sie greift zum Bild vom orientalischen Teppich, um ihre Unlust ordentlich anschaulich zu machen. Das 670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischem Reich zur türkischen Republik sei mit seinem "Wust von Handlungssträngen" zwar durchaus ornamental, doch die "pseudo-orientalische Fabulierfreude" kommt der Rezensentin reichlich überparfümiert vor. € erkennt durchaus Bernieres "weltanschauliches Anliegen", mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen. Doch sei sie zur "Idylle" eines "ostentativ trauernden Gutmenschen" geraten. Zu gut "geölt" lautet € Schlussstrich.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 25.06.2005

Die Rezensentin € gibt unumwunden zu, dass sie sich wenig von der Lektüre dieser "humanistischen Kleinkunst" aus Frankreich versprochen hat, die derzeit auf den Bestsellerlisten irgendwo zwischen Dan Brown und Paolo Coelho steht - schon allein, weil "leichtgewichtige Literatur auf Deutsch stets mit wuchtigerem Schritt" daherkommt: ein interkulturelles "Transferproblem" also. Doch die Rezensentin lässt sich positiv überraschen. Sie sieht die Geschichte sogar schon vor ihrem inneren Auge verfilmt. Das Ergebnis findet € im Großen und Ganzen "charmant" - ein paar negative Einschränkungen müssen allerdings sein. An manchen Steilen wird die Geschichte zwar zum gutmenschlichen "Traktat", auch Missionierungsversuche der Autorin mit "Bildungsgut und Kunstverständnis" befremden die Rezensentin. Doch wenn man diese nervigen Einsprengsel ausblendet, kann man den Roman "guten Gewissens als Läuterungslektüre für Misanthropen" empfehlen.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 27.06.2005

€ beschreibt diesen Roman, der die Rückkehr eines israelischen Arabers in sein Heimatdorf beschreibt, das von der israelischen Armee abgeriegelt und am Ende überraschenderweise dem Palästinenserstaat zugesprochen wird, als Mischung aus "Horrorvision" und "bitterer Groteske", die eine treffende "Typologie des Alltags" zwischen obsolet gewordenen Traditionen und entfremdeter "Lebensweise" liefert. Zwar findet der Rezensent, dass die Konstruktion des Buches, in der Szene an Szene gereiht wird, um die absurde Situation im Dorf zu illustrieren, streckenweise "etwas schematisch" wirkt. Dennoch lobt er das Buch, weil es aus der Sicht einer Bevölkerungsgruppe erzählt, die in der aktuellen Auseinandersetzung "gern vergessenen" wird, nämlich aus der der israelischen Araber, die israelische Staatsbürger "bleiben möchten".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 30.06.2005

€ ist sich sicher: "Das ist gute Literatur". Ein landesweit populärer Sportreporter tyrannisiert seine Familie, will sie zum Abbild eines normativen Glücksideals trimmen. Dem jedoch widersetzt sich der Freiheitsdrang seiner Frau. Das ist die Grundkonstellation von Joyce Carol Oates' Jugendroman "Mit offenen Augen". Die Erzählerin der Geschichte ist 15 Jahre alt In ihr gibt es eine Instanz, die € als "Kämpferstimme" bezeichnet, "Freaky Green Eyes". Freaky regt sich zum ersten Mal, als jemand versucht, die Erzählerin, Franky, zu vergewaltigen. Was Freaky, die Stimme des Protests, will, ist ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit. Nirgendwo, rühmt €, wird die Konstruktion des Romans sichtbar, und gebannt hat der Rezensent verfolgt, wie "die Fassaden der Wohlanständigkeit bröckeln, stürzen".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

Mit Spannung hat € Alexis Schwarzenbachs Porträt seiner Urgroßmutter Renee Schwarzenbach-Wilie gelesen. Der Historiker bewahre trotz seiner familiären Nähe eine "kritische Distanz", klar und vollständig benennt er die historischen Fakten. So erfährt der Rezensent, dass die prodeutsche Schweizerin Schwarzenbach-Wille wahrscheinlich 1922 Adolf Hitler eine anonyme Barspende hat zukommen lassen, außerdem steckte sie wahrscheinlich auch hinter den Angriffen auf Erika und Klaus Mann im Züricher Exil. "Reizvoll" macht diese "betont-nüchterne" Biografie aber vor allem das "psychologische" Porträt der Schwarzenbach-Wille, das der Autor unter Verwendung von Tagebuchaufzeichnungen, Briefen, Interviews und vor allem einer "außergewöhnlichen Fülle" von Bildmaterial entwirft. Die abgedruckten und "einfühlsam interpretierten" privaten Fotoalben hält € dann auch für den "Clou" und das Rückgrat dieser "provozierenden" Lebensgeschichte.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 02.07.2005

€ langweilt sich. Und er fühlt sich angesichts von Roddy Doyles Niederschrift der Lebensgeschichte seiner Eltern wieder einmal darin bestätigt, dass das Leben beileibe nicht die besten Geschichten schreibt. "Zu 99 Prozent schreibt es für die Schublade." Leider gehört der vorliegende Band zu diesem Ausschuss. Allerdings muss € den irischen Autor auch ein wenig in Schutz nehmen. Das Rohmaterial sei so "zäh", dass nur ein unverhältnismäßig begabter Schriftsteller daraus etwas hätte machen können. Ita und Rory Doyle hätten "weder Einfühlungsvermögen noch Phantasie". Und so schleppt sich die Erzählung träge dahin. Die ersten hundert Seiten, auf denen Doyle eine "einigermaßen folkoristische Zeitreise" in die Vergangenheit der grünen Insel macht, lässt € noch durchgehen, spätestens in der Nachkriegszeit aber macht ihn die "unerschütterliche Selbstzufriedenheit" von Doyles Eltern melancholisch. Dass die großen Lebensentscheidungen der Doyles meist in den Elektroabteilungen von Kaufhäusern getroffen werden, kann der gähnende Rezensent schließlich nur noch mit hilflosem Spott kommentieren.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

