Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 27. März 1996
Aktenzeichen: 17 W 91/96

(OLG Köln: Beschluss v. 27.03.1996, Az.: 17 W 91/96)

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird wie folgt abgeändert: Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 22. November 1995 - 20 O 258/95 - sind von der Beklagten an die Klägerin über die im Beschluß vom 15. Dezember 1995 festgesetzten Kosten hinaus weitere 997,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 1996 zu erstatten. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin ist begründet. Die von

ihr mit Antrag vom 29. Januar 1996 zur Kostenfestsetzung

angemeldete Verkehrsanwaltsvergütung ihres S.er Anwalts (10/10

Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nach einem Streitwert von 20.800,00

DM zum Betrage von 820,00 DM zuzüglich einer Auslagenpauschale

gemäß § 26 BRAGO von 40,00 DM, Fotokopiekosten gemäß § 27 BRAGO von

7,00 DM und 15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO in Höhe von

130,05 DM, insgesamt 997,05 DM) ist von der Beklagten gemäß § 91

ZPO in vollem Umfang an sie zu erstatten.

Entgegen der Auffassung des Rechtspflegers ist die

Verkehrsanwaltsvergütung des in S. praktizierenden Anwalts der

Klägerin nicht deshalb von der Kostenerstattung ausgenommen, weil

der Klägerin durch das Urteil vom 22. November 1995 die Kosten der

Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts Jena auferlegt worden

sind. Wie sich aus der Begründung dieser Kostenentscheidung ergibt,

beruht sie auf § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Demgemäß ist sie dahin

auszulegen, daß die Klägerin mit den durch die Anrufung des

unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten belastet sein soll.

Es ist darauf abzustellen, welche Kosten entstanden wären, wenn sie

ihre Klage sofort beim Landgericht Köln eingereicht hätte. In

diesem Fall hätte ihr S.er Anwalt die 10/10-Gebühr als

Verkehrsgebühr nach § 52 BRAGO verdient. Diese

erstattungsrechtliche Handhabung von Mehrkostenentscheidungen nach

§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht der ständigen Rechtsprechung des

Senats (vgl. beispielsweise den vom Rechtspfleger in der

angefochtenen Entscheidung zitierten Beschluß des Senats vom 15.

Oktober 1994 - 17 W 451/84 -, außerdem Beschluß des Senats vom 06.

Juni 1988 - 17 W 274/88 -). Die weiteren vom Rechtspfleger im

angefochtenen Beschluß zitierten Entscheidungen des Senats

betreffen die gebührenrechtliche (nicht erstattungsrechtliche)

Frage, ob der Rechtsanwalt in derselben Prozeßangelegenheit mehrere

Betriebsgebühren, nämlich eine Gebühr gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

für seine Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren bzw. eine

Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO sowie eine

Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nebeneinander verdienen kann. Im

hier zu entscheidenden Fall geht es demgegenüber darum, ob eine

einzige dem Anwalt erwachsene 10/10-Betriebsgebühr, die als

Prozeßgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des

Rechtsstreits gehört, als Verkehrsgebühr der Kostenerstattung

unterliegt.

Bei der Frage des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der von der

Klägerin geltend gemachten Kosten ihres S.er Anwalts ist darauf

abzustellen, welche Kosten ihr entstanden wären, hätte sie ihre

Klage sofort bei dem zuständigen Landgericht Köln anhängig gemacht.

