Landgericht Ravensburg:
Urteil vom 13. Juni 2008
Aktenzeichen: 8 O 114/07 KfH 2

(LG Ravensburg: Urteil v. 13.06.2008, Az.: 8 O 114/07 KfH 2)

Der Rechtsstreit ist zur Zeit beim BGH anhängig

Tenor

1.Die Beklagte hat es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zusatzstoffe für Pflanzenschutzmittel - insbesondere den von ihr unter der Bezeichnung XX-Netzmittel angebotenen Zusatzstoff - im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. Zusatzstoffe anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feil zu halten und/oder an andere abzugeben, soweit der jeweilige Zusatzstoff nicht in die Liste für Zusatzstoffe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 31 c Abs. 1 und 2 PflSchG aufgenommen worden ist.

2.Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 genannte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf die Kostenentscheidung jedoch nur gegen Sicherheitsleistungen der Klägerin in Höhe von 12.000,00 EUR.

Streitwert des Verfahrens: 250.000,00 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Wettbewerberin die Unterlassung des Anbietens und der Abgabe von Zusatzstoffen für Pflanzenschutzmittel, soweit diese Zusatzstoffe in die Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Zusatzstoffe nach § 31c PflSchG nicht aufgenommen worden sind.

Die Klägerin entwickelt Pflanzenschutzmittel, stellt diese her und bringt sie unter anderem auch in Deutschland ebenso in den Verkehr wie Zusatzstoffe für die entsprechenden Pflanzenschutzmittel. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Handelsgesellschaft, die mit importierten Pflanzenschutzmitteln und dazugehörigen Zusatzstoffen für diese Pflanzenschutzmittel handelt und diese ebenfalls in Deutschland unter der Bezeichnung XX bzw. YY in den Verkehr bringt.

Am 29.06.2006 bot die Beklagte über ihren Vertriebsmitarbeiter S. der Firma K.-GmbH in S. das XX-Netzmittel zum Erwerb an (vgl. Anlagen K 9 und K 10).

Bei dem Produkt handelt es sich nicht um ein Pflanzenschutzmittel im engeren Sinne, sondern vielmehr um einen sogenannten Zusatzstoff im Sinne von § 31 c PflSchG. Zusatzstoffe sind solche Stoffe, die dazu bestimmt sind, Pflanzenschutzmitteln zugesetzt zu werden, um deren Eigenschaften oder Wirkungen zu verändern bzw. zu verstärken. So führt ein Netzmittel dazu, dass das Pflanzenschutzmittel an den zu behandelnden Pflanzen besser haften kann. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt eine Liste für derartige Zusatzstoffe. Es ist unstreitig, dass das streitgegenständliche Produkt zumindest unter der Bezeichnung XX-Netzmittel - mit welcher es von der Beklagten im Jahre 2006 vertrieben wurde - nicht auf dieser Liste steht.

Die Klägerin hält das Anbieten des Zusatzstoffes unter der genannten Bezeichnung deswegen für wettbewerbswidrig und erwirkte am 04. August 2006 vor dem Landgericht Ravensburg (Az.: 8 0 103/06 KfH 2) eine einstweilige Verfügung, mit welcher es der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den von ihr unter der Bezeichnung XX-Netzmittel angebotenen Zusatzstoff für Pflanzenschutzmittel im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzte in Verkehr zu bringen, d.h. dieses Pflanzenschutzmittel anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feil zu halten und/oder an andere abzugeben, soweit dieser Zusatzstoff nicht in eine Liste des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Zusatzstoffe aufgenommen worden ist.

Die Beklagte hat gegen diese einstweilige Verfügung keinen Widerspruch eingelegt und trotz entsprechender Aufforderung auch keine Abschlusserklärung abgegeben.

