Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 3. September 2003
Aktenzeichen: Not 18/03

(OLG Celle: Beschluss v. 03.09.2003, Az.: Not 18/03)

Tenor

Die dem Notar am 20. Juni 2003 zur Geschäftsnummer 3831 I - ... erteilte Weisung wird aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 19. April 1977 mit Amtssitz in ... zum Notar bestellte Antragsteller übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar in Sozietät mit dem Rechtsanwalt und Notar ... aus, gegen den der Antragsgegner ebenfalls wegen des hier in Rede stehenden Sachverhalts eine Weisung erteilt hat. Ebenso wie der Antragsteller hat auch der Rechtsanwalt ... gegen die ihm erteilte Weisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das entsprechende Verfahren wird vor dem Senat unter dem Aktenzeichen Not 19/03 geführt.

Gegenstand des Verfahrens ist die Weisung des Antraggegners, sämtliche Amts/bzw. Namensschilder, die auf das Notariat des Antragstellers hinweisen, innerhalb von fünf Wochen nach Zustellung der Weisung von dem Eckgebäude ... 35 zu entfernen, das am Eingang der Seitenstraße liegt, in der sich die Kanzlei des Antragstellers befindet. Nach der Darstellung in der Weisung vom 20. Juni 2003 hat der Antragsgegner anlässlich einer Dienstfahrt festgestellt, dass durch mehrere kombinierte Namens und Amtsschilder an dem Eckhaus ... 35 in Buxtehude auf das Notariat des Antragstellers hingewiesen wird. Das Gebäude, in dem die Kanzlei des Antragstellers untergebracht ist, befindet sich entgegen der postalischen Bezeichnung " ... 35 a" nicht in der ... , sondern ist vielmehr in einem Haus in einer Seitenstraße zur ... untergebracht, die als " ... " bezeichnet wird. Sowohl an diesem Gebäude, wie auch an dem Eckhaus befinden sich kombinierte Amts und Namensschilder, wie dies aus einer Skizze in der Weisung vom 20. Juni 2003 zu entnehmen ist (insoweit wird auf die Skizze Bl. 4 d. A. Bezug genommen).

Obwohl unstreitig ist, dass der Antragsteller als Kanzleiadresse die Anschrift " ... 35 a" führen muss, weil sich das Praxisgebäude im ... auf einem ungeteilten Grundstück befindet, das auch an die Bahnhofstrasse angrenzt, sieht der Antragsgegner in der Anbringung der Hinweisschilder an dem Eckhaus ... 35 einen Verstoß gegen § 29 BNotO i. V. m. § 3 DONot n. F., wonach dem Notar nur das Anbringen eines Amts oder Namensschildes am Eingang der Geschäftsstelle und an dem Gebäude, in dem sich das Notariat befindet, gestattet ist. Er verlangt von dem Notar deshalb die Entfernung der Schilder an dem Eckhaus ... 35 a.

Die Anbringung der zusätzlichen Schilder verstößt nach Auffassung des Antragsgegners nicht nur gegen die Vorschriften der DONot und der BNotO, sondern soll des Weiteren auch einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellen. Zwar enthalte § 3 DONot eine Ausnahme von den grundsätzlich für Notare geltenden Werbeverbot, das jegliche Werbung untersage. Diese Ausnahme müsse jedoch eng gefasst werden. Die Tatsache, dass durch das Schild das Auffinden des Notariats möglicherweise erleichtert werde, sei deshalb nicht geeignet, die Anbringung zusätzlicher Schilder an dem Eckhaus ... 35 zu rechtfertigen. Auch wenn die Kanzleiadresse möglicherweise missverständlich sei, habe der Notar die Möglichkeit, auf das Gebäude " ... 35 a", in dem seine Kanzlei untergebracht sei, mit einem einfachen Richtungspfeil an dem Gebäude ... 35 hinzuweisen, ohne dass die Kanzlei dabei gesondert erwähnt werden müsse. Soweit es darum gehe, Mandanten das Auffinden der Kanzlei zu erleichtern, könne auch durch entsprechende Wegbeschreibungen auf dem Briefkopf auf die Lage der Kanzlei hingewiesen werden. Im übrigen reiche es aus, mittels eines Pfeiles auf das Gebäude ... 35 a hinzuweisen.

