Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Juli 2011
Aktenzeichen: 4a O 92/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.07.2011, Az.: 4a O 92/10)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

Paneele mit einem Befestigungssystem für viereckige tafelför-mige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeord-neten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend an-geordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Ha-kenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Haken-verbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zusätzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhak-ten Zustand zweier Paneele ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu be-sitzen,

wenn zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zu-geordneten Hakenelements der gegenüberliegenden Schmal-seite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertie-fung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ers-ten Paneels während der Montage selbsttätig einrastbar ist;

2. der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 06.06.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse so-wie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu f) erst für den Zeitraum ab dem 11.02.2006 zu machen sind,

wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu c) Rech-nungen vorzulegen hat, und

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutsch-land ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. (nur die Beklagte zu 1)) die in ihrem unmittelbaren oder mittel-baren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Paneele zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

4. (nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 vertriebenen, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse

zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP A erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, sowie

aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Be-klagte zu 1) die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 06.06.2004 bis zum 10.02.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Ent-schädigung zu zahlen, sowie

2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamt-schuldner.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP A (Klagepatent), das am 04.07.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 10.08.2001 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 06.05.2004 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 11.01.2006. Das Patent steht in Kraft. Einsprüche der B und der C gegen die Erteilung des Klagepatents wurden vom Europäischen Patentamt rechtskräftig zurückgewiesen. Am 31.01.2011 reichte die B beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, über die noch nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein Paneel sowie ein Befestigungssystem für Paneele. Die von der Klägerin in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 4 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:

1. Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10) mit an den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) angeordneten Halteprofilen, von denen gegenüberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird, wobei die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zusätzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein Lösen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet, mit der Maßgabe, dass das Sperrelement (36, 50) in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet ist und die Sperrnut (52) an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind, insbesondere für Fußbodenpaneele,

dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist, wobei die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) eine hinterschnittene Rastvertiefung (39) bildet, in die die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) während der Montage selbsttätig einrastbar ist.

4. Paneel mit einem Befestigungssystem (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3.

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und illustrieren den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Paneele, die mit einem unter der Bezeichnung "D" beworbenen Befestigungssystem ausgestattet sind (angegriffene Ausführungsform). Die nachstehenden Abbildungen zeigen die angegriffene Ausführungsform. Dabei geben die ersten drei Abbildungen den Verlegevorgang im Profil wieder, um die streitgegenständlichen Paneele an ihrer langen Seite zu verriegeln. Die beiden weiteren Abbildungen zeigen hingegen die kurze Seite der angegriffenen Paneele im Profil.

Um die angegriffenen Paneele auch an den kurzen Seiten verriegeln zu können, weisen diese in einer Nut ein zungenförmiges Sperrelement auf. Wird ein erstes Paneel in vertikaler Richtung an ein zweites Paneel anliegend abgesenkt, wird das am zweiten Paneel befindliche Sperrelement durch das erste Paneel in seine Nut gedrückt. Erreicht das erste Paneel seine Endposition, liegt der Nut mit dem Sperrelement eine Nut am ersten Paneel gegenüber, sodass das Sperrelement in seine Ausgangslage zurück federn kann. Die Beklagten verwenden für die von ihr angebotenen und vertriebenen Paneele zwei verschiedene Sperrelemente, die sie als "E" (angegriffene Ausführungsform 1) und "F" (angegriffene Ausführungsform 2) bezeichnen. Eine Abbildung und zwei schematische Zeichnungen verdeutlichen die Form der beiden Typen von Sperrelementen.

Ein Muster der Paneele mit den zugehörigen Sperrelementen befindet sich als Anlage B 3 bei der Akte.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache sowohl mit der "E" als auch mit der "F" von der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 4 wortsinngemäß Gebrauch. Das erfindungsgemäße Hakenelement umfasse neben dem von der Schmalseite hervorstehenden Teil eines Paneels auch den Teil der Schmalseite, der sich bis zum Grund einer etwaigen Sperrnut erstrecke. Dies gehe aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs bezüglich der hinterschnittenen Rastvertiefung und den zugehörigen Figuren der Ausführungsbeispiele des Klagepatents hervor. Die Kammer habe in einem früheren Verfahren zum gleichen Patent auch schon entschieden, dass ein erfindungsgemäßes Sperrelement nicht zwingend ein mehrgliedriges Bauteil mit einer davon unterscheidbaren federnden Rastlasche darstellen müsse. Eine räumlichkörperliche Gestaltung sei mit Blick auf die Funktion des Sperrelements gerade nicht vorgegeben. Für die angegriffene Ausführungsform 1 ("E") sei bereits entschieden worden, dass es sich um ein erfindungsgemäßes Sperrelement handele. Aber auch die angegriffene Ausführungsform 2 ("F") sei als ein solches Sperrelement anzusehen. Der aus der Sperrnut vorstehende Abschnitt, mithin der Bogen des Sperrelements, stelle die federnden Rastlasche dar, die selbsttätig in die Rastvertiefung des zweiten Paneels einraste. Schließlich seien die Sperrelemente auch lose im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Dabei sei es unerheblich, wenn sie bereits herstellerseitig vormontiert seien, solange sie lose in der Sperrnut angeordnet seien. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen wie geschehen, mit Ausnahme des ebenfalls zuerkannten Wirtschaftsprüfervorbehalts,