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt die Klägerin nunmehr - in erweiterter Form - mit der vorliegenden Klage weiter. Sie bringt hierzu im Wesentlichen vor, die Einfuhr des Zusatzstoffes in Deutschland und dessen Inverkehrbringen unter der Bezeichnung XX-Netzmittel sei wegen eines Verstoßes gegen das Pflanzenschutzgesetz schon deshalb wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil es unter dieser Bezeichnung in die beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für Zusatzstoffe geführte Liste nicht aufgenommen worden sei. Soweit die Beklagte behaupte, der Zusatzstoff sei mit dem Netzmittel der Firma Q.-GmbH identisch, welches unter der Nummer 5830-00 und der Bezeichnung Q.-Netzmittel in die Liste der Zusatzstoffe aufgenommen worden sei, werde dies bestritten. Ein echter Reimport liege in keinem Fall vor, da die Beklagte nach eigenem Vortrag die Ware vor dem Import nach Deutschland umverpackt und umetikettiert habe. Auch eine chemische Identität mit dem in der Liste aufgeführten Netzmittel werde bestritten. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigten, dass von der Beklagten in den Verkehr gebrachte Produkte niemals eine Zulassung in Deutschland gehabt hätten. Vielmehr bringe die Beklagte Plagiate mit dem Hinweis auf angebliche Identität mit den in Deutschland zugelassenen Stoffen auf den Markt. Selbst eine chemische Identität der Stoffe sei jedoch nicht ausreichend, um den gesetzlichen Vorgaben des § 31 c PflSchG zu genügen. Danach müsse das jeweilige Produkt unter der konkreten Bezeichnung, in welcher es in den Verkehr gebracht werde, auch in der beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführten Liste aufgeführt sein. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt entschieden. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift des § 31 c PflSchG. Mit der formellen Anforderung der Aufnahme des Produkts in die Liste über Zusatzstoffe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit solle eine Vorabkontrolle gewährleistet werden, um einer möglichen Manipulationsgefahr vorzubeugen. Fordere man nur eine inhaltliche Identität mit einem gelisteten Zusatzstoff, wäre diese gewollte Vorabkontrolle nicht möglich.

Dieser Sichtweise stehe auch nicht die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen Zulassungsnummer I bis III entgegen, die noch auf der Grundlage der früheren Rechtslage ergangen sei. Der Gesetzgeber habe mit der im Juni 2006 in Kraft getretenen Rechtsänderung klargestellt, dass wegen des besonderen Risikopotenzials von Pflanzenschutzmitteln und ihrer Auswirkungen auf Leben, Gesundheit und Umwelt auch importierte Pflanzenschutzmittel über eine behördliche Registrierung verfügen müssten. Deshalb habe der Gesetzgeber das neu eingeführte Genehmigungsverfahren nach § 16 c PflSchG für importierte Pflanzenschutzmittel in das Gesetz aufgenommen. Dies habe auch Auswirkungen für Zusatzstoffe im Sinne des § 31 c PflSchG, zumal die Vorschriften des § 16 c PflSchG und 31 c PflSchG genau demselben Zweck dienten, nämlich auszuschließen, dass nicht behördliche registrierte nach Deutschland eingeführte Stoffe ohne Anzeige an die zuständige Behörde und eine entsprechende Genehmigung in den Verkehr gelangen könnten. Dabei seien Zusatzstoffe im Sinne von § 31 c PflSchG nicht von vornherein weniger gefährlich als Pflanzenschutzmittel im engeren Sinne.

Nachdem sich die Parteien auch im Hinblick auf den Vertrieb von Zusatzstoffen in einem Wettbewerbsverhältnis befänden, stehe ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 abs. 1 UWG zu. Sie selbst sei Listungsinhaberin für gleich mehrere Zusatzstoffe. Soweit die Beklagte derzeit das streitgegenständliche Netzmittel nicht mehr vertreibe, werde dadurch die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, zumal die Beklagte sich bisher geweigert habe, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Klägerin beantragt,

1.es der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken es Wettbewerbs Zusatzstoffe für Pflanzenschutzmittel, insbesondere den von ihr unter der Bezeichnung XX-Netzmittel angebotenen Zusatzstoff, im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr zu bringen, d.h. diesen Zusatzstoff anzubieten und/oder zur Abgabe vorrätig zu halten und/oder feil zu halten und/oder an andere abzugeben, soweit der jeweilige Zusatzstoff nicht in die Liste für Zusatzstoffe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aufgenommen worden ist.

