Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Juli 2002
Aktenzeichen: NotZ 1/02

(BGH: Beschluss v. 08.07.2002, Az.: NotZ 1/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €

Gründe

I.

Der 1944 geborene Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht B. zugelassen. Im Jahre 1979 wurde er zum Notar, zunächst mit dem Amtssitz B. H. , seit 1984 G. bestellt.

Am 7. August 2000 enthob der Antragsgegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, da dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nahm der Antragsteller am 19. Februar 2001 zurück. Am 26. Februar 2001 eröffnete ihm der Antragsgegner, er habe die endgültige Amtsenthebung in Aussicht genommen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Vorliegen eines Amtsenthebungsgrundes stellte der Antragsteller nicht. Mit Verfügung vom 25. Mai 2001 sprach der Antragsgegner die endgültige Amtsenthebung aus. Hiergegen und gegen die vorläufige Amtsenthebung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers am 25. Mai 2001 (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1379, für BGHZ bestimmt), dessen Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdete (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Die Art der Wirtschaftsführung gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden, auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (Senat, Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Wirtschaftsführung), wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Es ist bereits als solches nicht hinzunehmen, daß der Notar in eine solche Lage gerät (Senatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94; v. heutigen Tage NotZ 2/02). Damit ist der Amtsenthebungsgrund aber noch nicht erschöpft. Auch ordnungswidriger Umgang mit Fremdgeldern, insbesondere Verstöße gegen deren wahrheitsgemäße und nachprüfbare Verbuchung und die nachhaltige Verweigerung der dem Mandanten geschuldeten Auskunft, kann die Unzuverlässigkeit des Notars im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO begründen (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 13/01, DNotZ 2002, 236). Treten die Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung notarieller Verwahrungsgeschäfte auf, greift der besondere Tatbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 3. Alt. BNotO ein. Liegen die Mängel, wie hier, in der anwaltlichen Geschäftsführung, kommt der allgemeine Tatbestand der Unzuverlässigkeit wegen der Art der Wirtschaftsführung in Frage. Der Antragsgegner konnte die Amtsenthebung sowohl auf die gegen den Antragsteller eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen als auch auf die Unzuverlässigkeit im Umgang mit den Mitteln von Mandanten stützen.

a) Da der Antragsteller davon abgesehen hat, in ein gerichtliches Vorabverfahren zur Nachprüfung des Amtsenthebungsgrundes nach § 50 Abs. 3 BNotO einzutreten, stehen die Tatsachen, die der Antragsgegner seiner Verfügung vom 26. Februar 2001 zugrunde gelegt hat, nicht mehr zur Überprüfung; die festgestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Amtsenthebung selbst bindend (Senat BGHZ 78, 232; Beschl. v.

3. Dezember 2001, NotZ 16/01, aaO). Von den vom Oberlandesgericht im einzelnen dargestellten Vorgängen (Gründe Abschnitt I, Nrn. 1 bis 14) begründen die Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 14 die Unzuverlässigkeit wegen der Überziehung mit Vollstreckungsmaßnahmen, die Nummern 8, 9 und 10 wegen ordnungswidrigen Umgangs mit Fremdgeld. Auf die Feststellungen im Einzelnen wird verwiesen.

aa) Gegen den Antragsteller wurde in den Jahren 1998 bis 2000 insgesamt fünf, nicht wie dieser mit der Beschwerde angibt, nur ein Zwangsvollstrekkungsverfahren eingeleitet. Hierbei ging es um kleinere und mittlere (Nummern 3, 5, 6, 14; Summen zwischen 4.000 DM und 18.000 DM), aber auch größere Beträge (Schulden gegenüber der Deutschen Bank in Höhe von zunächst 828.155,48 DM, per 23. Juli 1999 788.837,15 DM und per 7. September 2000 766.261,83 DM bei Tageszinsen von 153,20 DM; Nummer 4). Vollstreckungsmaßnahmen wurden zwar, nachdem der Antragsteller Vereinbarungen mit Gläubigern getroffen oder Gläubiger teils außerhalb, teils neben der Vollstrekkung voll oder teilweise befriedigt hatte, zum Teil aufgehoben, Vollstreckungsverfahren wurden einstweilen eingestellt (Nummer 4, einstweilige Einstellung am 12. November 1997). Die Gefahr für das rechtsuchende Publikum war aber angesichts des Umstandes, daß sich die Maßnahmen bis in die neueste Zeit erstreckten (das Vollstreckungsverfahren zu Nummer 14 wurde im Herbst 2000 eingeleitet), und bis heute Unklarheit über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers besteht (unten zu b), nicht gebannt.