hilfsweise ihr im Hinblick auf die Kosten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die am 31.01.2011 eingereichte, den deutschen Teil DE G des europäischen Patents EP 1 A betreffende Patentnichtigkeitsklage gemäß § 148 ZPO auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Sperrnut mit dem Sperrelement müsse sich in dem Hakenelement befinden, wobei als Hakenelement nur der von der Schmalseite des Paneels hervorstehende Bereich angesehen werden könne, nicht aber Flächen des Paneelkörpers selbst. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und der zugehörigen Beschreibung des Klagepatents, sondern sei auch die Auffassung des Europäischen Patentamts. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Sperrelement jedoch in einer Sperrnut in einer Fläche angeordnet, die die Schmalseite des Paneelkörpers bilde und nicht zum Hakenelement gehöre. Umgekehrt sei die als Rastvertiefung dienende Sperrnut des korrespondierenden Paneels nicht im Hakenelement, sondern in der Schmalseite des zweiten Paneels anzuordnen, dem das Hakenelement zugeordnet sei. Der Klagepatentanspruch treffe mit den Begriffen "Hakenelement", "Schmalseiten" und "hinterschnittene Rastvertiefung" eine Festlegung, welches das liegende und welches das einzufügende Paneel sei. Entsprechend könne - auch mit Blick auf die englische Übersetzung "undercut" - eine nach oben offene Aussparung nicht als Hinterschnitt angesehen werden. Dies alles sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Fall, weil sich dort die Rastvertiefung im Hakenelement des herabzuschwenkenden Paneels befinde und nicht die Schmalseite hinterschnitten werde. Die Kräfte für die Einrastwirkung wirkten an einer anderen Stelle als im Fall einer erfindungsgemäßen Rastvertiefung. Die Beklagten sind unter Berufung auf die Beschreibung des Klagepatents weiterhin der Auffassung, dass das Sperrelement nicht lose sei, da es vormontiert sei. Zudem sei zwischen dem Sperrelement einerseits und der Rastlasche andererseits funktionell und strukturell zu differenzieren. Die angegriffene Ausführungsform 1 ("E") weise jedoch keine federnde Rastlasche auf. Es handele sich um ein kompaktes Bauteil, das in sich flexibel sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 ("F") könne man die kleinen bogenförmigen Vorsprünge zwar als Rastlaschen ansehen, aber nicht diese, sondern der sie tragende Bogen raste in die Rastvertiefung des zweiten Paneels ein. Der Bogen sei jedoch starr und könne nicht als federnde Rastlasche angesehen werden.

Im Übrigen werde sich das Klagepatent im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass die Verhandlung auszusetzen sei.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Feststellung der Entschädigungspflicht und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EPÜ, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG, §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG , §§ 242, 259 BGB, weil die Beklagten durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform von der mit dem Klagepatent geschützten Erfindung wortsinngemäß Gebrauch machen.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem für viereckige tafelförmige Paneele, die an ihren Schmalseiten mit Halteprofilen und zusätzlichen Sperrelementen ausgestattet sind.

Aus dem Stand der Technik in Gestalt der Offenlegungsschrift DE H sei - so die Klagepatentschrift - zunächst ein Befestigungssystem bekannt, das nicht über zusätzliche Sperrelemente verfüge. Die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile wiesen stark unterschiedliche Geometrien auf, so dass sich eine Hakenverbindung ergebe. An dieser Lösung kritisiert das Klagepatent, dass es bei einer Lastbeaufschlagung nur des einen Paneels zu einem Lösen der Hakenverbindung kommen könne, so dass dieses Befestigungssystem keine befriedigende Festigkeit gegen ein Lösen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele biete. Wie die Beschreibung erläutert, würden derartige Paneele bevorzugt bei schwimmend verlegten Fußböden verwendet, bei denen zur Minderung von Trittschall üblicherweise eine Zwischenlage unter den Paneelen angeordnet werde. Werde unter diesen Umständen einseitig dasjenige Paneel, dessen Hakenelement unten liege, im Bereich der Hakenverbindung mit einer großen Last beaufschlagt, werde nur das Paneel mit dem unten liegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalldämmende Zwischenlage gedrückt. Ohne eine Belastung des mit ihm verhakten oben liegenden Hakenelements des benachbarten Paneels bestehe die Gefahr, dass sich das oben liegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem unten liegenden Hakenelement des benachbarten belasteten Paneels löse, so dass die Hakenverbindung außer Funktion gerate.

In der Beschreibung des Klagepatents wird weiter erläutert, dass sich aus dem Stand der Technik bekannte, in die Hakenverbindung integrierte Hinterschneidungen, durch die ein Lösen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden sollte, als unzureichend erwiesen hätten.