Bezüglich dieser ihm am 27. Juni 2003 zugestellten Verfügung hat der Notar mit einem am 21. Juli 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Er begründet diesen Antrag damit, dass die Kanzleiräume in dem ... nicht ohne weiteres auffindbar seien, weil alle anderen Häuser in diesem Weg postalisch mit der Anschrift " ... " bezeichnet würden, während allein die Kanzlei nicht diese Anschrift trage, sondern vielmehr der Bahnhofstraße, an der das Praxisgebäude gar nicht liege, mit der Hausnummer 35 a zugeordnet worden sei.

Ein Versuch, eine Teilung des Grundstücks durchzuführen, um auch für das Kanzleigebäude die Anschrift ... zu bekommen, sei gescheitert. Im Hinblick auf diese Situation komme es immer wieder zu Schwierigkeiten. Mandanten versuchten vergeblich, die Praxis in dem Vordergebäude " ... 35" zu finden, in dem sich u. a. die Wohnung des Antragstellers befinde. Teilweise würden Mandanten sich auf der Suche nach den Kanzleiräumen bis in das 3. Obergeschoss des Wohnhauses "verirren". Wenn von dem Antragsgegner die Auffassung vertreten werde, dass der mit den Schildern erzielte Effekt, der keinesfalls auf eine Werbung für die Kanzleiräume gerichtet sei, auch dadurch erzielt werden könnte, dass den Mandanten per Post oder Telefax eine Wegbeschreibung geschickt werde, sei dies sachfremd. Entsprechendes setze voraus, dass zu dem jeweiligen Mandanten bereits ein brieflicher Kontakt bestehe. Dies sei jedoch regelmäßig gar nicht der Fall.

Der Antragsteller beantragt,

die Weisung des Antragsgegners vom 20. Juni 2003 - 3831 I ... aufzuheben.

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Zur Begründung dieses Antrags bezieht er sich auf den Inhalt der Weisung vom 20. Juni 2003.

II.

Der gemäß § 111 Abs. 1 und 3 BNotO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Der Antragsgegner hat den Notar mit Verfügung vom 20. Juni 2003 zu Unrecht angewiesen, die von ihm an dem Eckhaus ... 35 angebrachten kombinierten Amts und Namensschilder zu entfernen.

15Die von dem Notar an dem Eckhaus ... 35 angebrachten Kombinationsschilder stellen keine unerlaubte Werbung dar und verstoßen damit auch nicht gegen § 1 UWG, sondern sind vielmehr im Hinblick auf die örtliche Situation der Praxis des Antragstellers zu gestatten. Zwar können über die Grenzen des § 3 DONot hinaus angebrachte Amts, Namens oder Kombinationsschilder dann als unerlaubte Werbung angesehen werden, wenn sie dazu dienen, die Geschäftsstelle des Notars plakativ herauszustellen und nicht durch objektive Gegebenheiten gerechtfertigt sind. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen das Werbeverbot des § 29 BNotO vorliegen (dazu bereits Senat, Beschl. v. 16. November 2001 - Not 28/01; Senat, Beschl. v. 20. März 2001 - Not 41/00). Neben dem Werbeverbot des § 29 Abs. 1 BNotO ist aber auch zu beachten, dass der Notar aufgrund der Verpflichtung aus § 10 Abs. 3 BNotO, seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen zu halten, verpflichtet ist, auf seine Geschäftsstelle hinzuweisen und den Ort seiner Tätigkeit den Rechtsuchenden kenntlich zu machen. Mit dieser Verpflichtung ist das Recht verbunden, entsprechende Schilder anzubringen, die die Aufmerksamkeit auf seine Kanzlei richten. (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - Nds. Rpfl. 2001, 405). Allein die Anbringung von Schildern kann deshalb noch nicht gegen das Werbeverbot verstoßen. Eine unzulässige Werbung ist vielmehr erst anzunehmen, wenn der Notar ohne besonderen Sachbezug gezielt für seine Praxis wirbt und dabei in möglichst auffälliger Art und Weise auf seine Praxisräume hinweist, ohne die nach § 29 Abs. 1 BNotO zu erwartende Zurückhaltung zu üben (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 12/01 - Nds. Rpfl. 2001, 405).

Von einer derartigen gezielten und auffälligen Werbung, die durch die Lage der Kanzlei nicht sachlich gerechtfertigt ist, kann hier nicht ausgegangen werden. Der Notar hat vielmehr plausibel dargelegt, dass sich aus der Straße, an der sich seine Kanzleiräume befinden und der abweichenden postalischen Bezeichnung erhebliche Schwierigkeiten für die Rechtsuchenden beim Auffinden der Praxis ergeben können, die die Anbringung von zusätzlichen Schildern an dem Eckhaus ... 35 rechtfertigen. Diese Argumentation erscheint für potentielle Mandanten, die die Praxisräume aufgrund der postalischen Bezeichnung in der ... suchen, dort aber keine Praxis finden können, ohne weiteres nachvollziehbar.

