Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 1. Oktober 2010
Aktenzeichen: 20 U 126/09

(OLG Köln: Urteil v. 01.10.2010, Az.: 20 U 126/09)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juni 2009 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 114/08 - wird, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz ("Rürup-Rente") zugrunde liegen, in Anspruch. Die Klauseln beschäftigen sich mit der Kündigung, mit der Beitragsfreistellung und mit der Fortführung der Versicherung als beitragsfreie Versicherung.

Der Text der Klauseln lautet vollständig:

§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen

- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres

- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.

Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert. Bei einer Kündigung nach dem ersten Versicherungsjahr wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt. Eine Auszahlung der Rückvergütung erfolgt nicht.

Beitragsfreistellung

(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3). Bei einer Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert.

Beitragsfreie Versicherung

(3) Sofern das Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung den Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat, wird es bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt, anderenfalls erlischt die Versicherung. Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das dann vorhandene Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten und - für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen - Risikobeiträge entnommen. Dies kann - bei ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten - dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist oder den Mindestbetrag von EUR 250 unterschreitet. In diesen Fällen erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen. Die B. wird Sie jedoch rechtzeitig darauf hinweisen.

Die Kündigung und die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung sind mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Rente zur Verfügung.

Beitragsrückzahlung

(4) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.

Der Kläger hält wesentliche Teile der Klauseln in § 18 AVB für intransparent. Da bei Verträgen nach dem Alterseinkünftegesetz die Kündigung (und als deren Folge die Auszahlung des Rückkaufswertes) ausgeschlossen sei, werde der Versicherungsnehmer schon durch die Überschrift des § 18 AVB getäuscht, da diese suggeriere, es bestehe ein Kündigungsrecht. Dieser Fehler werde durch den einleitenden Satz " Sie können die Versicherung schriftlich kündigen" aufrechterhalten. Es werde auch die Erwartung erweckt, im Falle einer Kündigung erfolge eine Auszahlung des Rückkaufswertes. Die insoweit beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer hervorgerufene Fehlvorstellung werde auch durch die nachfolgenden Sätze nicht beseitigt.

Inhaltlich ungemessen sind nach Auffassung des Klägers § 18 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVB. Hierdurch werde unzulässig in das unabdingbare Recht des Versicherungsnehmers auf Kündigung und Prämienfreistellung eingegriffen. Einschränkungen des Rechts auf Prämienfreistellung durch die Vereinbarung von Mindestwerten seien nur dann erlaubt, wenn bei Nichterreichen des Mindestbetrags der Rückkaufswert erstattet werde (§ 174 Abs. 1 VVG a.F.). Die Auszahlung eines Rückkaufswertes sei hier jedoch ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AVB). Gleiches - nämlich inhaltliche Unangemessenheit - gelte für § 18 Abs. 3 AVB, soweit dort geregelt sei, dass die Versicherung erlösche, soweit ein Mindestbetrag von 250,- € nicht erreicht bzw. während der Versicherungsdauer unterschritten werde.

Der Kläger hat die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2008 - verbunden mit einer Kostenrechnung über 1.085,04 € - abgemahnt; die Beklagte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Der Kläger hält deswegen eine Wiederholungsgefahr für gegeben und hat in erster Instanz beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (sog. "Rürup-Verträgen") mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen

- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres

- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.

Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert. Bei einer Kündigung nach dem ersten Versicherungsjahr wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt…

Beitragsfreistellung

(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3). Bei einer Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert.

Beitragsfreie Versicherung

(3) Sofern das Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung den Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat, wird es bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt, anderenfalls erlischt die Versicherung. Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das dann vorhandene Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten und für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen - Risikobeiträge entnommen. Dies kann - bei ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten - dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist oder den Mindestbetrag von EUR 250 unterschreitet. In diesen Fällen erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen…

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, zur Erstattung der auf seiner Seite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.085,04 an ihn zu zahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 5. Juni 2008.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die beanstandeten Klauseln nur in der Zeit von Januar 2005 bis August 2006 verwendet zu haben; seit 1. Januar 2008 würden im Neugeschäft völlig neu gefasste Bedingungen verwendet. Sie habe zudem (insoweit unstreitig) in einer Presseerklärung vom 8. September 2008 mitgeteilt, dass sie auf einen Mindestbeitrag bei der Beitragsfreistellung verzichte. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, es fehle an einer Wiederholungsgefahr.