Als weiterer Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift das Befestigungssystem der PCT-Anmeldung WO I genannt, das die oben wiedergegebenen Nachteile vermindern möchte. Zu diesem Zweck sei nach der WO I ein zusätzliches Sperrelement in Form einer Fremdfeder vorgesehen, die teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke der Hakenverbindung aufgenommen sei. Als nachteilig an dieser Lösung erachtet es das Klagepatent, dass das zusätzliche Sperrelement nachträglich, das heißt nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente an der Verbindungsstelle eingefügt werden müsse, was einen zusätzlichen Arbeitsgang erfordere. Des Weiteren kritisiert die Beschreibung des Klagepatents, dass die Montage des Sperrelements dann Probleme bereite, wenn eine Paneelreihe sehr nah vor einer Wand liege, so dass es an ausreichendem Platz fehle, um das Sperrelement an der Verbindungsstelle einzufügen.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Klagepatents die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Gebäudewand problemlos montieren lässt, wie es die Beschreibung des Klagepatents auch selbst formuliert.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale unter Einbeziehung des Klagepatentanspruchs 4 wie folgt gegliedert werden können:

Paneel

1. mit einem Befestigungssystem (1) für viereckige tafelförmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere für Fußbodenpaneele.

2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet.

3. Gegenüberliegend angeordnete Halteprofile passen derart zueinander, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind.

4. Die Halteprofile an gegenüberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den übrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet.

4.1 An einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) ist in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar, indem das neue Paneel (2) zunächst in Schrägstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angefügt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.

4.2 Die gegenüberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf und mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar.

5. Jeder Hakenverbindung (8) ist ein zusätzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3 10) ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.

6. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.

7. Die Sperrnut ist an einer Fläche des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.

8. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche aufweist.

9. Die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegenüberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).

10. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist während der Montage selbsttätig in die hinterschnittene Rastvertiefung (3) einrastbar.

II.

Der Klagepatentanspruch 1 hat ein Befestigungssystem für Paneele zum Gegenstand, wobei der Kern der Erfindung das Sperrelement betrifft, mit dem ein Lösen der Hakenverbindung zwischen zwei Paneelen bei senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele wirkenden Kräften verhindert werden soll (Merkmal 5).

1.

Das Sperrelement soll nach der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in einer Sperrnut eines der Hakenelemente angeordnet sein (Merkmal 6). Die Sperrnut ihrerseits soll an einer Fläche des Hakenelements vorgesehen sein, das etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind (Merkmal 7). Die Beklagten vertreten die Auffassung, als Hakenelement könne nur der von der Schmalseite des Paneels vorstehende Bereich angesehen werden, wie er in der nachstehenden Zeichnung beispielhaft gekennzeichnet sei. Daher dürfe sich auch die Sperrnut mit dem Sperrelement nur in diesem Bereich befinden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist die Sperrnut nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 am Hakenelement beziehungsweise an einer Fläche des Hakenelements anzuordnen (Merkmale 6 und 7), und nach der Beschreibung des Klagepatents sollen die Hakenelemente von der Schmalseite hervorstehen (Sp. 5 Z. 17-23; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen nachfolgend aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Die Schmalseite des Paneels ist aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit der Fläche gleichzusetzen, die den Abschluss des Paneels beziehungsweise des Paneelkerns bildet. Der Begriff der Schmalseite dient vielmehr lediglich der Unterscheidung der verschiedenen Seiten eines Paneels und ist als Abgrenzung zur herkömmlich breiteren Auflage- oder Trittfläche des Paneels zu verstehen. Ein Hervorstehen von der Schmalseite, wie es in der Beschreibung des Klagepatents für das Hakenelement beschrieben ist, schließt daher nicht aus, dass Flächen und Abschnitte, die zum Paneelkern gehören, dem Hakenelement zuzuordnen sind.

Der Klagepatentanspruch kennt den Begriff des Paneelkerns nicht. Dieser eignet sich daher ebenso wenig für die Abgrenzungsfrage, welche Flächen und Abschnitte einem Hakenelement zuzuordnen sind und welche nicht. Der Klagepatentanspruch 1 geht lediglich davon aus, dass an den Schmalseiten der Paneele (erste und zweite) Halteprofile angeordnet sind (Merkmal 2) und die zweiten Halteprofile Hakenelemente aufweisen (Merkmal 4.2). Dem lässt sich nicht entnehmen, dass nur solche Bauteile, die von der Schmalseite (nunmehr im Sinne einer den Paneelkern abschließenden Fläche verstanden) hervorstehen, als Hakenelement angesehen werden können. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Bezifferung der Figuren des Klagepatents herleiten.

Vielmehr sind bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung auch solche den Paneelkern an der Schmalseite abschließenden Flächen und Abschnitte, die dem von der Schmalseite vorstehenden Bereich des benachbarten Paneels unmittelbar gegenüberliegen, als zum Hakenelement gehörig anzusehen, weil sie durch den anstoßenden vorstehenden Bereich des benachbarten Paneels die Relativpositionen der beiden Paneele jedenfalls in einer horizontalen Richtung festlegen, wie dies beispielsweise in der Figur 7 der Klagepatentschrift erkennbar ist. Denn die Hakenelemente dienen dazu, horizontale Relativbewegungen der Paneele zu unterbinden (vgl. Sp. 1 Z. 43-46). Allenfalls solche Bereiche des Paneelkerns, die zur Funktion der Hakenelemente nichts mehr beitragen, können nicht mehr als Hakenelement bezeichnet werden, so dass auch die Anordnung einer Nut in einem solchen Bereich aus der Lehre des Klagepatentanspruchs herausführen würde. Dass das Hakenelement bei der hier vertretenen Auslegung gegebenenfalls stellenweise die Höhe des Paneels aufweist oder fließend in den Paneelkern übergeht, ist unschädlich, da das Hakenelement auch dann noch von der Schmalseite hervorsteht, wie es im Klagepatentanspruch beschrieben ist.

Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass auch die als Rastvertiefung dienende Sperrnut des gegenüberliegenden zweiten Paneels, in das die Rastlasche einrasten soll, am Hakenelement angeordnet sein soll (Merkmal 9), sich in den Ausführungsbeispielen des Klagepatents aber in einer den Paneelkern abschließenden senkrechten Fläche der Schmalseite befindet (vgl. Figuren 6-8, 10 und 11) und nicht in einem davon hervorstehenden Bereich. Soweit im Klagepatentanspruch von der "Sperrnut des zugeordneten Hakenelements" (Merkmal 9) die Rede ist, wird mit dem Begriff "zugeordnet" lediglich das mit dem Hakenelement eines ersten Paneels korrespondierende Hakenelement eines zweiten Paneels, die miteinander in Eingriff gebracht werden sollen, beschrieben.

Die Ansicht, der Fachmann verstehe das Merkmal 9 so, dass die Sperrnut in der Schmalseite des zweiten Paneels angeordnet sei, der das Hakenelement zugeordnet sei, lässt sich mit dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs nicht vereinbaren. Ebenso wenig kann aus dem Begriff "hinterschnittene Rastvertiefung" hergeleitet werden, dass die Rastvertiefung hinter der den Paneelkörper abschließenden Fläche ausgefräst sein muss. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt (vor allem nicht aus der hier nicht maßgeblichen englischen Übersetzung) dafür, dass ein Fachmann eine nach oben offene Aussparung nicht als Hinterschnitt bezeichnen würde beziehungsweise die auf die Rastlasche wirkende Kraft in senkrechter Richtung nur von oben, nicht aber von unten einwirken dürfe. Eine solche einschränkende Auslegung hat im Wortlaut des Klagepatentanspruchs keinen Niederschlag gefunden. Sie basiert vielmehr auf der fehlerhaften Annahme, der Klagepatentanspruch unterscheide zwischen einem ersten abzusenkenden und einem bereits liegenden zweiten Paneel und das Sperrelement sei zwingend dem abzusenkenden Paneel zuzuordnen. Die Kammer bleibt in dieser Hinsicht jedoch bei ihren Ausführungen im Urteil vom 18.10.2007 (vgl. Anlage K 12, dort S. 22 lit. a)), dass das gleiche Patent zum Gegenstand hatte, selbst wenn die Kammer diesbezüglich nur von den Begriffen "erstes" und "zweites" Paneel ausging. Auch durch die Begriffe "Hakenelemente", "Schmalseiten" und "hinterschnittene Rastvertiefung" trifft der Klagepatentanspruch entgegen der Auffassung der Beklagten keine eindeutige Festlegung, welches der beiden Paneele das bereits liegende und welches das herabzuschwenkende Paneel sei. Für eine solche Ansicht bestehen keinerlei Anhaltspunkte im Klagepatentanspruch.

Die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements eines zweiten Paneels (Merkmal 9) ist damit wie auch die Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels (Merkmale 6 und 7) am Hakenelement angeordnet, das mit Blick auf die Figuren des Klagepatents durchaus auch den Paneelkern abschließende Flächen und Abschnitte - von den Beklagten als Schmalseite des Paneels bezeichnet - umfassen kann. Auch in technischer Hinsicht ist es nicht geboten, eine Anordnung der Sperrnuten in einer den Paneelkern abschließenden Fläche auszuschließen und das Hakenelement auf die von dieser Fläche vorstehenden Bereiche zu begrenzen. Denn beide Sperrnuten dienen der Aufnahme des Sperrelements (Merkmal 6) beziehungsweise als Rastvertiefung für die Rastlasche (Merkmale 9 und 10). Es ist für den Fachmann unmittelbar einsichtig, dass die die Sperrnuten aufweisenden Flächen der Hakenelemente im verlegten Zustand der Paneele unmittelbar gegenüberliegen müssen, damit die Rastlasche des Sperrelements der einen Sperrnut in die andere Sperrnut einrasten kann. Vor diesem Hintergrund ist es gleichgültig, ob die die Sperrnuten aufweisenden Flächen jeweils an den von den Schmalseiten der Paneele (hier als Abschlussfläche des Paneelkerns verstanden) hervorstehenden Bereichen oder an der Schmalseite selbst und einem hervorstehenden Bereich angeordnet sind. Ebenso ist es unbeachtlich, ob die Sperrelemente in dem abzusenkenden Paneel oder im bereits liegenden Paneel angeordnet sind.

