Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 145/00

(BPatG: Beschluss v. 09.05.2001, Az.: 28 W (pat) 145/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 28. August 1998 und vom 24. März 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Buchstabenfolge ATV ursprünglich für die Waren

"Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern, Motoren, Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, Autoreifen, mechanische und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger für Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Fahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe, Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Fahrräder, Fahrradteile; Scheinwerfer für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge".

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung als freizuhaltende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) und zwar als Abkürzung für "allterrainvehicle", zurückgewiesen, da die beanspruchten Waren zum Einbau in solche Fahrzeuge geeignet seien.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, weder sei belegt, daß die beanspruchten Teile und das Zubehör geländewagenspezifisch seien, noch könne von einer entsprechenden Verwendung von "ATV" für diese Waren ausgegangen werde.

In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:

"Kraftfahrzeugteile; Zubehör für Kraftfahrzeuge, nämlich Fahrwerksfedern, Motoren, Karosserie- und Aerodynamikteile, Anhängerkupplungen, mechanische und elektronische Diebstahlsicherungen und Diebstahlwarngeräte, Gepäckträger für Fahrzeuge, Innenpolsterungen für Fahrzeuge, Holzteile für die Inneneinrichtung von Kraftfahrzeugen, Leichtmetallräder, Auspufftöpfe, Lenkräder, Stoßdämpfer, Fahrzeugsitze, Schneeketten; Scheinwerfer für Fahrzeuge, Klima- und Lüftungsanlagen für Fahrzeuge, sämtliche vorgenannten Waren nicht für All Terrain Vehicles (ATV)".

Er stellt auf der Grundlage dieses Warenverzeichnisses sinngemäß den Antrag, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. August 1998 und vom 24. März 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auf der Grundlage des eingeschränkten Warenverzeichnisses stehen der angemeldeten Buchstabenfolge nicht mehr die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Dem Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist zumindest aufgrund der eingeschränkten Fassung des Warenverzeichnisses (sämtliche vorgenannten Waren nicht für All Terrain vehicles (ATV)) Rechnung getragen worden, da die noch verbleibenden Kraftfahrzeugteile sowie das Zubehör nicht mehr zum Einbau bzw Einsatz in bzw bei All-Terrain-Vehicles bestimmt sind, bei denen es sich nach den Ermittlungen des Senats um einen bestimmten Typ von offenen geländegängigen Kleinfahrzeugen handelt, der im Inland noch wenig verbreitet ist.

Den noch beanspruchten Waren fehlt vor diesem Hintergrund auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 1999, 1096 ff - ABSOLUT, YES und FOR YOU). Der Senat hat nicht feststellen können, daß die angemeldete Bezeichnung in ihrer Bedeutung als Abkürzung breiten Verkehrskreisen geläufig ist. Zwar sind Kombinationen von Buchstaben und/oder Zahlen auch ohne genaue Kenntnis des Verkehrs, welche Fachbezeichnung sich dahinter im einzelnen verbirgt, auf dem Warengebiet der Klasse 12 als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren häufig ungeeignet (vgl PAVIS CD-ROM 28 W (pat) 78/98 - "LT" sowie 28 W (pat) 176/00 - "ATM"). Nach den Ermittlungen des Senats läßt sich jedoch bei Kraftfahrzeug-Teilen und Zubehör eine Übung des Verkehrs derzeit nicht feststellen, solche Waren rein beschreibend mit Buchstabenkombinationen zu bezeichnen. Ausgenommen von dieser Regel sind lediglich Autoreifen, die unstreitig anhand zahlreicher Typen-, Größen- und Witterungsbezeichnungen in Form von Buchstaben- und/oder Zahlenkombinationen unterschieden werden und auf deren Schutz der Anmelder demzufolge durch Streichung aus dem Warenverzeichnis verzichtet hat. Gleiches gilt für die nunmehr nicht mehr beanspruchten "Fahrräder, Fahrradteile", bei denen nach den Feststellungen des Senats Buchstabenfolgen als Abkürzung in großer Zahl rein beschreibend eingesetzt werden.

Für die danach noch beanspruchten Waren fehlt indes ein tatsächlicher Anhalt dafür, der angemeldeten Buchstabenfolge jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, so daß die Beschwerde im Ergebnis Erfolg hatte.

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BPatG:
Beschluss v. 09.05.2001
Az: 28 W (pat) 145/00


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