Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 13. August 2003
Aktenzeichen: 6 W 82/03

Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO setzt die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klage voraus.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Beschwerdewert: 991,16 €

Gründe

I.

Mit am 26. März eingegangener Klage hat der Kläger den Beklagten zum Ausgleich seines Pflichtteilsanspruchs auf Zahlung von 17.153,21 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte errechnete mit außergerichtlichem Schreiben vom 10. April 2003 eine Pflichtteilsschuld in Höhe von 23.984,67 € und zahlte den Betrag an den Bevollmächtigten des Klägers am 15. April 2003. Daraufhin hat der Kläger die noch nicht zugestellte Klage zurückgenommen mit dem Antrag, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO aufzuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil als Folge der unterbliebenen Klagezustellung ein Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten nicht begründet worden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO setzt - ebenso wie die übereinstimmende Erledigungserklärung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. § 91 a RN 17) - voraus, dass ein Prozessrechtsverhältnis (Rechtsstreit) zwischen den Parteien besteht. Dies wird im Zivilprozess durch die Zustellung der Klage begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO). Fehlt es daran kommt weder eine übereinstimmende Erledigungserklärung mit der Kostenfolge des § 91 a ZPO noch eine Klagerücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Betracht.

Mit dem neu geschaffenen § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO wollte der Gesetzgeber dem Kläger eine einseitige kostengünstige Beendigung des Rechtsstreits für den Fall ermöglichen, dass der Kläger durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses vor Eintritt der Rechtshängigkeit klaglos gestellt wird. In diesen Fällen war der Kläger bislang auf die Annahme seiner Erledigungserklärung durch den Beklagten angewiesen. Schloss der sich an, war eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen auch dann möglich, wenn das erledigende Ereignis vor Zustellung der Klage eingetreten war (Zöller/Vollkommer, wie vor RN 16). Schloss der Beklagte sich dagegen nicht an, konnte der Kläger eine für sich vorteilhafte Entscheidung über die Kosten nicht erreichen. Denn die einseitige Erledigungserklärung ist nach der Rechtsprechung umzudeuten in eine Klage auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Diese Feststellungsklage ist aber mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, wenn das erledigende Ereignis vor Zustellung der Klage eingetreten ist, weil die Klage dann von Beginn an nicht begründet war. Für diesen Fall, dass die später zugestellte Klage schon vor ihrer Erhebung wegen des Eintritts eines erledigenden Ereignisses unbegründet war, hat der Gesetzgeber nunmehr § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in die Zivilprozessordnung eingefügt. Auf die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, wie es auch § 91 a ZPO voraussetzt, hat er dabei nicht verzichtet. Dies ist konstruktiv auch nicht möglich. Schon aus der Systematik der Vorschriften (§§ 261 bis 267 und § 269 ZPO) folgt, dass eine echte Rücknahme der Klage deren vorherige Zustellung voraussetzt (Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 RN 6). Fehlt es an einem Prozessrechtsverhältnis, so fehlt es auch an der Grundlage für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach den Kosten, die der Kläger für seinen Prozessbevollmächtigten und an Gerichtskosten aufwenden muss. Das sind (606 € + 20 €) + USt + 265 € GK. (§ 31 Abs. 1, § 26 BRAGO, GKG KV 1211).






OLG Celle:
Beschluss v. 13.08.2003
Az: 6 W 82/03


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