Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 24. September 2013
Aktenzeichen: 9 U 69/13

(OLG Celle: Urteil v. 24.09.2013, Az.: 9 U 69/13)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt.

Auf den Einspruch beider Beklagter wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 (Geschäfts-Nr.: 9 O 96/12) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagten zu 1 und 2 sind aufgrund eines notariellen Anteilsübertragungsvertrages vom 16. April 2010 (Anlage K1 Bl. 7 ff. d. A.) Gesellschafter der Klägerin geworden. Diese beansprucht mit der Klage deren Ausschließung.

Die Klageschrift ist gegenüber beiden Beklagten unter der in der Klageschrift als Zustellungsadresse bezeichneten Anschrift €M. €€ durch Einlegen in einen Briefkasten zugestellt worden. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ist keine Anzeige der Beklagten, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, zu den Akten gelangt, weshalb das Landgericht durch das Versäumnisurteil vom 26. April 2012 die von der Klägerin beanspruchte Ausschließung der Beklagten aus der Gesellschaft tenoriert hat. Durch Schriftsatz vom 28. August 2012 haben die Beklagten erklärt, durch einen gerichtlichen Hinweis in einem anderen Rechtsstreit davon erfahren zu haben, dass im vorliegenden Rechtsstreit bereits ein Versäumnisurteil ergangen sei, und vorsorglich Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 10. September 2012 wegen Versäumung der Einspruchsfrist hat das Landgericht zurückgewiesen und deren Einspruch gegen das Versäumnisurteil als verfristet verworfen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend machen, es sei ihnen weder die Klage noch das Versäumnisurteil ordnungsgemäß zugestellt worden. Unter der in der Klageschrift von der Klägerin bezeichneten Anschrift hätten sie nie gewohnt, was dem Geschäftsführer der Klägerin positiv bekannt gewesen sei. Auch zu der Gesellschafterversammlung, auf der ihre Ausschließung beschlossen worden sei, seien sie nicht eingeladen worden.

Die Beklagten beantragen,

ihnen unter Abänderung des am 12. März 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

unter Abänderung des am 12. März 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Lüneburg ihrem Einspruch vom 28. August 2012 stattzugeben,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg (verkündet am 26. April 2012) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

hilfsweise,

die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, da sich die Beklagten den Anschein gegeben hätten, an dem von ihnen im Gesellschaftsvertrag angegebenen Ort eine Wohnung zu unterhalten, müssten sie die dort vorgenommenen Zustellungen gegen sich gelten lassen.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet. Den Beklagten war wegen unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den Einspruch der Beklagten war das der Klage stattgebende Versäumnisurteil aufzuheben, da dieses nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, weil eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift nicht erfolgt ist (siehe 1.). Die Klage war abzuweisen, da ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Ausschließung der Beklagten nicht dargelegt ist, was aber Voraussetzung für die Erhebung der Ausschließungsklage wäre (siehe 2.).

1. Auf ihren Antrag hin war den Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. April 2012 zu gewähren. Den Wiedereinsetzungsantrag haben die Beklagten fristgerecht gestellt. Er ist in der Sache auch begründet, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten. Weder die Klage noch das Versäumnisurteil vom 26. April 2012 sind den Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden.

Sie konnten daher vom Versäumnisurteil keine Kenntnis nehmen und waren so daran gehindert, die Einspruchsfrist einzuhalten.