Was die Ausführungen des Europäischen Patentamts in der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 (Entscheidungsgründe vom 26.10.2007, Anlage B 1) betrifft, handelt es sich um eine gewichtige sachverständige Äußerung, die von der Kammer zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Auslegung zu würdigen ist (BGH GRUR 1998, 895 - Regenbecken). Das Europäische Patentamt scheint davon auszugehen, dass nur solche Bereiche eines Paneels zum Hakenelement gehörig angesehen werden können, die von der Schmalseite des Paneels vorstehen (vgl. Anlage B 1, dort Rn 8.3 in Verbindung mit der WO 00/47841), setzt sich im Übrigen in den Entscheidungsgründen aber nicht weiter mit dem Begriff des Hakenelements und der Position der Sperrnut auseinander. Aufgrund dessen sieht die Kammer keinen Anlass, von der von ihr vertretenen Auslegung abzuweichen.

2.

Das Sperrelement soll nach der Lehre des Klagepatentanspruchs eine federnde Rastlasche aufweisen (Merkmal 8). Die Beklagte ist diesbezüglich der Auffassung, es sei zwischen dem Sperrelement einerseits und der Rastlasche andererseits funktionell und strukturell zu differenzieren. Die Kammer vermochte diesem Verständnis bereits im Verfahren 4a O 265/06, das ebenfalls das Klagepatent und auch die angegriffene Ausführungsform 1 zum Gegenstand hatte, nicht zu folgen (vgl. Urteil vom 18.10.2007, Az. 4a O 265/06, Anlage K 12, dort S. 16-21). Wie im dortigen Fall ist es auch vorliegend unter funktionalen Gesichtspunkten ausreichend, wenn das Sperrelement insgesamt so ausgestaltet ist, dass es mit seinem die spätere Verriegelung (Einrastung) bewirkenden Ende eine Relativbewegung gegenüber seinem in der Nut angeordneten Ende zu vollführen vermag, so dass das herabzuschwenkende Paneel ungehindert in die Verlegeposition gebracht werden kann und dort selbsttätig, also ohne einen weiteren Handgriff des Monteurs (Merkmal 10), so verrastet wird, dass es in vertikaler Richtung (senkrecht zur Verlegeebene) keine unerwünschte Bewegung mehr vollführen kann (Merkmal 5). Die federnde Rastlasche ist funktionaler Bestandteil des Sperrelements, ohne dass sie sich von einem nicht federnden Teil desselben abgrenzen lassen müsste (Urteil vom 18.10.2007, Az. 4a O 265/06, Anlage K 12, dort S. 19, zweiter Absatz). In der Entscheidung vom 18.10.2007 hat die Kammer ausgehend vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs begründet, dass eine Unterscheidung von Sperrelement (im engeren Sinne) und Rastlasche (im weiteren Sinne) nicht zwingend sei, und ist dann unter Berücksichtigung funktionaler Gesichtspunkte zu der soeben zitierten (positiven) Definition eines Sperrelements im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs gelangt. Diese Vorgehensweise hält die Kammer nach wie vor für zutreffend und macht sich daher auch die Begründung für die Definition des Sperrelements ohne Einschränkung zu eigen. Hinsichtlich der einzelnen Ausführungen wird auf das Urteil vom 18.10.2007, Az. 4a O 265/06, Bezug genommen (Anlage K 12, dort S. 16-21).

Ausgehend von dieser Definition des Sperrelements und der Rastlasche ist es insbesondere unbeachtlich, ob die Rastlasche selbst federnd - das heißt flexibel - ausgebildet ist oder als starres Bauteil mittels eines weiteren Bauteils federnd gelagert ist. Eine diese Gestaltung einschränkende Auslegung lässt sich weder dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs noch der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Daher kann auch das Merkmal 10 des Klagepatentanspruchs nicht dahingehend verstanden werden, dass sich nur der federnde Abschnitt, nicht aber der starre Teil eines Sperrelements aus der Sperrnut in die Rastvertiefung bewegen dürfe.

3.

Als weitere Anforderung an ein Sperrelement sieht der Klagepatentanspruch 1 vor, dass das Sperrelement lose ist (Merkmal 5). Zu diesem Merkmal hat sich nicht nur die Kammer in dem Verfahren 4a O 265/06 bereits ausführlich geäußert (Urteil vom 18.10.2007, Az. 4a O 265/06, Anlage K 12, dort S. 12-14), sondern auch das Europäische Patentamt in der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2007 (vgl. Anlage B 1, Rn 7.5). In beiden Entscheidungen wird der Begriff "lose" nicht als Gegenbegriff zu "vormontiert" verstanden. Das Europäische Patentamt hat vielmehr ausgeführt, der Begriff "lose" sei gemäß dem üblichen Sprachgebrauch so auszulegen, dass keine stoffliche Verbindung zwischen dem Sperrelement und den Halteprofilen der Hakenverbindung bestehe. Die Kammer hat im Urteil vom 18.10.2007 ausreichen lassen, dass auch ein herstellerseitig vormontiertes Sperrelement "lose" sei, solange es nicht fest mit der Sperrnut verbunden sei (Anlage K 12, dort S. 13 und 14). Auf die Begründung für diese Auslegung, die sich die Kammer zu eigen macht, wird hiermit Bezug genommen.

Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform kann offen bleiben, ob der Begriff "lose" lediglich stoffliche Verbindungen oder jede feste Verbindung ausschließt. Ausgehend von der Funktion, dass der Verleger das Sperrelement während der Montage selbst an der dafür vorgesehenen Stelle an dem Hakenelement anbringen kann oder es für den Verleger bereits vormontiert ist, wenn er die Paneele verarbeitet (Sp. 2 Z. 49-55), ist ein Sperrelement als lose (im Gegensatz zu fest verbunden) anzusehen, wenn es vom Verleger selbst in der Sperrnut angebracht werden kann beziehungsweise wenn ein vormontiertes Sperrelement mit wenigen Handgriffen ohne nennenswerten Aufwand aus der Sperrnut entfernt und wieder eingesetzt werden kann, ohne dass es seine Funktion als Sperrelement (vgl. Merkmal 5) einbüßt.

III.

Ausgehend von dieser Auslegung der Klagepatentansprüche 1 bis 4 macht die angegriffene Ausführungsform mit beiden Varianten eines Sperrelements (angegriffene Ausführungsform 1 und 2) wortsinngemäß Gebrauch von der geschützten Erfindung.

Zu Recht steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Merkmale 1 bis 4 von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden. Diese weist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch die Merkmale 5 bis 10 auf.

1.

Die angegriffene Ausführungsform weist ein loses Sperrelement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf. Insofern ist zwischen zwei Typen von Sperrelementen zu unterscheiden ("E" und "F"), die in der angegriffenen Ausführungsform verwendet werden. Beide sind der Hakenverbindung der streitgegenständlichen Paneele als lose Sperrelemente zugeordnet. Die Klägerin hat dazu in der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte vertreibe zwei verschiedene Versionen eines losen Sperrelements, die in den als Anlage K 10 vorgelegten Abbildungen gezeigt würden. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass ein aus Kunststoff gehaltenes Sperrelement angeordnet sei, welches lose in der Sperrnut liege. Damit hat die Klägerin die Verwirklichung des Merkmals 5 dargelegt. Erstmals mit dem letzten Schriftsatz vor der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten die Verwirklichung des Merkmals 5 mit der Begründung bestritten, dass die beiden Typen von Sperrelementen der angegriffenen Ausführungsform - "E" und "F" - vom Hersteller vormontiert seien. Da auch ein vormontiertes Sperrelement lose im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs sein kann, ist dieses Bestreiten nicht erheblich.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten weiterhin erklärt, jedenfalls für die angegriffene Ausführungsform 2 ("F") habe die Klägerin bislang nicht gezeigt, dass diese lose sei. Die Sperrelemente der angegriffenen Ausführungsform würden in die Nut geschossen. Werde die "F" wieder aus der Nut gezogen, werde sie jedoch zerstört beziehungsweise die Nut geschliffen, so dass ein erneutes Einsetzen nicht möglich sei. Dieser Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden, indem diese die angegriffene Ausführungsform 2 zerstörungsfrei längs aus der Nut herauszog und wieder einsetzte. Es mag sein, dass die Nut dadurch geschliffen wurde und das Sperrelement (in Längsrichtung der Nut) nicht mehr so fest in der Nut sitzt. Damit verliert die angegriffene Ausführungsform 2 jedoch nicht ihre Eigenschaft als loses Sperrelement, da sie weiterhin ein Lösen der Hakenverbindungen senkrecht zur Verlegeebene unterbindet. Dafür kommt es im Wesentlichen darauf an, dass das Sperrelement quer zur Verlaufsrichtung der Nut einen festen Sitz hat. Dieser wird aber dadurch, dass die Nut bei einem Herausnehmen des Sperrelements in Längsrichtung gegebenenfalls geschliffen wird, nicht beeinträchtigt.

2.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch die Merkmale 6 und 7, da beide Typen von Sperrelementen jeweils in einer Sperrnut eines der Hakenelemente (Merkmal 6) - genauer: in einer Sperrnut an einer senkrecht zur Verlegeebene ausgerichteten Fläche des Hakenelements (Merkmal 7) - angeordnet sind. Die Hakenelemente der angegriffenen Ausführungsform werden dabei nicht nur von dem Bereich der Paneele gebildet, der von der dem Paneelkern abschließenden Fläche hervorsteht, sondern umfassen auch die den Paneelkern abschließenden Fläche selbst. Denn diese Fläche trägt im Zusammenwirken mit dem bündig anliegenden vorstehenden Bereich des benachbarten Paneels dazu bei, dass die Relativposition der beiden Paneele in horizontaler Richtung jedenfalls in eine Richtung festgelegt ist. Ob darüber hinaus die vorstehenden Bereiche untereinander oder im Zusammenspiel mit weiteren Flächen ebenfalls die horizontale Verschieblichkeit der Paneele zueinander unterbinden, ist unbeachtlich.

3.

