Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2006
Aktenzeichen: AnwZ(B) 115/05

(BGH: Beschluss v. 18.10.2006, Az.: AnwZ(B) 115/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. November 2005 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist damit gegenstandslos.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht K. und beim Landgericht S. zugelassen. Mit Verfügung vom 4. April 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung unter Berufung auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Die Antragstellerin hat die Zwei-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) versäumt. Der angefochtene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs wurde sowohl dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als auch deren Betreuer am 24. November 2005 zugestellt. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 8. Dezember 2005 ab. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel jedoch erst mit Schreiben vom 12. Dezember 2005, eingegangen am folgenden Tag, eingelegt.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann der Antragstellerin nicht gewährt werden. Der erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 gestellte Wiedereinsetzungsantrag war seinerseits verspätet. Er hätte gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gestellt werden müssen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 15. August 2000 - AnwZ(B) 40/00, BRAK-Mitt. 2000, 305 unter II; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 1998 - AnwZ(B) 22/98, nicht veröffentlicht; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 40 Rdnr. 56; vgl. auch BGHZ 150, 390, 392). Diese Frist ist hier jedenfalls mit der Kenntnis der Antragstellerin von der Fristversäumung in Gang gesetzt worden. Die Verfristung ihres persönlich eingelegten Rechtsmittels war der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen im Schreiben an ihren Verfahrensbevollmächtigten vom 19. April 2006 (GA III, 126) bewusst geworden, als sie selbst am 23. Dezember 2005 in die Hauptakten des vorinstanzlichen Verfahrens Einsicht genommen hatte (GA II, 441). Zur Akteneinsicht hatte sich die Antragstellerin, wie sie in dem genannten Schreiben selbst ausführt, veranlasst gesehen, nachdem sie von der Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs am 20. Dezember 2005 auf eine mögliche Verfristung ihres Rechtsmittels und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung aufmerksam gemacht worden war. Die Antragstellerin hätte deshalb spätestens zwei Wochen nach der am 23. Dezember 2005 erfolgten Akteneinsicht und nicht erst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Mai 2006 Wiedereinsetzung beantragen müssen.

3. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

4. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde ist gegenstandslos, weil die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin aus den vorstehend dargelegten Gründen Bestandskraft erlangt.

Terno Basdorf Ernemann Frellesen Wosgien Kappelhoff Martini Vorinstanzen:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2005 - AGH 20/03 (I) -






BGH:
Beschluss v. 18.10.2006
Az: AnwZ(B) 115/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a185869452ed/BGH_Beschluss_vom_18-Oktober-2006_Az_AnwZB-115-05


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 18.10.2006, Az.: AnwZ(B) 115/05] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 16:36 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011, Az.: 4b O 11/10 U.LAG Köln, Beschluss vom 23. Januar 2004, Az.: 6 (11) Ta 426/03LG Bochum, Urteil vom 11. August 2010, Az.: I-13 O 119/10BPatG, Beschluss vom 13. November 2008, Az.: 2 Ni 58/05LG Hagen, Beschluss vom 17. März 2000, Az.: 41 Qs 18/00AG Frankfurt am Main, Urteil vom 29. Mai 2009, Az.: 30 C 374/08 - 71BGH, Beschluss vom 25. September 2013, Az.: AnwZ (Brfg) 52/12BPatG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: 19 W (pat) 312/04BGH, Urteil vom 1. April 2014, Az.: X ZR 31/11OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2006, Az.: I-10 W 43/06