Schon die Eröffnung des Debütromans des britischen Autors Jon McGregor fasziniert €, weil er - hier stark an den Stummfilm "Berlin. Symphonie einer Großstadt" erinnernd, ein "starkes Gespür für Kiang und Rhythmus" an den Tag legt, wenn er eine namenlose Stadt in England minutiös beschreibt. Das "Grundthema" des Romans deutet sich damit schon an, dem Autor geht es um die Beschreibung scheinbar unscheinbarer Dinge, erklärt die Rezensentin, die der Ton des Buches mitunter seltsam "antiquiert" und mitunter auch altklug anweht, die aber die "Achtsamkeit und die Wärme", mit der McGregor die Beobachtungen seines Erzählers sehr einnimmt. In der zweiten Hälfte des Romans wechselt die Erzählerstimme zu der einer jungen Frau, deren Schicksal sich am Ende mit dem Ich-Erzähler des Anfangs verbindet, was "ins Okkulte hinüberreicht", so € weiter, die einräumt, dass hier durchaus "Kitsch" dräut und überhaupt mitunter auch "Banaleres" in "raunender Symbolik" mitgeteilt wird. Dennoch ist die Rezensentin von diesem literarischen Debüt beeindruckt und sie meint überzeugt, dass, wenn es dem Autor gelinge, nicht alle "Einfälle und Beobachtungen gleichermaßen zärtlich" zu bewahren, seine zukünftigen Werke mit Spannung zu erwarten seien.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 04.07.2005

€ preist zunächst den Berenberg Verlag für seine "handwerklich sehr schön gefertigten" Publikationen, wovon auch dieses Werk über den britischen General Gordon keine Ausnahme darstellt. Das Porträt General Gordons ist 1918 in der Reihe "Eminent Victorians" erschienen, worin der Autor Lytton Strachey verschiedenen Zeitgenossen des 19. Jahrhunderts ein "vernichtendes Denkmal" setzte, und sie gehören zu den "großartigsten und amüsantesten" Porträts, die die Essayistik "bis heute" zu bieten hat, preist die Rezensentin überzeugt. Im Porträt von General Gordon, der 1884 in den Sudan geschickt wurde, das sich gegen die Fremdherrschaft auflehnte, und der dort unter Belagerung der Mahdi- Armee 1885 starb, interessiert sich der Autor weniger für die die damalige Zeit bewegende "Gordon-Krise" als für den General selbst, erklärt die Rezensentin. Strachey stellt Gordon als "Sonderling" und religiösen Schwärmer dar, der sich als "Werkzeug der göttlichen Vorsehung" sah, so € fasziniert. Dennoch beschreibt er die Vorgänge im Sudan und das politische Gerangel in England mit einer "hinhaltenden Intensität", die an Hitchcock erinnert, begeistert sich die Rezensentin. Übersetzt wurde der Essay 1932 von Hans Reisiger, einem der "größten Übersetzer ins Deutsche", schwärmt € weiter, die ihn sprachlich der britischen Vorlage gegenüber ais "wenigstens ebenbürtig" preist.

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 06.07.2005

Dem Connaisseur liefere diese Kulturgeschichte des Parfüms keine neuen Genüsse, stellt ein ernüchterter Rezensent € fest. Die Autorin liebe die historische Anekdote, und das sei auch unterhaltsam und lehrreich, nur stammten ihre Geschichten wie die unheilige Betörung Heinrich III. durch Marie von Cleves Wäscheduft aus Standardwerken des Genres.

Zwar

macht € hier und da "vielversprechende Ansätze" aus, doch verfliege deren Duft sofort, da die Autorin partout "gesellschaftliche Kontexte" ignoriere. Für eine Kulturgeschichte sei dies aber so essenziell wie das "imaginäre Potenzial" der Düfte, diagnostiziert der kritische Rezensent. Nichtsdestotrotz biete dieses Buch für den weniger avancierten Novizen eine "anregende, angenehm lesbare Lektüre".

© C ... GmbH

Notiz zur AC vom 06.07.2005

"Melancholisch", aber nicht "traurig" sei dieser Anatolien-Roman, beschreibt der Rezensent seinen rundweg positiven Leseeindruck. Die Geschichte vom anatolischen Schmied und seiner Tochter ende in Delmenhorst, wo die nun ältere Gül hofft, nur ja nicht im deutschen Winter sterben zu müssen. Wie auf einer Perlenkette reihe der 1971 geborene Autor seinen Schatz von Handlungen und Begebenheiten aneinander, ohne "Schnörkel" oder aufgesetzte "Dramaturgie". Und genau diese klare Erzählweise gebe dem Roman seine "epische" Kraft und Schönheit, analysiert Rezensent €, und zeigt sich bezaubert durch die "Ernsthaftigkeit und Liebe, mit der er das Gewicht der einfachen Dinge des Lebens wiegt". Wo hört "Bescheidenheit" auf und fängt bereits "Unselbständigkeit" an, sei eine der Fragen, die der Roman stelle.

© C ... GmbH

über die Internet-Webseiten Dritter, wie €d.de€ und €e.de€, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen sowie die Rechte hieran an diese Dritten zu lizenzieren und/oder lizenzieren zu lassen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen über den Umfang ihrer Handlungen gemäß Ziff.III.1., insbesondere durch Angabe der Dritten, an die die Zusammenfassungen gemäß Ziff. III.1. lizenziert wurden sowie über die daraus erzielten Einnahmen bzw. die hierfür erhaltenen Vergütungen,

3.) festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 2) alle Schäden zu ersetzen hat, die dieser durch Handlungen gemäß Ziff. III.1 entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, der Anteil von im Sinne des Revisionsurteils, €prägenden€ Formulierungen, die aus den Rezensionen übernommen worden seien, sei nur sehr gering; er betrage unter 10 %. Sie ist der Auffassung, dass jedes der streitgegenständlichen Abstracts einen ausreichenden Abstand zu der jeweiligen Originalrezension wahre.