bb) Die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung durch das Oberlandesgericht, 85 Jahre alte, vermögende Zeugin R. (Nummer 10) hatte vor dem Antragsteller im Jahre 1999 ein Testament beurkunden lassen. Bei dieser Gelegenheit ließ der Antragsteller sich von ihr eine Vollmacht zur "Auflösung (von) Sparguthaben (und) Neuanlage in Wertpapieren" (Vollmachtsurkunde vom 7. Januar 1999) erteilen und Barabhebungsvordrucke für eine größere Zahl von Entnahmen ausstellen. Zwischen Februar und Juni 2000 hob er von dem Girokonte der Zeugin insgesamt 184.000 DM und von deren Sparkonto insgesamt 15.000 DM ab. Auf einen Hinweis des Kreditinstituts widerrief die Zeugin die Vollmacht am 10. Juli 2000 und nahm anwaltliche Hilfe in Anspruch. Auf die anwaltliche Aufforderung, Auskunft zu erteilen und die entnommenen Beträge zurückzuerstatten, legte der Antragsteller ein Schreiben einer Firma B.

-F. vom 31. August 2000 vor, in dem ihm B. bestätigte, daß er, der Antragsteller, um eine möglichst baldige Rückführung der Gelder diverser Mandanten gebeten habe und daß B. nach Rückkehr aus dem Urlaub die Rückführung vornehmen werde. Das Schreiben stellte, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, eine "schriftliche Lüge" dar. B.

hatte vom Antragsteller weder Geldbeträge in Empfang genommen noch Anlagegeschäfte in dessen Auftrag durchgeführt. Er hatte, was der Antragsteller nicht bestreitet, die Erklärung lediglich auf dessen Bitte hin abgegeben, um den Interessenvertreter der Zeugin hinzuhalten. Im Rechtsstreit (u.a.) auf Rückzahlung der entnommenen 199.000 DM ließ der Antragsteller, nachdem er vorprozessual erklärt hatte, "keine kurzfristige Geldanlage vorgenommen" zu haben, ohne Einlassung zur Sache in der mündlichen Verhandlung die Auszahlung von 105.000 DM in bar ankündigen und erkannte den weiteren Zahlungsanspruch an. Mit Teilanerkenntnis- und Schlußurteil wurde der Antragsteller zur Zahlung der restlichen 94.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Weder gegenüber der Zeugin noch gegenüber dem Antragsgegner oder gegenüber dem Oberlandesgericht ließ sich der Antragsteller dazu bewegen, Art und Umfang der Vermögensanlage sowie die entsprechenden Geldflüsse offenzulegen. Der Senat schließt sich der Feststellung des Oberlandesgerichts an, daß der Antragsteller zielgerichtet die Unterscheidung zwischen Fremd- und Eigenvermögen aufgehoben und das Mandantengeld -wenn auch aufgrund der von ihm nicht erwarteten Entwicklung nur vorübergehend -zu eigenen Zwecken eingesetzt hat. Der Antragsteller ging, auch hierin folgt der Senat dem Oberlandesgericht, davon aus, daß die Zeugin zu Lebzeiten, auch aus Befürchtungen wegen unterlassener Einkommensteuererklärungen, über das Geld nicht mehr disponieren würde. Im Erbfalle würde der Nachweis der Geldflüsse durch die Barentnahme erschwert sein. In der Beschwerdeinstanz begegnet der Antragsteller dem mit dem Hinweis, er sei nicht wegen einer Vollmacht vom 7. Januar 1999 für Frau R. im Jahre 2000 tätig geworden, trotz der Durchleuchtung seiner Konten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe nach dem Ermittlungsergebnis "keinerlei Zuordnung" stattgefunden, der Anwalt der Zeugin lebe mit ihm in einem Spannungsverhältnis. Das räumt die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht aus. Bezeichnenderweise vermeidet es der Antragsteller nach wie vor, über die Anlage der Gelder Auskunft zu erteilen. Ob die von der Staatsanwaltschaft B. wegen der Vorfälle gegen den Antragsteller am 11. September 2001 erhobene Anklage wegen Untreue zur Verurteilung führt, braucht nicht abgewartet zu werden. Zu den für den Amtsenthebungsgrund maßgeblichen Feststellungen kann der Senat bereits im Verfahren nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG gelangen (vgl. Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, BGHR BNotO § 6 Eignung 5; v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).