Im übrigen hält sie die beanstandeten Klauseln für wirksam. Die Kündigungsregelung sei hinreichend transparent; die Rechtsfolgen der Kündigung (insbesondere der Ausschluss der Erstattung eines Rückkaufswertes) seien im Text deutlich aufgeführt. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei die Lektüre des gesamten Textes zumutbar. Die Klauseln seien auch inhaltlich nicht unangemessen. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass in § 18 Abs. 3 AVB ein Mindestbetrag für eine beitragsfreie Versicherung vorgesehen sei. Dies sei grundsätzlich gesetzlich erlaubt. Dass bei Nichterreichen des Mindestbetrages kein Rückkaufswert erstattet werde, sei Folge der steuergesetzlichen Vorgaben. Dem Versicherungsnehmer bleibe ein Steuervorteil, der ihn veranlasse, versicherungsrechtlich gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Juni 2009, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich Berufung des Klägers.

Die Beklagte hat unter dem 14. September 2009 folgende Unterlassungserklärung abgegeben:

"Die B. verpflichtet sich gegenüber der Verbraucherzentrale

1. es beim Abschluss von fondsgebundenen Rentenversicherungen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (sog. "Rürup-Verträge") mit Verbrauchern zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klauseln zu berufen, wobei nur die fett gedruckten Worte von dieser Verpflichtung umfasst sind, während die mager gedruckten Worte nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit aufgeführt sind, aber von der Verpflichtung nicht erfasst werden:

"§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1) […]

Bei einer Kündigung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert. Bei einer Kündigung nach dem ersten Versicherungsjahr wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt […]

Beitragsfreistellung

(2) […] Bei einer Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen ohne Wert.

Beitragsfreie Versicherung

(3) Sofern das Fondsvermögen zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung den Mindestbetrag von EUR 250 erreicht hat, wird es bis zum Beginn der flexiblen Leistungsphase als beitragsfreie Versicherung weitergeführt, anderenfalls erlischt die Versicherung. […] Dies kann - bei ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten - dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist oder den Mindestbetrag von EUR 250 unterschreitet. […]"

2. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Nr. 1 wird die B. eine

Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro

an die Verbraucherzentrale zahlen.

3. Da die B. nicht zur Abgabe dieser Unterlassungserklärung rechtlich verpflichtet war, erstattet sie der Verbraucherzentrale keine im Zusammenhang mit dieser Unterlassungserklärung angefallenen Rechtsverfolgungskosten."

Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Der Kläger steht weiterhin auf dem Standpunkt, die Regelungen über die Kündigung seien mehrdeutig, irreführend und intransparent. Tatsächlich bestehe kein Kündigungsrecht; dieses sei bei Rürup-Verträgen "vertraglich und gesetzlich" ausgeschlossen. Die Beklagte dürfe ein Kündigungsrecht daher auch nicht wie hier in dem beanstandeten § 18 der AVB geschehen - versprechen. Der Beklagten könne auch nicht erlaubt sein, eine tatsächlich erklärte Kündigung in eine Prämienfreistellung umzuwandeln. Die Beklagte habe klar und deutlich regeln müssen, dass ein Kündigungsrecht nicht bestehe. Mit der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages verbinde der durchschnittliche Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag gegen Zahlung des Rückkaufswertes zu beenden (Beweis: demoskopisches Sachverständigengutachten unter Auswertung einer Meinungsumfrage). Dass es ein solches Recht gebe, lege die Überschrift von § 18 AVB nahe. Erst im Text werde darauf hingewiesen, dass eine Rückvergütung nicht erfolge; es könne aber nicht erwartet werden, dass ein Versicherungsnehmer den gesamten Text lese. Dem Versicherungsnehmer würden die wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich vor Augen geführt; ihm werde nicht verständlich gemacht, dass ein Kündigungsrecht mit den erwarteten Folgen nicht bestehe. Die Kündigungsklausel sei auch mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Gesetzgeber habe mit § 165 Abs. 3 VVG a.F. Altersvorsorgeverträge vom Kündigungsrecht ausschließen wollen; das müsse auch die Beklagte hinnehmen und dürfe kein Kündigungsrecht versprechen. Stattdessen wolle die Beklagte gezielt Fehlvorstellungen hervorrufen und bei den Versicherten den Eindruck erwecken, sie könnten im Notfall auf das Angesparte zurückgreifen. Richtigerweise hätte die Beklagte den Nachteil der fehlenden Kündigungsmöglichkeit herausstellen müssen, um den Versicherungsnehmern vor Vertragsabschluss eine klare Entscheidungsgrundlage zu liefern.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, vertritt der Kläger den Standpunkt, die Klage sei auch insoweit begründet gewesen. Eine Wiederholungsgefahr habe bis zum Zeitpunkt der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bestanden. Die Regelungen selbst seien inhaltlich unangemessen, weil ein Versicherungsnehmer insoweit trotz erbrachter Prämien keinerlei Gegenleistung erhalte. Unerheblich sei der Verwaltungsaufwand der Beklagten. Nach § 174 Abs. 1 VVG a.F. habe die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nur dann vom Erreichen einer Mindestversicherungssumme oder einer Mindestrente abhängig gemacht werden dürfen, wenn anderenfalls ein Rückkaufswert erstattet werde. Letzteres sei hier aber gerade nicht der Fall. Entsprechendes gelte für das Erlöschen der Versicherung bei Kündigung oder Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr.