Weiterhin weist die angegriffene Ausführungsform auch ein Sperrelement mit einer federnden Rastlasche auf. Dies wird von den Beklagten hinsichtlich der "F" auch nicht in Abrede gestellt. Aber auch die "E" verwirklicht das Merkmal 8, da es nach der hier vertretenen Auslegung nicht auf eine strukturelle und funktionelle Unterscheidung von Sperrelement und Rastlasche ankommt. Vielmehr genügt es, dass das beanstandete Sperrelement mit seinem die spätere Verriegelung (Einrastung) bewirkenden Ende eine Relativbewegung gegenüber seinem in der Nut angeordneten Ende zu vollführen vermag, so dass das herabzuschwenkende Paneel ungehindert in die Verlegeposition gebracht werden kann und dort selbsttätig so verrastet wird, dass es in vertikaler Richtung (senkrecht zur Verlegeebene) keine unerwünschte Bewegung mehr vollführen kann. Das ist bei der "E" der Fall. Dies hat die Kammer auch bereits im Urteil vom 18.10.2007 festgestellt, worauf die Kammer vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (Anlage K 12, dort S. 21 f).

4.

Die angegriffene Ausführungsform weist eine Sperrnut in der Form einer hinterschnittenen Rastvertiefung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf, die sich am zugeordneten Hakenelement befindet. Damit ist auch das Merkmal 9 verwirklicht. Wie im Rahmen der Auslegung ausgeführt worden ist, setzt der Klagepatentanspruch nicht voraus, dass die Sperrnut in der den Paneelkern abschließenden Fläche - in Abgrenzung zu dem von dieser Fläche hervorstehenden Bereich -angeordnet sein muss. Die Sperrnut, in die das korrespondierende Sperrelement eingreift, bildet schließlich auch eine hinterschnittene Rastvertiefung. Es kommt nicht darauf an, ob der Hinterschnitt nach oben oder unten offen ist und ob die Kräfte von oben oder unten auf das Sperrelement wirken, solange die Rastlasche des Sperrelements dergestalt in die Rastvertiefung eingreift, dass ein Lösen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zur Verlegeebene unterbunden wird. Das ist vorliegend der Fall.

5.

Damit ist auch die Verwirklichung des Merkmals 10 durch die angegriffene Ausführungsform 2 ("F") angesprochen. Da es nicht darauf ankommt, ob der aus der Sperrnut hervorstehende und funktional als Rastlasche dienende Abschnitt des Sperrelements selbst oder der in der Sperrnut eingebrachte Abschnitt dergestalt federnd ausgestaltet ist, dass die Rastlasche in die Sperrnut eintauchen kann, ist das Merkmal 10 des Klagepatentanspruch auch durch die "F" wortsinngemäß verwirklicht. Auch wenn die in der Sperrnut befindlichen Häkchen die federnde Bewegung ausführen, ist der über die gesamte Länge des Sperrelements verlaufende Bogen als Rastlasche anzusehen. Dieser Teil der "F" taucht beim Verlegevorgang zunächst in die Sperrnut ein und rastet in der Endposition der Paneele in die hinterschnittene Rastvertiefung des zugeordneten Paneels ein.

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG, da die Beklagten die angegriffene Ausführungsform mit beiden Typen von Sperrelementen herstellen, anbieten und vertreiben, ohne dazu berechtigt zu sein.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Paneele zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) die Paneele selbst herstellt und vertreibt.

Aufgrund der unberechtigten Benutzung der mit dem Klagepatent geschützten Erfindung hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auch einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der streitgegenständlichen Paneele aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG.

Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten zu 2) und 3) haften persönlich aus eigenem Verschulden, da sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Unabhängig vom Verschulden der Beklagten hat die Klägerin gegen diese für den Zeitraum zwischen der Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung dem Grunde nach aus Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG. Die Beklagte zu 1) hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.

Zur Berechnung des Entschädigungs- und Schadensersatzanspruchs der Höhe nach steht der Klägerin schließlich gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB im tenorierten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Allerdings ist hinsichtlich der Angaben über Angebotsempfänger und nichtgewerbliche Abnehmer ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen, weil der Schutzzweck des § 140b PatG mit Blick auf diese Personengruppe nicht berührt ist (vgl. Kühnen: Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 1046).

V.

Für eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die beim Bundespatentgericht rechtshängige Nichtigkeitsklage der B besteht kein hinreichender Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner - zeitlich ohnehin begrenzten - Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.

Das Klagepatent war bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens. Die Einsprüche der B und der C wurden vom Europäischen Patentamt am Ende der mündlichen Verhandlung am 20.09.2007 zurückgewiesen. Unter anderem setzte sich das Europäische Patentamt in der Einspruchsentscheidung mit der Patentschrift SE J auseinander, die auch im Nichtigkeitsverfahren der mit dem Klagepatent geschützten technischen Lehre als neuheitsschädlich entgegengehalten wird (Anlage D1 zur Nichtigkeitsklage). Die Kammer schließt sich der Auffassung des Europäischen Patentamts an, das die Neuheit der erfindungsgemäßen Lehre hinsichtlich der Entgegenhaltung D1 bejahte, weil diese die Merkmale 5 bis 7 nicht offenbart (vgl. Anlage B 1, dort Rn 8.2).