Der unzuverlässige Umgang mit Fremdgeldern, der im Falle der Zeugin R. zur Anklage geführt hat, steht nicht vereinzelt da. In einem weiteren Falle (Nummer 8) war der Antragsteller mit der Regulierung eines Haftpflichtschadens beauftragt worden. Nachdem die Mandantin den Anwaltsvertrag im August 1999 gekündigt hatte, brachte sie in Erfahrung, daß die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits 1997 eine Abschlagszahlung von 10.000 DM zu Händen des Antragstellers entrichtet hatte. Auf die im Oktober 1999 erhobene Klage der Mandantin ließ sich der Antragsteller dahin ein, erst aufgrund der Klageschrift seien die Geldforderung und ihr Zeitpunkt anhand der Buchungsunterlagen erkennbar geworden. Die Mandantin hatte indessen den Notar bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 16. August 1999 wegen der Auskehrung der treuhänderisch erhaltenen Mittel in Verzug gesetzt. Der Antragsteller zahlte die Hauptforderung und ließ wegen der Zinsen Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Im Jahre 1999 nahmen andere Mandanten den Antragsteller wegen des Verbleibs vereinnahmter Gelder aus einer Versicherungszahlung gerichtlich in Anspruch (Nummer 9). Durch Teilanerkenntnisurteil vom 14. September 1999 wurde der Antragsteller verurteilt, "Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, welchen Betrag er gegenüber den Klägern (scil. Mandanten) als Vorschuß gem. § 17 BRAGO, also als Kostenvorschuß, deklariert bzw. einbehalten hat und anzugeben, von welchem Vergütungsbetrag er bei der Berechnung des Vorschusses ausgegangen ist".

b) In der Zeit zwischen der Eröffnung der Amtsenthebungsabsicht und der Amtsenthebung am 25. Mai 2001 sind keine Umstände hervorgetreten, die die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden beseitigt hätten. Dem Antragsteller wurde vor Amtsenthebung und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht, im gerichtlichen Verfahren im Wege verschiedener Auflagen, Gelegenheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung (und seine Vermögensverhältnisse) Auskunft zu geben und so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrundes entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelegenheiten zu bringen, ist indessen der Antragsteller nicht bereit. Wie das Oberlandesgericht im einzelnen zutreffend dargestellt hat, beschränkt er sich darauf, Bruchstücke aus Geschäftsvorfällen, die ihm günstig erscheinen, hervorzukehren, die Gesamtheit seiner Wirtschaftsführung aber im Dunkeln zu halten. Sowohl im Verwaltungsverfahren des Antragsgegners (§ 64a BNotO) als auch im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 4 BNotO, §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO, 12 FGG) gilt zwar der Grundsatz der Amtsermittlung. Die Ermittlungspflicht der Behörde und des Gerichts endet aber da, wo es ein Beteiligter in der Hand hat, die notwendigen Erklärungen abzugeben und Beweismittel vorzulegen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizuführen. Dies ist in § 64a Abs. 2 BNotO ausdrücklich vorgesehen, gilt aber gleichermaßen im echten Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO führt (vgl. Keidel/Kayser, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 12 Rdn. 198). Auf die disziplinarrechtlichen Auskunftspflichten (§ 93 Abs. 4 BNotO) ist, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, in diesem Verfahren, in dem sich die Streitteile gleichberechtigt gegenüberstehen, nicht zurückzugreifen.

2. Die Feststellung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) geht wesentlich auf die Verschuldung gegenüber der Deutschen Bank (Nummer 4) zurück. Ob der Amtsenthebungsgrund für den maßgeblichen Stichtag, den 25. Mai 2001, noch fortbestand, ist indessen nicht gesichert. Zwar war der Schuldsaldo von zuletzt 766.261,83 DM an diesem Tag noch offen. Nicht zu widerlegen ist dem Antragsteller jedoch, daß damals der Verkauf des Anwesens in G. , aus dessen Erlös die Verbindlichkeit zum Teil

(550.000 DM) getilgt wurde, bereits feststand. Nach der Bescheinigung der Bank vom 23. Juli 2001 ist "gemäß der getroffenen Vergleichsvereinbarung vom 5.6.2001 mit Herrn Dr. E. (scil. Käufer) bzw. Herrn M. unsere gegen Sie bestehende Forderung damit erledigt; die (bereits gekündigte) Lebensversicherung bei der Deutschen Herold (Nr. 1 DL-7993244) fließt am 1.1.2002 jedoch noch zusätzlich in voller Höhe an uns". Die Tilgung eines Restbetrags von 70.000 DM, mit dem sich die Bank zufrieden gab, war nach der Bestätigung der Bank keine Chimäre, sondern stand ernstlich bevor. Andernfalls hätte die Bank nicht, wie sie in dem Schreiben weiter mitteilt, eine Reihe dinglicher Sicherheiten aufgegeben. Ob der -nicht näher motivierte -Verzicht der Bank auf einen Teil ihrer Forderung, auf den das Oberlandesgericht zusätzlich abhebt, angesichts des weitgehenden Fehlens weiterer Vermögenswerte genügt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als mit dem Notaramt unvereinbar zu betrachten, läßt der Senat offen. Die Amtsenthebung ist jedenfalls durch die zu 1 dargelegten Umstände gerechtfertigt.

3. Den Streit um die vorläufige Amtsenthebung hat das Oberlandesgericht zutreffend entschieden.

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BGH:
Beschluss v. 08.07.2002
Az: NotZ 1/02


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