2.Der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 genannte gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bringt hierzu vor, sie kaufe in anderen EU-Staaten zugelassene Produkte auf, etikettiere dies neu und bringe sie in unveränderter Form in Deutschland in den Verkehr. Auf diese Weise werde das innerhalb in der EU bestehende Preisgefälle ausgenutzt. Es handele sich daher um einen echten Re-Import-Fall. Das hier streitgegenständliche XX-Netzmittel sei mit dem Produkt identisch, welches in der Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter der Nummer 5830-00 als Q.-Netzmittel aufgenommen worden sei. Dabei sei der Stoff nicht nur chemisch identisch, sondern stamme auch vom selben Hersteller. Mit der Herstellerin des Produkts - der Firma Q. - sei vereinbart gewesen, dass diese die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beantrage. Erst im Juni 2006 habe man erfahren, dass die Q.-GmbH die Stellung dieses Antrags unterlassen habe. Daraufhin habe man den Handel mit dem Produkt eingestellt, zumal sich herausgestellt habe, dass der Handel mit diesem Zusatzstoff unternehmerisch nicht sinnvoll gewesen sei.

Im Ergebnis sei nicht entscheidend, dass der Zusatzstoff unter der Bezeichnung XX-Netzmittel keine Aufnahme in die beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste gefunden habe. Eine separate Aufnahme unter der konkreten Produktbezeichnung sei nicht erforderlich, wenn nicht nur die Identität mit einem gelisteten Stoff feststehe, sondern das Produkt auch noch vom selben Hersteller stamme. Die entsprechende Zulassung sei allein produktbezogen, nicht etwa antragstellerbezogen. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Jahren ab 1995 in den Entscheidungen Zulassungsnummer I bis III. Der Bundesgerichtshof habe zu der alten Rechtslage vor dem 01.01.2007 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass Importmittel auch ohne eigene Zulassung verkehrsfähig seien, soweit diese inhaltlich mit einem zugelassenen Stoff identisch sind. Diese Rechtssprechung gelte erst recht für reine Zusatzstoffe, die in ihren Auswirkungen und der Gefährlichkeit weit unter den Pflanzenschutzmitteln lägen. Jede andere Sichtweise sei mit der Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 30 EGV unvereinbar. Im Übrigen sei der vorliegende Fall durch die eingetretene Rechtsänderung gar nicht betroffen. Zum einen gelte der geänderte § 16 c PflSchG schon nach seinem Wortlaut nur für parallel eingeführte Pflanzenschutzmittel, nicht jedoch für Re-Importe. Außerdem sei die die Verkehrsfähigkeit von Zusatzstoffen regelnde Vorschrift des § 31 c PflSchG durch die Gesetzesnovelle überhaupt nicht geändert worden. Schließlich bestehe zwischen ihr und der Klägerin schon kein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Bereich von Zusatzstoffen, zumindest nicht im Bereich von Netzmitteln, da die Klägerin solche überhaupt nicht anbiete. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch scheide daher aus.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12.12.2007 und 02.05.2008 verwiesen.

Beide Parteien haben nach § 349 Abs. 3 ZPO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer erklärt.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Ravensburg für die Entscheidung des Rechtsstreits nach Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. Artikel 24 EuGVVO international und nach § 14 Abs. 2 UWG örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist auch begründet, denn der von er Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG besteht, weil das Anbieten und Inverkehrbringen des Zusatzstoffes XX-Netzmittel den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes widerspricht und daher als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG einzustufen ist.1.

Die Übersendung des Angebots über den Zusatzstoff XX-Netzmittel durch den Vertriebsmitarbeiter der Beklagten Staudacher an die Firma K.-GmbH in S. ist als Werbung anzusehen und stellt damit eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.2.

Mit Übersendung dieser Angebotsliste verhielt sich die Beklagte unlauter im Sinne des § 3 UWG und damit wettbewerbswidrig, weil das RC-Netzmittel in Deutschland derzeit nicht verkehrsfähig ist und die Beklagte damit gegen marktverhaltensregelnde Vorschriften im sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstoßen hat..a.

Das XX-Netzmittel ist dazu bestimmt, um Pflanzenschutzmittel zugesetzt zu werden, damit das Pflanzenschutzmittel besser an den zu behandelnden Pflanzen haften kann. Es handelt sich daher unstreitig um einen Zusatzstoff im Sinne von § 31 c PflSchG. Solche Zusatzstoffe dürfen nach 3 31 c abs. 1 PflSchG in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwender vorgesehen ist, nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG erfüllen - also bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt, haben u n d in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Zusatzstoffe aufgenommen worden sind.