Soweit die Beklagten die erfinderische Tätigkeit durch eine Kombination der WO I (Anlage D2 zur Nichtigkeitsklage) mit der Entgegenhaltung D1 in Frage stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Entgegenhaltung D2 ausweislich der Klagepatentschrift geprüften Stand der Technik darstellt, hat sich auch das Europäische Patentamt mit der Frage befasst, ob die erfindungsgemäße Lehre durch eine Kombination der Entgegenhaltungen D2 und D1 naheliegend gewesen sei, und dies mit überzeugender Begründung verneint. Es hat ausgeführt, dass der Fachmann ohne weiteres die Halteprofile der D2 durch Hakenelemente der D1 austauschen werde, allerdings werde er die Hakenelemente so, wie sie sind, übernehmen, da er keine Veranlassung habe, das Hakenelement so weit zu miniaturisieren, dass es als Ersatz für Rasthaken in den Figuren 5 bis 6, 9 oder 11 in der Entgegenhaltung D2 eingesetzt werden könne (Anlage B 1, dort Rn 9.5). Dem schließt sich die Kammer an.

Schließlich wird in der Nichtigkeitsklage die Auffassung vertreten, der Erfindungsgegenstand ergebe sich naheliegend aus einer Kombination der Entgegenhaltung D2 mit der WO K (Anlage D3 zur Nichtigkeitsklage). Diese Auffassung hat das Europäische Patentamt nicht geteilt und damit die Erfindungshöhe bejaht (Anlage B 1, dort Rn 9.5). Dabei ist das Europäische Patentamt davon ausgegangen, dass die Entgegenhaltung D3 nicht die Merkmale 5 bis 7 offenbare, weil das Sperrelement 7 nicht in einer Sperrnut an einer vertikalen Fläche des Hakenelements 10 angeordnet, sondern auf dem Hakenelement 10 platziert sei und sich die vertikale Nut, in der sich das Sperrelement teilweise befinde, im Paneelkern ausgefräst sei (Anlage B1, dort Rn 8.3). Mag man dieser Begründung mit Blick auf die hier vertretene Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht ohne weiteres beizutreten, stehen auch die Ausführungen des Europäischen Patentamtes bezüglich der Erfindungshöhe in Frage, weil sich diese im Wesentlichen darauf stützen, dass die Merkmale 5 bis 7 in der Entgegenhaltung D3 nicht offenbart sind. Allerdings sind die Ausführungen des Europäischen Patentamts nicht ohne weiteres auf das Vorbringen in der Nichtigkeitsklage übertragbar. Denn anders als das Europäische Patentamt nimmt die Nichtigkeitsklage nicht die Figur 7 der Entgegenhaltung D2 mit dem losen Sperrelement (vgl. Anlage B 1, Rn 9.5), sondern die Figuren 5 und 6 der D2 als Ausgangspunkt der Betrachtung. Es ist aber nicht nachvollziehbar, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, nunmehr die in den Figuren 5 und 6 der D2 gezeigte Nut-Feder-Verbindung durch die Halteprofile der Figuren 2a und 2b der Entgegenhaltung D3 zu ersetzen. Dass die Paneele in den Figuren 5 und 6 lediglich schematisch dargestellt sind, ist kein hinreichender Anlass. Abgesehen davon sind die in den Figuren 5 und 6 der Entgegenhaltung D2 gezeigten Paneele ebenfalls in Wandnähe verlegbar und verzichten obendrein auf ein separates Sperrelement, was durchaus einen Kostenvorteil in der Herstellung darstellen kann. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ein vernünftiger Grund, die Erfindungshöhe im vorliegenden Fall zu bejahen.

Soweit die Beklagten geltend machen, bei der von der Kammer vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs würden in der Entgegenhaltung D3 sämtliche Merkmale bis auf das Merkmal 4.1 der erfindungsgemäßen Lehre offenbart, mag dies zutreffend sein. Aber auch wenn die Beklagten diese Auffassung zum Gegenstand der Nichtigkeitsklage machen sollten (was bislang nicht der Fall ist und obwohl die Beklagten nicht einmal Beteiligte des Nichtigkeitsverfahren sind), rechtfertigt dies nicht die Aussetzung der Verhandlung. Denn es ist nicht dargelegt, aus welchem Anlass der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D3 die Paneele so gestalten sollte, dass ein in zweiter Reihe zu verlegendes Paneel zunächst in Schrägstellung an das in erster Reihe liegende Paneel angefügt und dann herabgeschwenkt werden sollte. Dagegen spricht bereits, dass sämtliche Ausführungsbeispiele in der Entgegenhaltung D3 Paneele zeigen, die ohne Schrägstellung und Schwenkbewegung allein durch eine vertikale Einsetzbewegung verbunden werden können. Darüber hinaus führt die Entgegenhaltung D3 sogar von der erfindungsgemäßen Lehre weg, weil ausdrücklich eine Verbindung gewünscht ist, die dadurch zustande kommt, dass das Paneel nach unten gedrückt wird, während andere bekannte Paneele horizontal oder durch eine Drehbewegung verbunden werden (vgl. Anlage D3 zur Nichtigkeitsklage, dort S. 3, Abs. 3). Insofern genügt der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht, der Verbraucher sei es gewohnt, die Paneele durch eine Schwenkbewegung miteinander zu verbinden.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 2.000.000,00 EUR

Davon entfallen 400.000,00 EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.07.2011
Az: 4a O 92/10


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