Hinsichtlich der Frage eines Wettbewerbsverstoßes macht die Beklagte geltend, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.

An €d.de€ habe sie seit Jahren keine Kritiken mehr verkauft. Bei €e.de€ werde sowohl auf die Abstracts der Beklagten als auch auf die Originalrezensionen der Klägerin verwiesen. Dies zeige, dass die Angebote der Parteien nicht substituierbar seien, sondern sich ergänzten.

Der Beklagten könne auch nicht daran gelegen sein, der Klägerin zu schaden oder sie gar vom Markt zu verdrängen, weil ja die Werke der Beklagten gerade freie Benutzungen der Werke der Klägerin darstellten.

Im übrigen würden die Rezensionen der Klägerin auch nicht durch die Abstracts der Beklagten verdrängt. Die Abstracts dienten vielmehr der Bekanntmachung und der Verbreitung der Rezensionen.

II.

1) Im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung der Revision, aufgrund derer das klageabweisende landgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, ist € entsprechend den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen der Klägerin zu 2) € (nur) noch darüber zu befinden, ob der Klägerin zu 2) Ansprüche gemäß dem ursprünglichen Klageantrag zu IV unter dem Gesichtspunkt einer Urheberrechtsverletzung zustehen (neuer Berufungsantrag zu III), und ob der Klägerin zu 2) die mit den ursprünglichen Klageanträgen zu II, III und IV geltend gemachten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsverletzung in Form eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 10 UWG zustehen (neue Berufungsanträge zu I, II und III).

Dabei ist entsprechend dem von Klägerseite ausdrücklich gewählten Eventualverhältnis, das sie gemäß Schriftsatz vom 13.9.2011 auch für das vorliegende Berufungsverfahren beibehalten hat, zunächst über die Berufungsanträge zu I und II unter dem Gesichtspunkt einer Wettbewerbsverletzung zu entscheiden.

2) Die Berufungsanträge zu I und II sind unbegründet.

Der Klägerin zu 2) steht gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der Verbreitung von Abstracts der streitgegenständlichen Art kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8, 4, 3 UWG zu.

a) Im Hinblick darauf, dass das Revisionsurteil Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (§ 4 Nr. 9 UWG) ausdrücklich verneint hat, waren lediglich noch Ansprüche unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung zu prüfen (§ 4 Nr. 10 UWG). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind jedoch nicht erfüllt.

b) Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien ohne weiteres zu bejahen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist bereits dann anzunehmen, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2004, 877 € Werbeblocker). Vorliegend richten sich beide Parteien € soweit hier streitgegenständlich € an den Abnehmerkreis der Internetbuchhändler; die angebotenen Leistungen dienen der Information über neu erschienene Bücher und sind daher als gleichartig anzusehen.

c) Das beanstandete Verhalten der Beklagten erfüllt jedoch nicht den Tatbestand der gezielten Behinderung.

Eine Behinderung ist zunächst jede Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit. Da eine solche Beeinträchtigung jedem Wettbewerb immanent ist, kann sie erst bei Hinzutreten weiterer Merkmale als unlauter angesehen werden (Ohly in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl,, § 4 Rdnr. 10/9; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.7; BGH NJW 2001, 2362 = GRUR 2001, 1061- Mitwohnzentrale). Solche zusätzlichen Merkmale sind hier jedoch nicht gegeben.

aa) Nicht ausreichend wäre es in diesem Zusammenhang, wenn durch die Verbreitung der Abstracts Urheberrechte der Klägerin zu 2) verletzt würden (dazu unten 4).

Der wettbewerbliche Nachahmungsschutz ist in § 4 Nr. 9 lit a) bis c) UWG geregelt. Liegen dessen Voraussetzungen € wie hier € nicht vor, kann eine Produktnachahmung nur bei Hinzutreten weiterer besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden (Köhler aaO., § 4 Rdnr. 9.63; BGH GRUR 2007, 795, 799- Handtaschen). Die Verletzung fremden Urheberrechts als solche, auch wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen, führt noch nicht zu Ansprüchen von Mitbewerbern wegen unlauteren Wettbewerbs (BGH GRUR 1999, 325 € Elektronische Pressearchive; OLG Frankfurt, ZUM-RD 2003, 532; vgl. auch Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., Einf D Rdnr. 79).

bb) Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt regelmäßig dann vor, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung in erster Linie nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbes, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (Ohly aaO § 4 Rdnr. 10/9; Köhler aaO § 4 Rdnr. 10.7; BGH NJW 2001, 3262 € Mitwohnzentrale; BGH GRUR 2005, 581 € Colour of Elegance).

Ein in subjektiver Hinsicht zielgerichtetes Verhalten der Beklagten dahingehend, die Klägerin zu 2) als Mitbewerberin an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen (Behinderungsabsicht), ist € mangels anderweitiger Anhaltspunkte - vorliegend schon deshalb zu verneinen, weil eine Verdrängung der Klägerin den eigenen Interessen der Beklagten zuwiderliefe. Das Geschäftsmodell der Beklagten ist davon abhängig, dass die Klägerinnen weiterhin Rezensionen veröffentlichen, die sie selbst zu Abstracts zusammenfassen kann. Ihr kann deshalb nicht daran gelegen sein, die Klägerin zu 2) an einer wirtschaftlichen Verwertung ihrer Rezensionen zu hindern, da sie dann eine Einschränkung der Publikation von Rezensionen befürchten müsste.

cc) Auch objektive Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung liegen nicht vor.

So ist schon nicht ersichtlich, dass die Verbreitung der Abstracts der Beklagten tatsächlich zu einer relevanten Verdrängung der Rezensionen der Klägerin auf dem Markt der Zweitverwertung von Buchrezensionen führt. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass etwa bei €e.de€ die Originalrezensionen der Klägerseite und die Abstracts der Beklagten nebeneinander abrufbar seien. Allein der Umstand, dass nach Angaben der Klägerseite die Abstracts der Beklagten bei einer F-Abfrage meistens vor den Rezensionen der Klägerseite genannt werden, ist für die Annahme einer gezielten Behinderung nicht ausreichend.

