Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. März 2003
Aktenzeichen: V ZB 50/02

(BGH: Beschluss v. 27.03.2003, Az.: V ZB 50/02)

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom 15. Mai 2002 abgeändert.

Die Klägerin hat den Beklagten über die in dem Beschluß des Landgerichts Dessau festgesetzten Kosten hinaus weiterebZiiHh 877,02 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2002 zu erstatten.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 877,02

Gründe

I.

Die Klägerin erhob beim Landgericht Dessau eine Klage auf Feststellung eines Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hinsichtlich einer Teilfläche eines den Beklagten gehörenden Grundstücks in W. . Die Beklagten, die im Gebiet der alten Bundesländer einschließlich Berlin (West) wohnen, ließen sich von in Berlin (West) ansässigen Rechtsanwälten vertreten. Die Klage wurde im März 2002 abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten an Rechtsanwaltsgebühren eine 25/10 Prozeßgebühr nach §§ 6, 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angemeldet. Das Landgericht hat diese Gebühren unter Hinweis auf die Regelung des Einigungsvertrages zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und § 1 der Ermäßigungsgesetz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Höhe von 90 % berücksichtigt. Das Oberlandesgericht hat die gegen diesen Abschlag in HöhebZiihfiBBhhddBBk lvon 877,02 urückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten den Antrag, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.

II.

Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Partei sei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten, die Kosten des Rechtsstreits im Rahmen des zur konkreten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Umfangs gering zu halten. Daher müsse sie bei einem Rechtsstreit vor einem Gericht im Beitrittsgebiet einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen, damit nach der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26a Satz 1 des Einigungsvertrages bestimmten und durch § 1 der Ermäßigungs-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 geänderten Maßgabe zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte nur um 10 % ermäßigte Anwaltsgebühren entstehen. Die durch die Beauftragung eines nicht im Beitrittsgebiet ansässigen Rechtsanwalts veranlaßten Mehrkosten seien vermeidbar gewesen und daher nicht erstattungsfähig.

2. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit einem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß im einzelnen dargelegt, daß sich die Erstattungsfähigkeit der von den Beklagten angemeldeten Rechtsanwaltskosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2003, XI ZB 21/02, Umdruck S. 4 ff., zur Veröffentl. bestimmt). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Danach kommt es auf die Frage, ob die entstandenen Kosten im konkreten Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, nicht an. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Beklagten geltend machen, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen Bezirk ansässig sind. Hierauf stellt § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht ab. Maßgeblich ist, daß die beauftragten Anwälte die Beklagten vor dem Prozeßgericht vertreten konnten (vgl. BGH aaO Umdruck S. 6). Dies war nach der Neuordnung der Postulationsfähigkeit durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) der Fall.

Eine weitere Einschränkung der Norm wäre mit dem Grundsatz der freien Anwaltswahl, wie er in § 3 Abs. 3 BRAO seinen Ausdruck findet (BVerfG, NJW 1975, 103; BGHZ 109, 153, 159) nicht zu vereinbaren (vgl. Nolting, NJW 2001, 660, 661). Diese Bestimmung gewährleistet jedermann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, hier nach § 78 ZPO, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gericht vertreten zu lassen. Dieses Recht, das eine tragende Grundlage der Rechtspflege darstellt (BGHZ 109, 153, 162 f.), würde beeinträchtigt, wenn die obsiegende Partei mit Wohnsitz in den alten Bundesländern eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Kanzleisitz im Beitrittsgebiet erreichen könnte. Denn mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, daß die Rechtsuchenden sich auch vor auswärtigen Zivilgerichten von dem Anwalt ihres Vertrauens vertreten lassen können (vgl. Begründung des Entwurfs des am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte, BT-Drucks. 12/4993 S. 42 ff.; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 12/4993 S. 53; vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100. Vgl. demgegenüber zum früheren Rechtszustand Senat, Beschluß v. 12. Dezember 2002, V ZB 23/02, vorgesehen für BGHZ).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






BGH:
Beschluss v. 27.03.2003
Az: V ZB 50/02


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