Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2004
Aktenzeichen: 29 W (pat) 41/02

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2004, Az.: 29 W (pat) 41/02)

Tenor

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2002 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" zurückgewiesen wurde.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke TorTickersoll für die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Photographien;

Klasse 38: Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 16. Januar 2002 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Begriff "Ticker" sei in seiner klassischen Bedeutung ein vollautomatischer Fernschreiber zum Empfang von Nachrichten, die in Form eines Text-Laufbandes angezeigt würden. Heute werde darunter oft eine elektronische Laufbandinformation verstanden oder eine besonders schnelle und aktuelle Kurzinformation. Verbunden mit dem Wort "Tor" bezeichne das Markenwort für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich das Angebot aktueller, kurz gefasster Sportinformationen über erzielte Tore. Für die Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie die in Klasse 16 beanspruchten Photographien bezeichne "TorTicker" deren Bestimmung und Eignung, solche Informationen zu ermöglichen, bzgl. der Druckschriften liege eine Inhaltsangabe vor. Bei den Dienstleistungen der Klasse 42 stelle das Zeichen ein allgemeines Werbewort mit angedeutetem sachlichen Hintergrund dar, das nicht als Herkunftshinweis angesehen werde.

Mit ihrer gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die Anmeldemarke die erforderliche Unterscheidungskraft besitze und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe. "TorTicker" sei eine ungewöhnliche, phantasievolle Wortkombination und für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine rein beschreibende Angabe, zumal dem Begriff des "Tores" kein eindeutiger Begriffsinhalt zugeordnet werden könne.

Der Senat hat mit der Terminsladung das Ergebnis seiner Internet-Recherche übermittelt, woraufhin die Anmelderin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten hat.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2002 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist überwiegend nicht begründet. Dem angemeldeten Zeichen fehlt mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Kann einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft, was gleichermaßen für Einwortzeichen wie auch für Mehrwortzeichen gilt (BGH aaO - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK). Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Photographien; Telekommunikation; elektronische Nachrichtenübermittlung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" gegeben.

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt und belegt hat, ist das Wort "Ticker" von seiner ursprünglichen in die deutsche Umgangssprache eingegangenen Bedeutung eines Nachrichten und Börsenkurse empfangenden Fernschreibers (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000) zum Inbegriff für besonders schnelle und aktuelle Kurzinformationen geworden, insbesondere im Internet. Durch Voranstellen eines bestimmten Begriffs wird der Gegenstand näher bezeichnet, auf den sich die Informationen beziehen. Auf die von der Markenstelle aufgeführten Beispiele und ermittelten Belege wird insgesamt Bezug genommen. So bietet der "Fußballticker" Tore und Spielergebnisse, der "RZ-Online NewsTicker" ist der "24-h-Nachrichtenticker" der Onlineausgabe der Rheinzeitung, der "LinuxTicker" bringt Nachrichten zu Linux. Dementsprechend erschließt sich für die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne weitere begriffliche Analyse, dass der "TorTicker" aktuelle, kurze Informationen über Ergebnisse verschiedener Sportarten vermittelt, z.B. Fußball-, Handball oder (Eis-) Hockeyergebnisse. Mit dieser sachbeschreibenden Bedeutung verwendet u.a. auch die Anmelderin das Markenwort. Zum Start der Bundesligasaison 2002/2003 hat sie im Mobilfunkbereich ihr Angebot zum Thema Fußball erheblich ausgebaut. "Neben den neuen WAP-Angeboten stehen auch ... und ein TorTicker ... zur Verfügung (vgl. die Web-Site www.tmobile.de/presse). Aber auch andere Mobilfunkanbieter vodafone oder eplus und VIAG Intercom haben TorTicker im Programm (vgl. die Web-Seiten www.vodafone.de/presse und handytabelle.de/archiv). Bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen "Telekommunikation", "elektronische Nachrichtenübermittlung" sowie "Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" verweist das angemeldete Zeichen damit in sachbeschreibender Weise auf deren Gegenstand und Inhalt, bei der Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" auf die Art der Programme. Auch bezüglich der "Photografien" als möglichen Teil eines derartigen Tortickers und der "Druckereierzeugnisse" als gedruckte Zusammenfassung der elektronisch übermittelten Ereignisse (vgl. auch die Google-Recherche zu den Suchbegriffen "Ticker" und "Druckexemplar") stellt das Zeichen eine reine Sachaussage dar. Da die zu beurteilende Marke ausschließlich im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die sie Schutz begehrt, spielt es keine Rolle, dass das Wort "Tor" noch weitere Bedeutungen haben kann, wie dies von der Anmelderin geltend gemacht wurde, z.B. im Sinne von Eingangs-, Haus-, oder Garagentor. Im Zusammenhang mit der Übermittlung kurzer, aktueller Nachrichten sind lediglich die im Bereich des Sports erzielten Tore von Interesse. Hinsichtlich der genannten Waren und Dienstleistungen ist "TorTicker" wegen seines im Vordergrund stehenden sachbeschreibenden Inhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb geeignet und daher insoweit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

2. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Erziehung; Ausbildung" liegt dagegen kein Eintragungshindernis vor. Insoweit verfügt das Zeichen über die erforderliche geringe Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Allgemein haben diese Dienstleistungen keinen Bezug zu Toren noch werden üblicher Weise Nachrichten in diesem Bereich über Ticker übermittelt. Dies gilt auch, soweit Sport ein Teil von Ausbildung und Erziehung ist. Da "TorTicker" insoweit weder einen sachlichen Inhalt besitzt und sich auch nicht als Werbewort eignet, wird die Marke vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Mangels sachbeschreibenden Inhalts sind Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen haben könnten, nicht erkennbar, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.

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