Der Kläger beantragt nunmehr.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 2009 (Geschäfts-Nr. 26 O 114/08) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Verträgen über eine Basisversorgung nach dem Alterseinkünftegesetz (sog. "Rürup-Verträgen") mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

§ 18 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen€

Kündigung und Auszahlung der Rückvergütung

(1) Sie können die Versicherung schriftlich kündigen

- jederzeit zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres

- innerhalb eines Versicherungsjahres mit Frist von drei Monaten auf den Fälligkeitstermin der Beitragszahlung, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres.

… Bei einer Kündigung … wird die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3 umgewandelt…

Beitragsfreistellung

(2) Anstelle einer Kündigung nach Abs. 1 können Sie unter Beachtung der dort genannten Termine und Fristen schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von der künftigen Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (beitragsfreie Versicherung gemäß Abs. 3).

Beitragsfreie Versicherung

(3) … Zu Beginn der flexiblen Leistungsphase wird das dann vorhandene Fondsvermögen verrentet. Bis dahin werden weiterhin Kosten und für eventuell eingeschlossene Zusatzversicherungen - Risikobeiträge entnommen. Dies kann - bei ungünstiger Entwicklung der Werte der Anteileinheiten - dazu führen, dass das Fondsvermögen vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer aufgebraucht ist … In diesem Fall erlischt die Versicherung inklusive eventuell eingeschlossener Zusatzversicherungen.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, zur Erstattung der auf seiner Seite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.085,04 an ihn zu zahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 5. Juni 2008.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat, soweit der Rechtsstreit nicht durch übereinstimmende Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt ist, in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Unterlassung der Weiterverwendung von § 18 Abs. 1 AVB in dem nunmehr noch beantragten Umfang verlangen. Die dort getroffenen Regelungen über das Recht zur ordentlichen Kündigung sowie über die Folgen einer solchen Kündigung sind wirksam.

Es liegt, kein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (zuletzt etwa BGH, VersR 2008, 816; VersR 2009, 1622). Dem wird § 18 Abs. 1 AVB gerecht:

Nach der Überschrift zu § 18 Abs. 1 VVG regelt die Klausel die Kündigung und die Auszahlung der Rückvergütung. Diese Überschrift ist für sich genommen verständlich; sie kennzeichnet lediglich wertneutral und schlagwortartig den zu erwartenden Inhalt der nachfolgenden Regelungen und weckt entgegen der unzutreffenden Auffassung des Klägers nicht die Erwartung, es würden im Nachfolgenden nunmehr die üblichen Folgen einer Kündigung (Erlöschen des Vertrags, Rückerstattung erbrachter Leistungen) geregelt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer ist sich vielmehr bewusst, dass er nicht eine "übliche" fondsgebundene Lebens-/Rentenversicherung abschließt, sondern einen "Rürup-Vertrag", bei dem steuerrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Gerade das Erlangen von Steuervorteilen ist ein wesentlicher Grund für den Abschluss eines derartigen Vertrages. Von daher muss ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer von vornherein auch mit versicherungsvertraglichen Sonderregelungen rechnen. Schon deswegen ist die Erwartungshaltung vorliegend eine andere; auf den (im übrigen rechtlich zweifelhaften) Beweisantritt auf Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur allgemeinen Erwartungshaltung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung hinsichtlich der Kündigungsfolgen kommt es nicht an.

Im nachfolgenden, kurzen Text des § 18 Abs. 1 AVB (dessen vollständige Lektüre von einem verständigen Versicherungsnehmer erwarten kann) ist klar und unmissverständlich erklärt, welche Folgen eine ordentliche Kündigung im konkreten Fall hat, nämlich dass sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt und dass eine Rückvergütung nicht erfolgt. Das ist in jeder Hinsicht deutlich und nicht misszuverstehen. Dem Versicherungsnehmer wird der mit dieser Regelung verbundene wirtschaftliche Nachteil auch verständlich erläutert: Er kann sich nicht ganz vom Vertrag lösen, sondern er kann ihn nur "ruhen" lassen; und er kann nicht erwarten, dass er mit der Kündigung sogleich eine Leistung von der Versicherung erhält.