a) Während die Beklagte zu 2 unstreitig zu keinem Zeitpunkt beim Meldeamt unter der Anschrift €M. €€ gemeldet war, war der Beklagte zu 1 dort zeitweise gemeldet. Indes hat der Geschäftsführer der Klägerin, A. S., anlässlich seiner Anhörung durch das Landgericht am 19. Februar 2013 erklärt, ihm sei bekannt gewesen, dass beide Beklagte ab April 2012 unter der angegebenen Anschrift keine Wohnung unterhalten haben. Dass die Beklagten jemals unter der Zustellungsanschrift gewohnt hätten, konnte der in diesem Haus wohnende Geschäftsführer ebenfalls nicht bejahen.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 26. April 2012 ist gemäß § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten des Objektes €M. €€ gegenüber beiden Beklagten zugestellt worden. Eine Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO ist aber grundsätzlich nur statthaft, wenn von dem Adressaten an diesem Ort eine Wohnung unterhalten und tatsächlich genutzt wird. Es reicht nicht aus, dass der Adressat in zurechenbarer Weise den Rechtsschein geschaffen hat, unter der Zustellanschrift eine Wohnung zu nutzen (BGHZ 190, 99 ff). Nach dem eigenen Parteivortrag der Klägerin haben die Beklagten, als die hier streitgegenständlichen Zustellungen bewirkt worden sind, unter der Zustelladresse keine Wohnung unterhalten. Dies war dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin, dem Geschäftsführer A. S., positiv bekannt. Dieser hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht erklärt, im Objekt €M. €€ in X. würden sich drei Wohnungen und ein Ladengeschäft befinden. Eine dieser Wohnungen werde von ihm persönlich bewohnt. Ab April 2012 sei eine weitere Wohnung dort bewohnt gewesen, jedoch nicht durch die Beklagten. Die dritte Wohnung und das Ladengeschäft hätten leer gestanden. Die dritte leer stehende Wohnung sei sodann im September 2012 wieder durch eine dritte Person bewohnt worden. Damit räumt der Geschäftsführer der Klägerin selbst ein, im Zeitpunkt der Klagezustellung positiv gewusst zu haben, dass die Beklagten unter der Anschrift €M. €€ keine Wohnung unterhielten und nutzten.

Damit war eine Ersatzzustellung von Sendungen der Klägerin durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO an diesem Ort unzulässig.

Unerheblich ist es, dass das Gericht den Zustellungsmangel beim Erlass des Versäumnisurteils nicht erkennen konnte.

b) Zwar kann es, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der gesetzliche Vertreter der Klägerin hat positiv gewusst, dass beide Beklagte unter der von ihm in der Klageschrift angegebenen Anschrift, die auch für die Zustellung des Versäumnisurteils verwendet worden ist, keine tatsächliche Wohnung gehabt haben.

c) Das Verhalten der Beklagten ist darüber hinaus auch deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie dem Geschäftsführer der Klägerin bereits im Jahr 2011, also vor der Klageerhebung, mitgeteilt haben, dass er, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber etwas mitzuteilen oder zuzustellen beabsichtige, dies gegenüber einem konkret bezeichneten Zustellungsbevollmächtigten bewirken solle. Diesen Vortrag der Beklagten (Bl. 55 d. A.) hat die Klägerin nicht bestritten. Weil der Geschäftsführer der Klägerin dieses Ansinnen nicht zurückgewiesen hat und die Beklagten daher darauf vertrauen durften, die Klägerin werde keine Zustellungen unter einer anderen Anschrift erwirken, sind die Beklagten befugt, sich nun auf den Zustellungsmangel zu berufen.

2. Die Klage war als unbegründet abzuweisen.

a) Die Klage ist nunmehr als in zulässiger Weise erhoben anzusehen, weil der anfängliche Zustellungsmangel im Verlauf des Rechtsstreits geheilt worden ist.

Die Klage ist durch die Zustellung unter der Anschrift €M. € , € X.€ zunächst nicht rechtshängig geworden.