§ 31 c Abs. 1 PflSchG stellt also zwei Voraussetzungen auf, die beide erfüllt sein müssen, damit von einer Verkehrsfähigkeit des Zusatzstoffes ausgegangen werden kann. Zum einen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG, wonach von dem Stoff keine Gefahren ausgehen dürfen sowie die weitere formelle Voraussetzung, wonach die Zusatzstoffe in eine Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über Zusatzstoffe aufgenommen sein müssen.

Während für eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG sprechen würde, wenn das RC-Netzmittel tatsächlich - wie die Beklagte behauptet - identisch mit dem in der Liste eingetragenen Netzmittel Q. wäre, so fehlt es an einer Verkehrsfähigkeit des XX-Netzmittels in jedem Fall aber deshalb, weil dieses bis heute nicht unter dieser Bezeichnung in die beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste über Zusatzstoffe aufgenommen worden ist.

Die Beklagte stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, es sei für eine Verkehrsfähigkeit des von ihr in der Vergangenheit angebotenen und vertriebenen Produkts ausreichend, dass dieses inhalts- und herstelleridentisch mit dem unter der Nummer 3830-00 und der Bezeichnung Q.- Netzmittel gelisteten Produkts sei. Dabei ist zwischen den Parteien bereits die Frage der Identität dieser Produkte umstritten. Im Ergebnis kann dies jedoch dahin stehen, da es dem Zusatzstoff XX-Netzmittel bereits allein wegen der fehlenden Listung unter dieser Bezeichnung an einer Verkehrsfähigkeit mangelt. Die beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste über Zusatzstoffe soll verhindern, dass nicht unkontrolliert solche Stoffe in den Verkehr gebracht werden können, von denen tendenziell schädliche Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und den Naturhaushalt ausgehen können. Dabei gelten nach § 31 c Abs. 2 PflSchG für den Antrag auf Aufnahme in diese Liste und für die vom Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzunehmende Prüfung die Vorschriften über Pflanzenstärkungsmittel der §§ 31 a und 31 b PflSchG entsprechend. Durch diese Liste soll klargestellt werden, welche der auf dem Markt angebotenen Zusatzstoffe verkehrsfähig sind und welche nicht. Zu diesem Zweck wird diese Liste nach § 33 a Abs. 3 Nr. 2 PflSchG auch veröffentlicht und dient damit der Information des Verkehrs. Eine solche Information macht aber nur dann Sinn, wenn die Bezeichnung, unter welcher ein Produkt angeboten und vertrieben wird, derjenigen entspricht, unter welcher sie in der entsprechenden Liste vermerkt ist. Ansonsten wäre das Führen einer solchen Liste von vorne herein kaum sinnvoll.

Entgegen der Behauptung der Beklagten geht es im vorliegenden Fall auch nicht etwa um einen reinen Reimport, bei welchem das Preisgefüge innerhalb der EU dadurch ausgenützt wird, dass eine zunächst ins Ausland exportierte Ware dort aufgekauft und dann nach einem Reimport im Inland wieder zu einem höheren Preis veräußert wird. Bei einem solchen reinen Reimport bleibt die Bezeichnung des Produkts im Regelfall unverändert, was im Ergebnis dazu führt, dass Probleme mit einer fehlenden Listung unter der entsprechenden Bezeichnung von vorne herein gar nicht auftreten können. Hier hat die Beklagte dagegen selbst eingeräumt, dass die Ware vor dem Reimport umetikettiert wurde. Mit dieser Umetikettierung ist allerdings für den Verkehr nicht mehr erkennbar - und dies ist offensichtlich auch gezielt so gewollt - dass es sich um das identische Produkt handelt, welches zuvor exportiert wurde bzw. welches unter einer anderen Bezeichnung in die Liste des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführt ist.

Von einer Verkehrsfähigkeit des Zusatzstoffes kann daher nach Einschätzung des Gerichts aber nur dann ausgegangen werden, wenn es unter der Bezeichnung beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gelistet ist, unter welcher es tatsächlich auch vertrieben wird. Offensichtlich sah dies die Beklagte zumindest in der Vergangenheit auch nicht anders, denn sie hat nach eigenen Angaben selbst mit der Firma Q.-GmbH vereinbart gehabt, dass diese beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Aufnahme des Zusatzstoffes unter der Bezeichnung XX-Netzmittel in die entsprechende Liste beantragt.

Diese sich auch aus dem Wortlaut des § 31 c Abs. 1 PflSchG aufdrängende Auslegung widerspricht auch nicht etwa den Vorgaben des Artikel 30 EGV, welcher die freie Verkehrsfähigkeit von Produkten im europäischen Binnenmarkt regelt.