Zwar führt die Regelung in § 18 Abs. 1 AVB - die Folge des Umstandes ist, dass eine steuerliche Vergünstigung [Absetzen der Beiträge als Sonderausgaben] nur möglich ist, wenn die versprochene Leistung (u.a.) nicht kapitalisierbar ist und kein Anspruch auf Auszahlungen besteht; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG - faktisch dazu, dass eine Kündigung wie eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung behandelt wird, also keine weitergehenden Rechtswirkungen hat. Dies hätte auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden können, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wird. Zwingend und unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebotes notwendig ist dies jedoch nicht, soweit die Kündigungsklauseln in verständlicher Weise die besonderen Folgen einer ordentlichen Kündigung bei "Rürup-Versicherungsverträgen" hiervorheben. Das ist hier der Fall.

Die Regelung in § 18 Abs. 1 VVG verstößt auch nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zwar finden nach § 165 Abs. 3 VVG dessen Absätze 1 und 2 (die das grundsätzlich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abdingbare Recht zur ordentlichen Kündigung regeln) "keine Anwendung" auf einen für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag. Das ist aber kein zwingendes Recht. Ein Versicherer ist nicht gehindert, dem Versicherungsnehmer gleichwohl ein Recht zur ordentlichen Kündigung einzuräumen; er muss allenfalls darauf achten, dass dies nicht steuerschädlich ausgestaltet ist. So ist die Beklagte hier verfahren. Für die Annahme, die Regelung in § 18 Abs. 1 AVB verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 165 Abs. 3 VVG, besteht daher kein Anlass.

2.

Der Kläger verlangt weiterhin die Unterlassung der Verwendung auch der Absätze 2 und 3 des § 18 AVB, soweit sie nicht von der Unterlassungserklärung erfasst sind. Gründe sind hierfür allerdings nicht angeführt. Zu den zunächst beanstandeten Teilregelungen hat die Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben. Was unter Außerachtlassung jener Regelungsbestandteile - an dem verbleibenden Text, der für sich genommen noch einen sinnvollen Regelungsgehalt hat, zu beanstanden sein soll, legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat die Beklagte die Kosten zu tragen.

1.

Nicht fernliegend ist bereits die Annahme, die Beklagte habe sich mit der erst im Berufungsrechtszug abgegebenen Teil-Unterlassungserklärung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben und habe deshalb die Kosten zu übernehmen. Insoweit gibt es zwar keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a, Rn. 25). Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass die Beklagte sich erst in der Rechtsmittelinstanz zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bereit gefunden hat, obwohl sie nach eigener Darstellung an den maßgebenden Klauseln bereits seit Längerem nicht mehr festhält und dies auch schon in einer Presseerklärung im September 2008 - also kurz nach Klagezustellung - kundgetan hat. Dann erscheint es wenig verständlich, warum sie nicht schon vorprozessual oder wenigstens mit der Klageerwiderung eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hat. Sie hat mit dieser Vorgehensweise unnötig Prozesskosten verursacht, was nach Auffassung des Senats durchaus im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu ihren Lasten berücksichtigt werden kann. Letztlich kommt es darauf aber nicht an.

b)

Die Beklagte hat die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten jedenfalls deshalb zu tragen, weil die Unterlassungsklage insoweit Erfolg gehabt hätte.

Die Wiederholungsgefahr ist erst durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung unter dem 14. September 2009 weggefallen (zu diesem Erfordernis etwa: BGH, NJW 2002, 2386; Palandt-Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1 UKlaG, Rn. 8). Weder reichen zur Beseitigung einer Wiederholungsgefahr Erklärungen in einer Pressemitteilung noch der Umstand, dass die Bedingungen nach der Behauptung der Beklagten nicht mehr verwendet werden, aus.

Die entsprechenden Regelungen stellen eine unangemessene Benachteiligung und zugleich einen Verstoß gegen die halbzwingende (vgl. § 178 Abs. 2 VVG a. F.) Bestimmung des § 174 Abs. 1 VVG a. F. dar. Nach dessen Satz 1 kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Der Versicherer hat anderenfalls nach Satz 2 den Rückkaufswert zu erstatten.