Auch der Antragsgegner gesteht zu, dass es misslich ist, wenn die postalische Bezeichnung nicht mit der Örtlichkeit übereinstimmt, an der sich die Kanzleiräume tatsächlich befinden. Er empfiehlt dem Antragsteller insofern sogar, durch besondere Schreiben oder Telefax-Briefe die Mandanten auf die räumliche Situation der Praxis hinzuweisen und diesen vorab Lageskizzen zu schicken. Abgesehen von dem Einwand des Antragstellers, dass ein entsprechendes Vorbringen nicht immer zu realisieren ist, weil auch solche Rechtssuchenden die Kanzlei aufsuchen, die mit dem Antragsteller zuvor noch keinen unmittelbaren Kontakt hatten, belegen diese Empfehlungen aber auch, dass es vorliegend sachliche Gründe gibt, um auf die Kanzleiräume im ... , die unter der postalischen Adresse ... 35 a laufen, durch entsprechende Kombinationsschilder hinzuweisen. Diese Empfehlung wäre nicht erforderlich, wenn es die im Hinblick auf die Lage unzutreffende postalische Bezeichnung nicht gäbe. Würde es sich tatsächlich um pure Werbemaßnahmen handeln, bedürfte es dieser besonderen Hinweise, die auch der Antragsgegner für angemessen hält, nicht.

Die Lage der Praxisräume ist folglich auch nicht aus sich selbst heraus verständlich, sondern muss durch besondere Hinweise kenntlich gemacht werden. Wenn dies der Fall ist, besteht aber kein Grund, dem Antragsteller nicht auch zu gestatten, diese Hinweise so auszugestalten, wie üblicherweise Hinweise auf ein Notariat ausgestaltet sind. Die bloße Anbringung von Pfeilen mit der Bezeichnung ... 35 a, wie sie der Antragsgegner für angemessen hält, entspricht nicht den Vorgaben des § 3 DONot, der vorsieht, dass der Notar mittels entsprechender Amts oder Namensschilder (zur Differenzierung s. die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 16. Juli 2001) auf die Lage der Praxisräume hinweist. Die bloße Verfolgung eines Werbeeffektes, wie sie vom Antragsgegner unterstellt wird, ist in diesem Fall nicht festzustellen.

19Dies gilt auch, soweit der Antragsteller Schilder sowohl an der Front zur ... als auch an der Front zum ... angebracht hat. Aufgrund der unbestrittenen Lage des Hauses ... 35 als Eckhaus durfte der Notar entsprechend verfahren. Für ein Kanzleigebäude, das sich in einem Eckhaus befindet, ist allgemein anerkannt, dass Praxis und Namensschilder an der Front zu beiden Straßen, an der sich das Gebäude befindet, angebracht werden können (s. Weingärtner, Dienstordnung für Notare, 8. Aufl. § 3 Rz. 68). Geht man davon aus, dass vorliegend auf das Notariat des Antragstellers an der ... hingewiesen werden darf, muss dem Antragsteller auch gestattet werden, von der entsprechenden "Eckgrundstück-Regel" Gebrauch zu machen. Allein ein Hinweis an der Front des Hauses ... 35 zum ... würde das Problem nicht lösen, weil dieses Schild möglicherweise von der ... aus übersehen werden könnte. Entsprechendes gilt, wenn man die Praxis vom ... aus sucht.

Keine Zweifel können gemäß § 3 DONot an der Berechtigung des Antragstellers bestehen, auf seine Praxis durch ein Schild an dem Gebäude mit der postalischen Bezeichnung ... 35 a selbst hinzuweisen. Die Weisung des Antragsgegners ist deshalb insgesamt rechtswidrig. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung war demgemäß stattzugeben.

Die inhaltliche Gestaltung der vom Antragsteller angebrachten Schilder (zu dieser Gestaltung s. BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 12/01 - Nds. Rpfl. 2001, 405) wird von der Verwaltungsbehörde nicht beanstandet. Der Senat hat deshalb auch nicht zu überprüfen, ob Bedenken gegen die Gestaltung der Schilder selbst bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2001 - NotZ 12/01),

Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung beruhen auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 1 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.






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