Abstracts der vorliegenden Art sind auch nicht generell geeignet, die Originalrezensionen zu ersetzen. Der Informationsgehalt der Abstracts liegt primär darin, den Eindruck des jeweiligen Rezensenten von einem bestimmten Buch mitzuteilen. Daneben gibt es zumeist einige Hinweise über den Buchautor und gelegentlich den Übersetzer, während der Inhalt des Buches in der Regel nur schlagwortartig angedeutet wird.

Ob diese Informationen ausreichen, hängt von den jeweiligen Interessen des potentiellen Kunden von Internetbuchhändlern ab, dessen Sicht insofern maßgeblich ist, als sich der Internetbuchhändler bei seiner Entscheidung, ob er die Originalrezensionen der Klägerseite, die Abstracts der Beklagten, oder aber beide erwirbt, von den Erwartungen seiner Kunden leiten lassen wird. Diese können durchaus unterschiedlich sein. Der eine möchte in erster Linie über den Inhalt eines Werkes informiert werden. Diesen kann er dem Abstract kaum entnehmen; will er sich nicht mit der oft reißerischen und nichtssagenden Einführung von Verlag bzw. Händler begnügen, ist er hierzu auf die Originalrezension angewiesen. Der andere wird seine Kaufentscheidung (auch) danach ausrichten, was ein bestimmter Rezensent in einem bestimmten Magazin oder einer bestimmten Tageszeitung von dem Buch hält. Hier vermag das Abstract für sich allein bereits eine gute Orientierung zu geben. Allerdings dürften auch aus diesem Kundenkreis noch viele zur Originallektüre greifen, um nähere Einzelheiten und Begründungen zu erfahren. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen aus der Gegenüberstellung mehrerer Abstracts über verschiedene Rezensionen auf den ersten Blick erkennbar wird, dass verschiedene Rezensenten durchaus unterschiedliche Meinungen zu ein und demselben Buch haben.

dd) Auch sonstige mögliche Formen einer unlauteren Behinderung durch die Beklagte, etwa in Form einer unangemessenen Einwirkung auf Kunden der Klägerin (vgl. Köhler aaO. § 4 Rdnr. 10.25), sind nicht ersichtlich.

d) Im Hinblick darauf, dass bereits keine i.S.d. § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt, kommen auch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nicht in Betracht, so dass die Klage auch hinsichtlich der Anträge zu I 2 und 3 bzw. zu II 2 und 3 abzuweisen ist.

3) Der nunmehr zu prüfende weitere Hilfsantrag zu III. wird sowohl auf eine Urheberrechts-, als auch auf eine Wettbewerbsverletzung gestützt. Da die Verletzung verschiedener Schutzrechte geltend gemacht wird, handelt es sich insoweit um zwei verschiedene Streitgegenstände, so dass innerhalb dieses Hilfsantrages wiederum eine alternative Klagehäufung anzunehmen ist (BGH vom 17.8.2011, I ZR 108/09 € TÜV II, Rdnr. 26, m.w.Nw. - zitiert nach juris -). Nach neuester Rechtsprechung des BGH ist es Sache der Klagepartei, hier eine Reihenfolge zu bestimmen, in der sie die prozessualen Ansprüche geltend macht; geschieht dies nicht, ist die Klage insoweit unzulässig (BGH Beschluss vom 14.3.2011, I ZR 108/09 € TÜV € zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerinnen in allen Instanzen, dass sie in der Verbreitung der Abstracts durch die Beklagte in erster Linie eine Urheberrechtsverletzung sehen und diese unterbinden wollen, während markenrechtliche und wettbewerbliche Ansprüche erst an zweiter Stelle geltend gemacht wurden.

4) Der Berufungsantrag zu III hat unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten teilweise Erfolg.

Der Klägerin zu 2) stehen nach §§ 97, 31 UrhG Ansprüche wegen Verletzung ihrer Nutzungsrechte in den Fällen zu, in denen das jeweilige Abstract eine unfreie Bearbeitung der Originalrezension i.S.d. § 23 Abs. 1 UrhG darstellt.

a) Dazu ist unter Berücksichtigung der im Revisionsurteil dargelegten Kriterien im Einzelnen Folgendes auszuführen:

(1) De Bernières, Traum aus Stein und Federn

(Rezension von ...)

Das Abstract dieser Rezension hat eine Reihe von ausdrucksstarken, prägenden Formulierungen des Originals übernommen. Dazu gehört: €Wust von Handlungssträngen€, Pseudo-orientalische Fabulierfreude€, €weltanschauliches Anliegen€ und €ostentativ trauernde Gutmenschen€. Auch die Begriffe €ornamental€, €überparfümiert€ und €geölt€ sind in diesem Zusammenhang ungewöhnlich und daher ebenfalls als eigenschöpferische Leistung des Rezensenten anzusehen.

Hingegen ist die Passage €670 Seiten Epos über ein türkisches Städtchen in der Übergangszeit vom Osmanischen Reich zur türkischen Republik€ als beschreibenden Zusammenfassung des Inhalts anzusehen, die im übrigen leicht vom Wortlaut der Originalrezension abweicht. Das Bild vom €Teppich€ ist zur Beschreibung der Rezension unentbehrlich.

Die Formulierung des Anliegens des Autors €mit der ehemals multiethnischen türkischen Stadt eine multikulturelle Utopie darzustellen€ ist zwar ebenfalls nahe am Original. Der Begriff €ehemals multiethnische türkische Stadt€ ist jedoch rein beschreibender Natur, und der Begriff der €multikulturellen Utopie€ findet sich so gerade nicht in der Originalrezension, sondern gibt mit eigenen Worten das wieder, was die Autorin als €multiethnisches und multireligiöses Idyll€ bezeichnet hat.