Dabei wird nicht verkannt, dass durch die Einführung eines formellen Erfordernisses der Aufnahme des Zusatzstoffes in die beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste als Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit von Zusatzstoffen im Geltungsbereich des Pflanzenschutzgesetzes der freie Warenverkehr mit solchen Zusatzstoffen in gewisser Weise eingeschränkt wird. Artikel 30 EGV verbietet jedoch nicht von vornherein jegliche Einschränkung des freien Warenverkehrs, vielmehr ist zu abzuwägen, was mit der entsprechenden einschränkenden Vorschrift bezweckt werden soll und in welchem Umfang der freie Warenverkehr tatsächlich eingeschränkt wird.

Dieser Einschätzung des Gerichts steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen Zulassungsnummer I ( NJW 1995, 137), Zulassungsnummer II (NJW - RR 1996, 419) sowie Zulassungsnummer III (WRP 2003, 268) entgegen, denn diese Entscheidungen hatten sich in erster Linie mit der Frage auseinander zu setzen, ob ein Pflanzenschutzmittel, welches im EU-Raum bereits über eine Zulassung verfügt, in Deutschland nur dann verkehrsfähig ist, wenn es (nochmals) ein separates Zulassungsverfahren nach den §§ 11 ff PflSchG durchläuft. Ein solches Zulassungsverfahren ist jedoch wesentlich aufwändiger und auch inhaltlich etwas völlig anderes als das Verfahren, welches nach § 31 c Abs. 2 PflSchG in Verbindung mit § 31 a PflSchG und § 31 b PflSchG durchlaufen werden muss, um eine Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe zu erreichen.

Ein Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel nach den §§ 11 ff Pfl.SchG ist aufwändig ausgestaltet. Neben den zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzung erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem zuständigen Bundesamt dabei obligatorisch auch Proben des zuzulassenden Pflanzenschutzmittels vorzulegen, die dann umfangreich analysiert werden. In dieses Verfahren werden außerdem andere Institute (Julius Kühn-Institut) sowie Fachbehörden einbezogen. Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung der erneuten Durchführung eines solchen aufwändigen und zeitraubenden Verfahren als unzulässige Einschränkung des freien Warenverkehrs angesehen, sofern das Pflanzenschutzmittel innerhalb der EU bereits über eine Zulassung verfügt und die Inhalts- und Herstelleridentität feststeht. Dagegen liegt die Sache bei der Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe völlig anders. Hier muss mit dem Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffes in die entsprechende Liste beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 31 a PflSchG eine Probe regelmäßig nicht mit vorgelegt werden, sondern es genügt zunächst, dass die in § 31 a Abs. 1 PflSchG vorgegebenen Angaben gemacht werden. Erst wenn entsprechende Bedenken auftreten, kann eine solche Probe angefordert werden, was allerdings kaum der Fall sein wird, wenn die Inhalts- und Herstelleridentität mit einem bereits auf der Liste enthaltenen Stoff feststeht. Außerdem ist in § 31 a Abs. 3 Pfl.SchG geregelt, dass das zuständige Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit innerhalb von 4 Monaten nach Eingang des Antrags über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe zu entscheiden hat. Schon von daher ist gewährleistet, dass dieses Verfahren wesentlich zügiger abläuft, als ein Zulassungsverfahren nach § 11 ff PflSchG. Von daher greifen die Anforderungen, welche im Rahmen des Antrags zur Aufnahme von Zusatzstoffen in die entsprechende Liste gestellt werden, bei weitem nicht in einer vergleichbaren Art in die Rechte derjenigen ein, die etwa Pflanzenschutzmittel nach Deutschland einführen wollen, wie dies bei der Durchführung eines nochmaligen Zulassungsverfahrens nach §§ 11 ff. PflSchG regelmäßig der Fall ist.

Angesichts des mit der Vorschrift des § 31 c Abs. 1 PflSchG verfolgten Zwecks der Gefahrenabwehr vermag das Gericht daher einen Verstoß gegen Artikel 30 EGV nicht zu erkennen.b.