Dieser Zustellungsmangel ist nachträglich geheilt worden, indem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht rügelos verhandelt haben (vgl. BGHZ 25,66 ff). Auch im Berufungsverfahren haben sie rügelos verhandelt und ausdrücklich die Klageabweisung beantragt.

b) Die Klage war als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin einen wirksamen Gesellschafterbeschluss über die Ausschließung der Beklagten nicht nachgewiesen hat. Eine Ausschließungsklage aus wichtigem Grund setzt voraus, dass die Gesellschafterversammlung rechtswirksam die Ausschließung des Gesellschafters beschlossen hat (BGH, ZIP 1999 S. 1843; Lutter in Lutter/Hommel-hoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rdnr. 60). Einen rechtswirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Ausschließung der Beklagten als Gesellschafter hat die Klägerin nicht dargetan. Die Klägerin nimmt Bezug auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. Januar 2012 über die Ausschließung beider Beklagter. Dieser Beschluss ist jedoch infolge eines Ladungsmangels nichtig. Soweit zu einer Gesellschafterversammlung nicht sämtliche in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen worden sind, führt dieser Einladungsmangel zur Beschlussnichtigkeit (§ 121 Abs. 3 AktG analog; vgl. auch OLG München GmbHR 2000, 486).

Die Beklagten haben erklärt (Bl. 58 d. A.), eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 31. Januar 2012 nicht erhalten zu haben. Die Klägerin hat bereits nicht mit konkretem Tatsachenvortrag behauptet, die Beklagten ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung eingeladen zu haben. Allerdings ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass sie die Beklagten allenfalls zur Gesellschafterversammlung am 31. Januar 2012 unter der Anschrift €M. € , € X.€ geladen haben könnte. Dadurch konnte eine ordnungsgemäße Einladung zur Gesellschafterversammlung jedoch nicht bewirkt werden.

Auch insoweit gilt: Dem Geschäftsführer der Klägerin war positiv bekannt, dass die Beklagten unter dieser Anschrift keine Wohnung hatten. Zudem hatten die Beklagten der Klägerin bereits durch ein Schreiben vom 11. November 2011 mitgeteilt, dass sie Herrn I. M. zur Sicherung des Schriftverkehrs in Bezug auf die Angelegenheiten der Klägerin eine Zustellungsvollmacht erteilt hatten.

Eine entsprechende Vollmacht wollen sie - unbestritten - dem Geschäftsführer der Klägerin im Dezember 2011 übergeben haben.

Damit ist dem Geschäftsführer eine verbindliche Zustellanschrift mitgeteilt worden (die dieser auch nicht zurückgewiesen hat), weshalb Einladungen zur Gesellschafterversammlung auf diesem Wege durchzuführen gewesen wären.

Unerheblich ist, dass es - wie die Klägerin behauptet - am Objekt €M. € , € X.€ einen Briefkasten und ein Klingelschild mit dem Namen der Beklagten geben mag. Da der Geschäftsführer der Klägerin eingeräumt hat, positiv gewusst zu haben, dass die Beklagten dort, als die streitgegenständlichen Zustellungen bewirkt werden sollten, nicht wohnten, konnte er dort Zustellungen nicht wirksam veranlassen.

c) Darauf, dass die Anschrift €M. € , € X.€ als Wohnanschrift der Beklagten in der Gesellschafterliste bezeichnet ist, kann sich die Klägerin nicht berufen.

Zwar ist anlässlich der notariellen Beurkundung des Anteilsübertragungsvertrages am 16. April 2010 die Erklärung der Beklagten, sie seien ebenso wie die Anteilsverkäuferin E. S. (Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin) in der €M. € , € X.€ wohnhaft, aufgenommen worden. Indes enthält die notarielle Urkunde auch die Erklärung, die Beklagten seien der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig, weshalb eine Dolmetscherin hinzugezogen worden sei, jedoch erst nachdem die Erklärungen zur Wohnanschrift aufgenommen worden waren. Ob den Beklagten somit die Angaben zur Wohnanschrift tatsächlich bekannt gemacht worden sind, lässt sich daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

Im Übrigen ist später jedenfalls eine neue Zustellanschrift vereinbart worden.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.






OLG Celle:
Urteil v. 24.09.2013
Az: 9 U 69/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a1eea128faac/OLG-Celle_Urteil_vom_24-September-2013_Az_9-U-69-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share