Die Reihenfolge des Textes ist weitgehend beibehalten; als eigenständige Formulierung des Abstract-Verfassers erscheint lediglich der erste Satz (Zusammenfassung).

Für die Beurteilung, ob das Abstract einen ausreichenden Abstand von der Originalversion wahrt und insgesamt als eigenständige schöpferische Leistung i.S.d. § 24 UrhG darstellt, ist zu berücksichtigen, dass einerseits der Umfang der übernommenen prägenden Formulierungen, wie oben dargestellt, auf denen nach den Darlegungen des BGH die schöpferische Eigenart der Rezension beruht, nicht als marginal angesehen werden kann, und dass andererseits das Abstract kaum eigenständige Formulierungen aufweist. Vor diesem Hintergrund führt auch die Übernahme rein beschreibender Passagen oder allgemein gebräuchlicher Begriffe, die für sich allein noch keine Urheberrechtsverletzung begründen würde, dazu, dass die Originalrezension nicht gegenüber dem Abstract verblasst, so dass ein ausreichender Abstand nicht gegeben ist.

Dieses Abstract ist daher als unfreie Bearbeitung anzusehen.

(2) Gavalda, Zusammen ist man weniger allein

(Rezension von €)

Auch in diesem Abstract finden sich zahlreiche originelle und prägende Formulierungen der Rezension wieder, so der Begriff der €humanistischen Kleinkunst€; weil €leichtgewichtige Literatur auf Deutsch stets mit wuchtigem Schritt daherkommt€; dass man den Roman €guten Gewissens als Läuterungslektüre für Misanthropen empfehlen€ könne; €Missionierungsversuche ... mit Bildungsgut und Kunstverständnis€. Dass das Werk auf den €Bestsellerlisten irgendwo zwischen Dan Brown und Paolo Coelho€ steht, ist zwar formal eine reine Beschreibung, wird aber durch die Auswahl gerade dieser beiden Autoren, zu denen dadurch auch das besprochene Werk in eine bestimmte Beziehung gesetzt wird, zu einem eigenschöpferischen prägenden Gedankengang der Rezension.

Das Wort €Traktat€ ist zwar ein allgemeiner Begriff, wird hier aber in einer bestimmten charakteristischen Bedeutung verwendet, während €charmant€ hingegen nicht außergewöhnlich erscheint.

Andererseits hat der Abstract-Verfasser hier auch eigenständige Formulierungen gefunden. So hat er einen ganzen Abschnittes der Rezension, in der die Rezensentin darstellt, wie sie sich die Protagonisten als Leinwandfiguren vorstellt, dahingehend zusammengefasst, dass die Rezensentin das Werk €vor ihrem inneren Auge verfilmt sieht€. Originell erscheinen auch das zusammenfassende Attribut €gutmenschlich€ zu der von der Rezensentin als Negativbeschreibung gewählten Bezeichnung €Traktat€, sowie die €nervigen Einsprengsel€ als Zusammenfassung der Kritikpunkte der Rezensentin.

Angesichts der oben dargestellten Vielzahl von aus der Rezension übernommenen ausdrucksstarken, prägenden Wendungen € derartige Formulierungen sind in fünf von acht Zeilen des Abstracts enthalten - sind diese wenigen eigenschöpferischen Elemente des Abstractverfassers jedoch nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, die Originalrezension verblassen zu lassen, zumal auch die inhaltliche Reihenfolge (mit Ausnahme des letzten Satzes des Abstracts) mit dem Original übereinstimmt.

Daher ist auch hier eine unfreie Bearbeitung anzunehmen.

(3) Kashua, Da ward es Morgen

(Rezension von €)

Soweit dieses Abstract Formulierungen der Originalrezension übernimmt, handelt es sich überwiegend um reine Beschreibungen, wie etwa die €Rückkehr€ eines israelischen Arabers €in sein Heimatdorf€, von der €Armee abgeriegelt€. Das gilt auch für den Schlusssatz beider Werke, wonach das besprochene Buch aus der Perspektive derjenigen geschrieben wurde, die €gern vergessen€ werden, nämlich der €Araber, die israelische Staatsbürger€ bleiben möchten€. Diese Wortwahl ist nicht originell, sondern durch den Inhalt vorgegeben.

Weiter übernommene Ausdrücke wie €obsolet gewordene Traditionen€ und €entfremdete Lebensweise€ sind keine prägenden Begriffe, sondern gehören der Allgemeinsprache an; darüber hinaus erfolgt die Verknüpfung in dem Abstract abweichend vom Original. Gleiches gilt für die Aussagen, es sei €Szene an Szene€ gereiht und es wirke €etwas schematisch€; auch dies sind in diesem Zusammenhang gebräuchliche Allgemeinbegriffe.

Als ausdruckstarke originelle Begriffe, die übernommen wurden, könnte man allenfalls die Formulierungen €Horrorvision€ und €bittere Groteske€ sowie €Typologie des Alltags€ ansehen, wobei auch diese in dem Zusammenhang nicht völlig ungewöhnlich erscheinen.

In Anbetracht dessen, dass sich die Schutzwürdigkeit der Rezension nicht aus ihrem Inhalt, sondern allein aus ihrer sprachlichen Gestaltung ergibt (Revisionsurteil Rdnr. 37), werden durch eine Zusammenfassung, die keine derjenigen Formulierungen der Rezension übernimmt, auf denen ihre schöpferische Eigenart beruht, Urheberrechte des Rezensenten bzw. der Klägerin nicht verletzt (vgl. BGH GRUR 1981, 352, 355 € Staatsexamensarbeit).

Da derartige eigenschöpferische Formulierungen, die den Urheberrechtsschutz begründen, wie dargelegt, im vorliegenden Abstract nur in sehr geringem Umfang (allenfalls drei prägende Begriffe, deren Originalität jedoch nicht sehr hoch ist) übernommen werden, liegt hier keine Urheberrechtsverletzung vor.