Damit steht fest, dass die Beklagte Zusatzstoffe in Deutschland angeboten und vertrieben hat, die nicht verkehrsfähig gewesen sind. Nachdem die Vorschrift des § 31 c PflSchG, welche die Vermarktung eines Produkts zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher von einer vorherigen Aufnahme in die beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführte Liste abhängig macht, als Marktverhaltensregelung anzusehen ist, hat sich die Beklagte nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne von § 3 UWG verhalten. Das Verhalten der Beklagten ist dabei auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG zu beeinträchtigen. Ein solches unzulässiges Vorgehen führt vielmehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung nicht nur der Verbraucher, sondern vor allem der Mitbewerber, die sich gesetzestreu verhalten und durch das Verhalten der Beklagten Kunden einbüßen könnten.4.

Die Beklagte ist daher nach § 8 Abs. 1 UWG zur Unterlassung der beanstandeten Wettbewerbshandlung zu verpflichten.a.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen die Parteien des Rechtsstreits auch hinsichtlich von Zusatzstoffen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG regelt, wer als Mitbewerber anzusehen ist. Erforderlich ist danach ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, woran allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hefermehl / Köhler/Bornkamp, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 UWG, Rz. 57). Es genügt hierfür, dass die Mitbewerber gleichartige Waren vertreiben. Dabei kann der rechtswidrige Vertrieb des Netzmittels durch die Beklagte fraglos zu einer Beeinträchtigung des Absatzes auch bei der Klägerin führen, denn der Vertrieb dieses Zusatzstoffes oder auch allgemein von Zusatzstoffen im Sinne von § 31 c PflSchG ist sehr eng mit dem Markt für Pflanzenschutzmittel verknüpft. Es liegt daher nahe, dass ein Kunde, der sich für einen Zusatzstoff interessiert, beim gleichen Anbieter auch gleich das Pflanzenschutzmittel einkauft bzw. durch dessen unzulässige Werbung auf diesen aufmerksam wird. Damit besteht zwischen dem Zusatzstoff und dem Pflanzenschutzmittel eine derart enge Wechselbeziehung, dass von einem konkreten Wettbewerbsverhältnis auszugehen ist.b.

Der Unterlassungsanspruch war auch nicht lediglich auf den Vertrieb des XX-Netzmittel zu beschränken. Die Beklagte stellt sich bis heute auf den Standpunkt, Zusatzstoffe dürften generell schon dann in Deutschland angeboten und vertrieben werden, wenn diese mit einem auf der beim Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit geführten Liste aufgeführten Produkten inhalts- und herstelleridentisch seien. Es besteht daher die Gefahr, dass die Beklagte außer dem streitgegenständlichen Netzmitteln künftig auch andere nicht unter der jeweiligen Bezeichnung gelistete Zusatzstoffe in ihr Angebot mit aufnimmt. Daher entfällt die Wiederholungsgefahr auch nicht schon dadurch, dass die Beklagte derzeit das streitgegenständliche Netzmittel nicht mehr anbietet.c.

Die Wiederholungsgefahr entfällt auch nicht etwa dadurch, dass die Beklagte im Rahmen ihres Klagerwiderungsschriftsatzes vom 14.09.2007 eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung ist schon nicht ausreichend konkret gefasst. Nachdem sich die Beklagte bis heute auf den Standpunkt stellt, ihr Vorgehen sei in der Vergangenheit rechtlich zulässig gewesen, ist die Ankündigung, die inhaltlich dahin geht, den Vertrieb von Zusatzstoffen zu unterlassen, soweit dies gesetzlich nicht zulässig ist, schon kaum als Ankündigung zu verstehen, ihr bisheriges Verhalten zu ändern. Im Übrigen hat die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausdrücklich abgelehnt.5.

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 ZPO.6.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung ergibt sich hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs aus der Rechtsnatur dieses Anspruchs und hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 709 Satz 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Die Beklagte hat zwar vorgebracht, sie habe den streitgegenständlichen Zusatzstoff, das XX-Netzmittel nur in sehr unbedeutendem Umfang verkauft. Der Unterlassungsanspruch ist jedoch nicht allein auf die Bewerbung und den Vertrieb dieses Netzmittels beschränkt gewesen, sondern bezog sich auf das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen im Sinne von § 31 c PflSchG insgesamt. Von daher erscheint der von der Klägerin zugrunde gelegte Streitwert von 250.000,00 EUR angemessen.






LG Ravensburg:
Urteil v. 13.06.2008
Az: 8 O 114/07 KfH 2


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