In diesem Falle hätte sie nach der in ständiger Rechtsprechung

vertretenen Auffassung des Senats - wie grundsätzlich jede Partei,

die sich anschickt, Klage zu erheben - den Rat eines an ihrem

Wohnort oder in dessen Nähe praktizierenden Anwalts über die

Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Rechtsverfolgung

sowie die einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens

gegen die Beklagte einholen sowie den Streitstoff mit ihren Kölner

Prozeßbevollmächtigten aus erstattungsrechtlicher Sicht wenigstens

einmal persönlich besprechen dürfen. Tatsächlich wäre eine weitere

Reise zur Besprechung des am 11. Oktober 1995 mit einem

Widerrufsvorbehalt geschlossenen Vergleichs notwendig gewesen. Eine

vergleichende Kostenbetrachtung führt zu dem Ergebnis, daß ohne

Zuziehung des S.er Anwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen

der Klägerin und ihren Kölner Prozeßbevollmächtigten anderweitige

notwendige Kosten entstanden wären, die über der

Verkehrsanwaltsvergütung gelegen hätten. Die Beauftragung des S.er

Anwalts als Verkehrsanwalt wäre deshalb im Falle sofortiger

Klageerhebung beim Landgericht Köln erstattungsrechtlich

unbedenklich gewesen.

Ohne Zuziehung eines Verkehrsanwalts wären der Klägerin folgende

anderweitige notwendige Aufwendungen entstanden:

5/10 Ratsgebühr gemäß § 20 BRAGO n.F.

unter Berücksichtigung einer 20 %igen

Kürzung nach dem Einigungsvertrag: 280,00 DM

Auslagenpauschale gemäß 26 BRAGO: 40,00 DM

15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO: _48,00 DM

368,00 DM.

Erstattungsfähiger Aufwand für jede der beiden

Informationsreisen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 2, 9, 10 ZSEG,

§ 9 BRKG):

Eisenbahnfahrt von S. nach K.

und zurück in der 2. Wagenklasse entsprechend

den unbestrittenen Angaben der Beklagten: 300,00 DM

Zu- und Abgang: 20,00 DM

Zusätzlicher Aufwand: 28,00 DM

Zeitversäumnisentschädigung, mindestens

14 Stunden à 4,00 DM: _56,00 DM

404,00 DM

Informationsreisekosten somit insgesamt: 808,00 DM.

Einschließlich von Aufwendungen für ergänzende schriftliche bzw.

fernmündliche Unterrichtung der Kölner Prozeßbevollmächtigten in

einer geschätzten Höhe von 30,00 DM wären der Klägerin ohne

Beauftragung eines Verkehrsanwalts Beratungs- und

Informationskosten in Höhe von insgesamt 1.206,00 DM erwachsen.

Dieser Betrag liegt aber weit über der Verkehrsanwaltsvergütung

ohne Fotokopiekosten (10/10-Verkehrsgebühr gemäß § 52 BRAGO nach

einem Streitwert von 20.800,00 DM zum Betrage von 820,00 DM

zuzüglich einer Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO von 40,00 DM und

15 % Mehrwertsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO von 129,00 DM,

insgesamt 989,00 DM). Diese ist daher erstattungsfähig. Dies gilt

auch bezüglich der Kosten für die Herstellung von 7 Fotokopien zum

Betrage von 8,05 DM (einschließlich 15 % Mehrwertsteuer; §§ 25 Abs.

2, 27 BRAGO, § 91 ZPO). Der S.er Anwalt der Klägerin hat mindestens

diese Anzahl von Fotokopien von Unterlagen mit der Klageschrift

eingereicht. Würde die Klage sofort beim Landgericht Köln von einem

dort zugelassenen Anwalt eingereicht worden sein, wären diese

Ablichtungen ebenfalls anzufertigen gewesen. Die betreffenden

Herstellungsaufwendungen gehören somit nicht zu den durch die

Anrufung des unzuständigen Arbeitsgerichts erwachsenen Mehrkosten.

Zinsen auf diesem Betrag sind erstmalig mit der am 16. Februar 1996

bei Gericht eingegangenen Erinnerungsbegründung geltend gemacht

worden und können deshalb gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst ab

diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.

Sind somit die von der Klägerin geltend gemachten Kosten ihres

S.er Anwalts in Höhe von 997,05 DM in vollem Umfang

erstattungsfähig, sind sie unter Abänderung des angefochtenen

Beschlusses gegen die Beklagte festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwert für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren: 997,05

DM






OLG Köln:
Beschluss v. 27.03.1996
Az: 17 W 91/96


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