(4) Oates, Mit offenen Augen

(Rezension von €)

Von den in diesem Abstract übernommenen Formulierungen ist als eigenschöpferisch originell lediglich der Begriff der€Kämpferstimme€ anzusehen sowie die Wendung €die Fassaden der Wohlanständigkeit bröckeln, stürzen€.

Weitere Übernahmen sind beschreibender Natur, wie etwa die Kennzeichnung des Vaters als €landesweit populärer Sportreporter€. Auch bei dem Satz: €Freaky regt sich zum ersten Mal, als jemand versucht, die Erzählerin, Franky, zu vergewaltigen€ handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des Buchinhalts, der im übrigen nicht wörtlich mit der Originalrezension übereinstimmt, wo es heißt: €Freaky taucht zum ersten Mal auf, als ein älterer Junge versucht, das Mädchen zu vergewaltigen€. Die Feststellung: €Nirgendwo€.wird die Konstruktion des Romans sichtbar€ ist ebenfalls beschreibend, diesmal nicht in Bezug auf den Inhalt, sondern auf die Form des Romans; die Formulierung weist keine besondere Originalität auf. Die Feststellung am Anfang €Das ist gute Literatur€ ist zwar ein wörtliches Zitat, gibt aber nur die Quintessenz der Rezension wieder; diese Ausdrucksweise ist nicht besonderes originell.

Umgekehrt enthält das Abstract auch originelle eigene Formulierungen, wie z.B. der Vater €tyrannisiert seine Familie, will sie zum Abbild eines normativen Glücksideals trimmen€.

Auch der Aufbau des Abstracts ist völlig anders. Zwar verleiht ein abweichender Aufbau für sich allein noch keine ausreichende schöpferische Eigenart, hinter der die schöpferische Eigenart des Originals zurücktreten würde (Revisionsurteil Rdnr. 42). Im vorliegenden Fall stellt das Abstract jedoch nicht lediglich einzelne Passagen der Rezension bzw. Bruchstücke hieraus um, sondern folgt einem eigenen, abweichenden Konzept: Während die Orginalrezension nach einer Einleitung mit der Vorstellung von Franky und ihrer inneren Stimme beginnt, beginnt das Abstract sozusagen €chronologisch€ mit dem Vater.

Nicht zuletzt aufgrund dieses anderen Blickwinkels, verbunden mit dem Umstand, dass nur wenige prägende Formulierungen übernommen und eigene originelle Wendungen hinzugefügt wurden, erscheint dieses Abstract insgesamt als eigenschöpferische Leistung, das einen ausreichenden Abstand zum Original wahrt.

(5) Schwarzenbach, Die Geborene

(Rezension von €)

Dieses Abstract gibt im Wesentlichen den letzten Absatz der Rezension wieder; darin eingebettet ist die Kurzmitteilung zweier inhaltlicher Episoden. Aus diesem letzten Absatz werden verschiedene Passagen teils wörtlich, teils in leichter Abwandlung übernommen. Diese übernommenen Passagen sind jedoch überwiegend beschreibender Natur. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerseite, es sei auch eine Vielzahl ausdrucksstarker, prägender Formulierungen übernommen. In dem Halbsatz, der Autor €bewahre trotz seiner familiären Nähe eine €kritische Distanz€ stellt allenfalls der Begriff der €kritischen Distanz€ mehr als eine bloße Beschreibung dar; dieser Begriff ist jedoch nicht als originell anzusehen. Die klägerseits weiter dargestellten Wendungen €betont nüchtern€, €reizvoll€, €psychologisches Porträt€, €Clou€ sind zwar keine Beschreibungen, sondern Wertungen des Rezensenten, die aber für sich alleine genommenen nicht als besonders ausdrucksstark /originell wirken.

Nach Auffassung des Senats fehlt es daher hier wie im Fall (3) bereits an einer nennenswerten Übernahme von eigenschöpferischen, prägenden Formulierungen, die der Rezension ihre Urheberrechtsfähigkeit verleihen, so dass dieses Abstract keine Urheberrechte der Klägerseite verletzt.

(6) Doyle, Rory & Ita

(Rezension von €)

In diesem Abstract sind nur wenige eigenschöpferische, ausdrucksstarke Formulierungen der Rezension im Wortlaut übernommen, nämlich €Zu 99 % schreibt es für die Schublade€, sowie €einigermaßen folkoloristische Zeitreise€.

Daneben findet sich eine Reihe von Passagen, in denen der Wortlaut leicht abgeändert wurde:

- Er fühlt sich bestätigt, €dass das Leben beileibe nicht die besten Geschichten schreibt€ ist ein Aufgreifen des entsprechenden Gedankens: €Ein Gemeinplatz besage, die interessantesten Geschichten schreibe das Leben selbst€.

- €Das Rohmaterial sei so zäh, dass nur ein unverhältnismäßig begabter Schriftsteller daraus etwas hätte machen können€ ist eine Umformung des Originals €Es hätte schon eines sehr begabten Autors bedurft, dieses zähe Rohmaterial zu einem lesenswerten Buch zu formen€.

- €Dass die großen Lebensentscheidungen der Doyles meist in den Elektroabteilungen von Kaufhäusern getroffen werden,€€ lautet im Original: €Die großen Entscheidungen in diesem langweiligen Leben spielen sich vor allem in der Elektroabteilung der Kaufhäuser ab€.

Im Hinblick darauf, dass bei diesen Textstellen die verwendeten Bilder und prägenden Begriffe, die eine eigenschöpferische Leistung des Rezensenten darstellen, dieselben sind, erscheint dieses Abstract trotz eigenschöpferischer Formulierungen, wie etwa der erste und letzte Satz: €€ langweilt sich.€, sowie: €€kann der gähnende Rezensent schließlich nur noch mit hilflosem Spott kommentieren€, insgesamt sehr nahe an der Originalrezension und vermag diese nicht verblassen zu lassen.

