Landgericht Mönchengladbach:
Beschluss vom 5. Oktober 2005
Aktenzeichen: 5 T 366/05

(LG Mönchengladbach: Beschluss v. 05.10.2005, Az.: 5 T 366/05)

1. In Übereinstimmung mit der Rechtslage nach der BRAGO sind auch nach dem RVG Vollstreckungsverfahren und Erinnerungsverfahren eine Angelegenheit.

2. Der Drittschuldner, dem im Erinnerungsverfahren die Kosten auferlegt worden sind, hat dem Gläubiger nur die durch das Erinnerungsverfahren entstandenen Mehrkosten auf der Grundlage von Nr. 3500 VV RVG zu erstatten.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Gläubigers vom 14.03.2005 und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.06.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 04.03.2005 sind von dem Drittschuldner an Kosten 94,10 € (in Buchstaben: vierundneunzig 10/100) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Jah-reszinsen seit dem 19.03.2005 an den Gläubiger zu erstatten.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Gläubiger 57% und der Drittschuldner 43% zu tragen.

Beschwerdewert: 219,24 €

Gründe

I.

Auf Antrag des Gläubigers wurde dem Drittschuldner am 13.10.2004 durch den Obergerichtsvollzieher B. ein vorläufiges Zahlungsverbot unter der nicht mehr aktuellen Anschrift M........... zugestellt. Nachdem der Drittschuldner hiergegen Erinnerung gem. § 766 ZPO wegen der unzutreffenden Anschrift eingelegt hatte, erklärte der Gläubiger, aus dem Zahlungsverbot keine Rechte mehr herleiten zu wollen. Mit Beschluss vom 04.03.2005 hat das Amtsgericht (Richter) die Erinnerung des Drittschuldners auf dessen Kosten zurückgewiesen, weil dem Drittschuldner wegen der Erklärung des Gläubigers, aus dem Zahlungsverbot keine Rechte mehr herleiten zu wollen, das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit weiterem Beschluss vom 16.06.2005 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) die vom Drittschuldner an den Gläubiger zu erstattenden Kosten in Höhe von 219,24 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Jahreszinsen seit dem 19.03.2004 festgesetzt. Dagegen wendet sich der Drittschuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, dass der Beschluss vom 04.03.2005 keine Titulierung eines Kostenerstattungsanspruches des Gläubigers enthalte. Außerdem stehe dem Gläubiger die 0,5-Gebühr gem. Nr. 3500 VV RVG nicht zu, weil der Gläubiger neben der Vollstreckungsgebühr für das Erinnerungsverfahren keine besondere Gebühr geltend machen könne. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat teilweise in der Sache Erfolg.

Die Auffassung des Drittschuldners, dem Beschluss vom 04.03.2005 könne nicht entnommen werden, dass der Drittschuldner die Kosten des Gläubigers zu tragen habe, trifft nicht zu. Mit der Tenorierung "Die Erinnerung des Drittschuldners wird auf dessen Kosten zurückgewiesen" und dem Hinweis auf § 91 ZPO in den Gründen hat das Amtsgericht eine Kostengrundentscheidung zu Lasten des Drittschuldners getroffen, die nur dahin verstanden werden kann, dass der Drittschuldner als im Erinnerungsverfahren unterlegene Partei die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies folgt unmittelbar aus § 91 ZPO.

Mit dieser Kostenentscheidung ist jedoch noch nicht gesagt, welche Kosten der Drittschuldner dem Gläubiger zu erstatten hat. Diese Entscheidung ist dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Nur dieser Kostenfestsetzungsbeschluss auf der Basis der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 04.03.2005 bildet den Vollstreckungstitel für die im Erinnerungsverfahren entstandenen Kosten.

Insofern rügt der Drittschuldner zu Recht, dass der Gläubiger eine 0,5-Gebühr geltend macht, Rechtsgrundlage ist gleichwohl die vom Gläubigervertreter genannte Bestimmung Nr. 3500 VV RVG . Während nach der alten Rechtslage bis zum 30.06.2004 der Rechtsanwalt gem. § 61 BRAGO nur im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz eine 5/10-Gebühr geltend machen konnte und seine Tätigkeit in den übrigen Erinnerungsverfahren von der 0,3-Gebühr des § 57 Abs. 1 BRAGO abgegolten wurde (Zöller, ZPO, 24. Auflage, § 766 Rdn. 39; Landgericht Berlin, JurBüro 1986, 885; Landgericht Tübingen, Rpfleger 1984, 478), erfasst die für Erinnerungsverfahren nunmehr maßgebliche Bestimmung der Nr. 3500 VV RVG alle Arten der Erinnerung, z.B. auch solche nach 766 ZPO (vgl. Gesetzesmotive zu VV 3500 zit. nach Gerold/ Schmidt/ v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., 3309 VV Rdn. 68). Der Gläubigervertreter kann seiner Kostenberechnung im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO also die Vorschrift Nr. 3500 VV RVG zugrunde legen.

Es ist allerdings zu beachten, dass die Maßnahme des Gerichtsvollziehers (hier Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots) und das Erinnerungsverfahren gem. § 18 Nr. 3 RVG als eine Angelegenheit anzusehen ist. Die Bestimmung des § 18 Nr. RVG für Erinnerungen als besondere Angelegenheit ist nicht einschlägig, weil sich diese Vorschrift nur auf Erinnerungen gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers bezieht, während hier der Drittschuldner sich gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers gewendet hat. Die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme und das Erinnerungsverfahren bilden also eine Einheit. Dies war im Rahmen von § 766 ZPO zur BRAGO einhellige Auffassung und daran hat sich im RVG nichts geändert. (Gerold/ Schmidt u.a. 3309 VV Rdn. 76 und 69 m.w.N.). Die ursprüngliche Gebühr für das Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Nr. 3309 VV RVG in Höhe von 3/10 wurde also nach der neuen Gesetzeslage durch das Erinnerungsverfahren auf 5/10 gem. Nr. 3500 VV RVG erhöht. Nur mit diesen im Erinnerungsverfahren entstandenen Mehrkosten kann der Drittschuldner belastet werden. Denn die Gebühr für das Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Nr. 3309 VV in Höhe von 3/10 hatte der Verfahrensbevollmächtigte bereits mit dem Antrag auf Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbotes verdient, für die der Schuldner gem. § 788 ZPO einzustehen hat. Dem Gläubiger steht deshalb gegen den Drittschuldner lediglich die durch das Erinnerungsverfahren entstandene 2/10-Erhöhungsgebühr nach dem unstreitigen Gegenstandswert von 5.500 € zu.

Die vom Drittschuldner dem Gläubiger zu erstattenden Kosten berechnen sich danach wie folgt:

0,2 anteilige Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV RVG 67,60 €

20% Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 13,42 €

Zwischensumme 81,12 €

16% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 12,98 €

Summe 94,10 €

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen gem. § 574 ZPO nicht vorliegen.






LG Mönchengladbach:
Beschluss v. 05.10.2005
Az: 5 T 366/05


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