Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Mai 2001
Aktenzeichen: 5 W (pat) 17/00

(BPatG: Beschluss v. 17.05.2001, Az.: 5 W (pat) 17/00)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 3. August 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 19. Mai 2000 hat der Anmelder durch einen Patentanwalt eine Gebrauchsmusteranmeldung mit der Bezeichnung "Antriebseinrichtung" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Der Anmeldung lagen 13 Seiten Beschreibung, 17 Schutzansprüche und 4 Seiten Zeichnungen (Figuren 1 bis 10) sowie eine Verfahrensvollmacht für den Patentanwalt bei.

Am 2. Juni 2000 hat der Anmelder unter Vorlage entsprechender Unterlagen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des für ihn handelnden Patentanwalts für das Eintragungsverfahren beantragt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterstelle - hat ihm durch Beschluß vom 3. August 2000 für das Eintragungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung eines Vertreters jedoch zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist damit begründet, allein der Umstand, daß der Anmelder zur Ausarbeitung seiner Anmeldung und Erledigung des Anmeldeverfahrens anwaltlicher Hilfe bedurfte, reiche für eine Beiordnung nicht aus. Denn ebenso wie Verfahrenskostenhilfe könne auch die Beiordnung eines Anwalts frühestens ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung gewährt werden. Damals hätten aber bereits Unterlagen vorgelegen, die ohne weiteres zur Eintragung eines Gebrauchsmusters führen konnten, so daß der Anmelder keiner weiteren anwaltlichen Hilfe mehr bedürfe.

Nach Zustellung des Beschlusses am 10. August 2000 hat der Anmelder am 9. September 2000 Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eingelegt. Ebenso wie es im Falle gleichzeitiger Einreichung von Anmeldung und Beiordnungsantrag für unentbehrlich gehalten werde, die Ausarbeitung der Anmeldung und deren Einreichung als eine Einheit zu betrachten, müsse aus praktischen Gründen dies auch in Fällen zur Beiordnung führen, in denen der Verfahrenskostenhilfeantrag nur wenige Tage nach dem Anmeldetag des Gebrauchsmusters gestellt werde. Denn der frühestmögliche Zeitrang eines Gebrauchsmusters sei von so hoher Bedeutung, daß er nicht verzögert werden dürfe durch Maßnahmen, die im Rahmen des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters erforderlich seien. Im übrigen sei in einem vergleichbaren Fall, in dem der Beiordnungsantrag etwa vier Wochen nach Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung gestellt worden sei, dieser positiv beschieden worden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß:

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 3. August 2000 aufzuheben, soweit darin die Beiordnung eines Anwalts zurückgewiesen worden ist, und ihm für das gesamte Eintragungsverfahren Herrn Patentanwalt S... beizuordnen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten.

II Der zulässig erhobenen Beschwerde muß der Erfolg in der Sache versagt bleiben. Denn zu Recht hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterstelle - im angefochtenen Beschluß den Antrag auf Beiordnung des Patentanwalts zurückgewiesen.

Nach § 21 Abs 2 GebrMG iVm § 133 PatG setzt die Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts - neben der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, was hier geschehen ist - voraus, daß die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint (§ 133 Satz 1 am Ende PatG kommt als Beiordnungsvoraussetzung im einseitigen Gebrauchsmustereintragungsverfahren ersichtlich nicht in Betracht). Daran fehlt es aber hier.

Frühestmöglicher Zeitpunkt, ab dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden kann, ist die Stellung eines entsprechenden Antrags durch den Rechtsschutzsuchenden. Zu Recht hat die Gebrauchsmusterstelle (unter Berufung auf BPatGE 22, 39, 41) darauf abgestellt, daß Sachverhalte keine Berücksichtigung finden können, die vor diesem Zeitpunkt liegen.

Zwar hat der Senat in der oben angegebenen Entscheidung durchaus gesehen, daß die Anfertigung eintragungsfähiger Gebrauchsmusterunterlagen ihrer Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt vorausgeht. Er hat es indessen als lebensfremd und das Deutsche Patent- und Markenamt durch förmelnde Verfahrensschritte unnötig belastend (nämlich Einreichung mängelbehafteter Eintragungsunterlagen durch den Anmelder selbst und Nachreichung ordnungsgemäßer Unterlagen erst nach Beiordnung eines Anwalts) eingeschätzt, den einheitlichen Vorgang der Anfertigung von Eintragungsunterlagen und ihre Einreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt nebst Beiordnungsantrag in mehrere Einzelschritte aufzuteilen, da im Fall gleichzeitiger Einreichung des Beiordnungsantrags mit den Anmeldeunterlagen ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehe. Ebenso wie in seiner erwähnten Entscheidung beurteilt der Senat die Rechtslage, wenn um die Beiordnung erst nachgesucht wird, nachdem der Anmeldevorgang als solcher abgeschlossen ist. Denn wie bereits dort ausgeführt, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen den Umständen, die eine Beiordnung des Anwalts erforderlich erscheinen lassen, und dem Beiordnungsantrag dann nicht gegeben.

Einen solchen zeitlichen Zusammenhang hat die Gebrauchsmusterstelle im angefochtenen Beschluß indessen bei Einreichung des Beiordnungsantrags zwei Wochen nach Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldeunterlagen zu Recht nicht als gegeben angesehen.

Auch eine besondere Eilbedürftigkeit der Einreichung von Gebrauchsmustereintragungsunterlagen zur Erlangung eines möglichst günstigen Zeitrangs für das Schutzrecht rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise, wie der Anmelder meint. Denn Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Unterlagen und Belegen für den Verfahrenskostenhilfe- und Beiordnungsantrag kann durch deren Nachreichung nach der Antragstellung begegnet werden.

Soweit sich der Anmelder auf die Beiordnung in einem vergleichbaren Fall, in dem der Beiordnungsantrag zirka vier Wochen nach Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung gestellt worden ist, beruft, hat er weder dargelegt, auf welche tatsächlichen Umstände er seine Beurteilung der Vergleichbarkeit beider Fälle stützt, noch kann, dies unterstellt, eine unrechtmäßige Entscheidung in einem anderen Fall zu einem Anspruch auf Wiederholung einer solchen führen.

Goebel Dr. Maier Tronser Mr/Pr






BPatG:
Beschluss v. 17.05.2001
Az: 5 W (pat) 17/00


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