(7) Mc Gregor, Nach dem Regen

(Rezension von €)

Auch dieses Abstract hat zahlreiche Passagen der Rezension übernommen, die teilweise originelle eigenschöpferische Formulierungen darstellen. Dazu gehören die Formulierungen: €Gespür für Klang und Rhythmus€, €Achtsamkeit und Wärme€, €auch Banaleres [wird] in raunender Symbolik€ mitgeteilt, der Begriff der €scheinbar unscheinbaren Dinge€, sowie die Wendung, wenn es dem Autor gelänge, €nicht alle Einfalle und Beobachtungen gleichermaßen zärtlich€ zu bewahren .

Andere Übernahmen sind beschreibender Natur, wie: €In der zweiten Hälfte wechselt die Erzählerstimme zu der einer jungen Frau€. Auch dass die Rezensentin an den Stummfilm €Berlin, Symphonie einer Großstadt€ erinnert wird, ist eine reine Beschreibung. Die €namenlosen Anwohner einer namenlosen Straße irgendwo in England€ aus der Rezension werden nicht direkt übernommen, sondern im Abstract zu dem eigenständigen Begriff der €namenlosen Stadt in England€ zusammengefasst.

Übernommene einzelne Begriffe wie: der €Ton€ des Buches sei mitunter €antiquiert€ und €altklug€ sind ebenso wie €Kitsch€ in dem Zusammenhang durchaus allgemein gebräuchlich, ebenso wie das €Grundthema des Romans€. Auch die Formulierung €ins Okkulte hinüberreicht€ erscheint nicht ungewöhnlich.

In Anbetracht dessen, dass eine Reihe prägender Formulierungen der Originalrezension übernommen wurde und das Abstract auch im Übrigen kaum eigenschöpferische Leistungen enthält, sondern im Wesentlichen die Beschreibungen des Originals übernimmt, wird durch das Abstract kein hinreichender Abstand gewahrt.

(8) Strachey, General Gordon Ende

(Rezension von €)

Bei den in diesem Abstract übernommenen Passagen ist lediglich der Begriff der €hinhaltende Intensität, die an Hitchcock erinnert€ als originelle eigenschöpferische Prägung des Rezensenten anzusehen.

Formulierungen wie: die Übersetzung sei gegenüber der Vorlage €wenigstens ebenbürtig€, oder: der Autor setze verschiedenen Zeitgenossen des 19. Jhdt. ein €vernichtendes Denkmal€ gehören zwar ebenso wie €handwerklich sehr schön gefertigte Publikationen€ nicht zur Alltagssprache, erscheinen jedoch im Zusammenhang mit Buchbesprechungen unter Verwendung einer gehobenen Sprachebene nicht als ungewöhnlich. Bei dem Begriff €Werkzeug der göttlichen Vorsehung€ handelt es sich um eine allgemein gebräuchliche Metapher. Keine originelle Formulierung ist auch, dass das vorliegende Werk zu den €großartigsten und amüsantesten€ Porträts gehöre. €Großartig€ und €amüsant€ sind für eine Bewertung gebräuchliche Begriffe; der Abstract-Verfasser hat daher lediglich in beschreibender Weise die Wertung des Rezensenten wieder gegeben. €Gordon-Krise€ und €Sonderling€ sind € für den entsprechenden Zusammenhang € allgemein gebräuchliche Begriffe. Die Aussage, Reisiger sei €einer der größten Übersetzer ins Deutsche€ ist eine Bewertung der Rezensentin, die in der sprachlichen Formulierung nicht ungewöhnlich ist.

Nicht prägend, sondern rein beschreibend ist die Aussage, das Porträt €ist 1918 in der Reihe €Eminent Victorians€ erschienen€.

Insgesamt sind hier zwar ebenfalls viele Passagen übernommen. Allerdings sind darunter kaum Formulierungen, die originelle eigenschöpferische Leistungen der Rezensentin darstellen und dem Original deshalb Urheberrechtschutz verleihen. Infolgedessen liegt hier, ebenso wie im Fall 3), nach dem vom BGH in dem Revisionsurteil unter Rdnr. 37 sowie in der Entscheidung vom 21.11.1980 € I ZR 106778, GRUR 1981, 352, 355 € Staatsexamensarbeit - dargelegten Grundsatz keine Urheberrechtsverletzung vor.

(9) Lohse-Jasper, Parfüm

(Rezension von €)

Auch dieses Abstract hat kaum prägende eigenschöpferische Formulierungen übernommen. Allenfalls der Begriff €imaginäres Potential€ lässt sich als originell ansehen.

Rein beschreibend ist die Aussage über die Betörung €Heinrich III. durch Marie von Cleves Wäscheduft€; ebenso die Formulierung die Autorin, €liebe die Anekdote€. Dass es sich um €anregende, angenehm lesbare Lektüre€ handele, beschreibt lediglich in allgemein gebräuchlichen Worten die Gesamtwertung des Rezensenten. Die übernommenen Begriffe €vielversprechende Ansätze€ und €gesellschaftlicher Kontext€ sind im Zusammenhang mit Buchrezensionen nicht ungewöhnlich.

Auch hier fehlt es bereits im Hinblick darauf, dass lediglich ein einzelner prägender Begriff übernommen wurde, an einer Urheberrechtsverletzung.

Im Übrigen enthält dieses Abstract einige originelle Eigenprägungen, wie etwa der Eingangssatz: €Dem Connaisseur liefere diese Kulturgeschichte des Parfüms keine neuen Genüsse, stellt ein ernüchterter Rezensent € fest€, oder die Wendungen €unheilige Betörung€ Heinrichs III, €verfliege deren Duft sofort€, €wenig avancierte Novizen€. Dies führt dazu, dass das Abstract selbst jedenfalls eine eigenschöpferische Leistung i.S.d. § 24 UrhG darstellt.

(10) Özdogan, Die Tochter des Schmieds

(Rezension von €)

Dieses Abstract hat nach Auffassung des Senats nur eine längere ausdrucksstarke Passage des Originals übernommen, nämlich €bezaubert durch die Ernsthaftigkeit und Liebe, mit der er das Gewicht der einfachen Dinge des Lebens wiegt€. Auch die Wendung €ohne Schnörkel€ ist eine enge Anlehnung an das in dem Zusammenhang originelle Wort €schnörkellos€.

Die von Klägerseite weiter als übernommene ausdrucksstark Passagen angeführten Stellen fallen nach Auffassung des Senats nicht in diese Kategorie:

€Melancholisch aber nicht traurig€: Die Wörter €melancholisch€ und €traurig€ sind für sich allein genommen allgemein gebräuchlich. Der Gegensatz €melancholisch aber nicht traurig€, den man möglicherweise als ausdrucksstark ansehen könnte, findet sich so in der Originalrezension gerade nicht; dort wird die €Melancholie€ damit erläutert, dass es €nicht schön, aber auch nicht entsetzlich, sondern nur ein bisschen traurig€ sei.

- €Gül hofft, nur ja nicht im deutschen Winter sterben zu müssen€ ist eine - gerade nicht übernommene, sondern sogar inhaltlich abweichende - Zusammenfassung einer Inhaltsbeschreibung, die in der Rezension lautet, Gül wünsche sich, €im Herbst sterben zu dürfen, weil sie den deutschen Winter nicht mag€.

- Bei den Wörtern €Dramaturgie€ und €episch€ handelt es sich um geläufige Fachbegriffe.

- €Wo hört €Bescheidenheit€ auf und fängt bereits €Unselbständigkeit an, sei eine der Fragen, die der Roman stelle€ ist zwar angelehnt an die ausdrucksstarke Passage €Eine der Fragen, die €Die Tochter des Schmieds€ stellt, ist die nach der Grenze zwischen Bescheidenheit und Unselbständigkeit€. Sie ist aber letztlich eine Quintessenz der Rezension, so dass die sinngemäße Wiedergabe unter Verwendung der Begriffe €Bescheidenheit€ und €Unselbständigkeit€ für eine Inhaltsangabe der Rezension zwingend erscheint.

Im Hinblick darauf, dass dieses Abstract einerseits, wie dargelegt, insgesamt nur wenige Formulierungen übernommen hat, von denen lediglich eine längere Passage als ausdrucksstark angesehen werden kann, andererseits aber auch originelle Eigenprägungen enthält: €Wie auf einer Perlenkette reihe der € Autor seinen Schatz von Handlungen und Begebenheiten aneinander€, sieht der Senat hier gerade noch einen ausreichenden Abstand von der Originalrezension gewahrt, der es rechtfertigt, eine freie Bearbeitung i.S.d. § 24 UrhG anzunehmen.

b) Da somit die unter 4a) (1), (2), (6) und (7) dargestellten Abstracts eine unzulässige unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG darstellen, wäre die Beklagte nur mit Einwilligung der Klägerin zu 2) zur Veröffentlichung und Verwertung berechtigt gewesen. Der Klägerin zu 2) steht daher insoweit nach § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung und Lizenzierung zu.

c) In diesen vier Fällen steht der Klägerin zu 2) nach § 97 Abs. 2 UrhG auch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Beklagte die Urheberrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen hat. Sie hat die Abstracts in Kenntnis aller maßgeblichen tatsächlichen Umstände verbreitet. Die rechtliche Unsicherheit über die Grenzen des Urheberrechts bei derartigen Fallgestaltungen vermag die Beklagte nicht zu entlasten; der Verletzer trägt nach gefestigter Rechtsprechung bei Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich auch das Risiko des Rechtsirrtums (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 57; Wild in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rdnr. 54; BGH GRUR 2000, 699, 702 - Kabelweitersendung; GRUR 2002, 248 € Spiegel-CD-ROM). Der Feststellungsantrag zu III 3 ist daher insoweit begründet.

d) Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs kann die Klägerin nach § 242 BGB auch die mit dem Antrag zu III 2 geforderte Auskunft verlangen.

5) Nachdem durch die unter 4a) (3), (4), (5), (8), (9) und (10) dargestellten Abstracts, keine Urheberrechte der Klägerin zu 2) verletzt werden und damit der Berufungsantrag zu III unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten insoweit unbegründet ist, ist dieser Hilfsantrag hinsichtlich dieser Abstracts auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

Insoweit gelten die Erwägungen zu den Berufungsanträgen zu I und II (oben unter 2) entsprechend; der Berufungsantrag zu III ist daher auch insoweit unbegründet.

6) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO.

a) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin zu 1) am zweiten Berufungsverfahren (nach Zurückverweisung) materiell nicht mehr beteiligt war. Soweit der erste Schriftsatz der Klägervertreter in diesem Verfahren insoweit missverständlich war, wurde dies durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klar gestellt.

Dementsprechend sind die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens nur zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten aufzuteilen. Der Senat bemisst den Anteil des Berufungsantrages zu III am Streitwert dieser Instanz mit 50 %. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte (nur) hinsichtlich dieses Antrages teilweise € und zwar entsprechend den Ausführungen zu 4) zu 4/10 € unterlegen war, ergibt sich für diese Instanz insgesamt eine Unterliegensquote der Beklagten von 20 %.

b) Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des ersten Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 1) die Hälfte zu tragen, da sie vollumfänglich unterlegen ist.

Den Anteil des Klageantrages zu IV (= Berufungsantrag zu III), soweit er auf Urheberrecht gestützt wird, am Gesamtstreitwert dieser Instanzen bemisst der Senat auf 20 %. Da die Beklagte auch insoweit in Höhe von 4/10, allerdings nur gegenüber der Klägerin zu 2), unterlegen ist, ergibt sich für diese Instanzen eine Gesamt-Unterliegensquote von 1/2 x 8 % = 4 %.

7) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8) Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache nach Abschluss des vorangegangenen Revisionsverfahrens weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine (erneute) Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 01.11.2011
Az: 11 U 76/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a316ce5d8aa4/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_1-November-2011_Az_11-U-76-06




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share