Gegen diese Bestimmung verstößt die Beklagte, wenn sie für den Fall der Beitragsfreistellung im ersten Versicherungsjahr (und gleichermaßen für den Fall der Kündigung, denn diese hat hier die gleichen Wirkungen wie eine Beitragsfreistellung) ein Erlöschen der Versicherung vorsieht (§ 18 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 AVB). § 174 Abs. 1 Satz 1 VVG macht das Umwandlungsrecht des Versicherungsnehmers nicht davon abhängig, dass eine gewisse Mindestlaufzeit erreicht ist, sondern nur davon, dass eine vereinbarte Mindestversicherungssumme oder eine Mindestrente erreicht ist.

Grundsätzlich zulässig wäre zwar eine Regelung, wonach die Versicherung (nach Kündigung oder Beitragsfreistellung) erlischt, sofern das Fondsvermögen einen Mindestbetrag von 250,- Euro nicht erreicht (§ 18 Abs. 3 AVB). Diese Regelung verstößt aber ebenfalls gegen § 174 Abs. 1 VVG, weil dem Versicherungsnehmer wegen der Besonderheiten des Rürup-Vertrages nach den Versicherungsbedingungen kein Rückkaufswert erstattet werden kann. Darüber kann sich die Beklagte nicht mit dem Argument hinwegsetzen, der Versicherungsnehmer erhalte steuerliche Vorteile. Das ändert nichts an der halbzwingenden Bestimmung des § 174 Abs. 1 VVG, den der Gesetzgeber nicht geändert hat. Eine Versicherung muss ihr Produkt so anpassen, dass es mit den gesetzlichen Bestimmungen (mögen diese auch "unflexibel" sein) im Einklang steht.

IV.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die durch die vorgerichtliche Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Durchführung der Abmahnung der Beklagten verursacht worden sind. Grundsätzlich besteht zwar ein Kostenerstattungsanspruch nach § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wenn die Abmahnung jedenfalls zum Teil berechtigt war. Das umfasst jedoch nicht notwendig die Kosten für einen eingeschalteten Anwalt, der die Abmahnung formuliert. Solche Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn dessen Einschaltung notwendig war. Daran fehlt es, wenn der Abmahnende selbst über hinreichende Sachkunde verfügt. Vom Bestehen einer solchen Sachkunde jedenfalls zur Bearbeitung durchschnittlich schwieriger Fallgestaltungen ist bei anspruchsberechtigten Stellen im Sinne von §§ 3, 3 a UKlaG indes auszugehen (BT-Drucks. 15/1187, S. 25; KG KGR 2006, 155). Dies gilt auch für Verbände, die - wie hier der Kläger - in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG eingetragen sind. Diese sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln und müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, durchschnittlich schwierige Verstöße etwa gegen §§ 307-309 BGB zu verfolgen (BGH, VersR 2009, 374). Ihnen steht es anders als gewerblichen Unternehmen - nicht frei, wie sie sich intern organisieren. Sie müssen, um den ihnen vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben gerecht werden zu können, über eine Ausstattung verfügen, die sie in den Stand versetzt, typische und durchschnittlich schwierige Gesetzesverstöße zu erkennen und zu verfolgen (BGH, aaO; ebenso ausdrücklich auch OLG Hamburg, Urt. v. 27. Juli 2010 - 9 U 235/09 -, das nur deswegen die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten ausnahmsweise bejaht hat, weil es sich im zu entscheidenden Fall "offenkundig um eine schwierige Materie" gehandelt hat; UA 20). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, personell unterbesetzt zu sein und lediglich wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - nur wenige, in Teilzeit tätige und zudem eher schlecht bezahlte Juristinnen zu beschäftigen.

Der vorliegende Fall weist keinen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Die gerügten Verstöße waren - führt man sie auf den wesentlichen Kern zurück - leicht zu erfassen; eine Abmahnung hätte daher mit einem allenfalls durchschnittlichen Aufwand auch von Mitarbeitern des Klägers verfasst werden können. Damit scheidet ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten aus.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz, 91 a Abs. 1 ZPO. Der Senat hält im Rahmen der zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung eine Aufhebung der Kosten gegeneinander für angemessen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit die Entscheidung zu Lasten des Klägers geht, sind nach Auffassung des Senats keine rechtsgrundsätzlichen Fragen angesprochen. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung liegt nicht vor. Das gilt auch, soweit es um die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für eine Abmahnung gilt, denn der Senat geht von den gleichen Rechtsgrundsätzen aus, die auch das OLG Hamburg (aaO) aufgestellt hat. Soweit im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO rechtlich problematische Fragen angesprochen worden sind, scheidet eine Rechtsmittelzulassung schon deshalb aus, weil es nicht Zweck jener Entscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 422).

Berufungsstreitwert:

bis 5. August 2009: 25.000,- €

ab 6. August 2009: 12.500,- €






OLG Köln:
Urteil v. 01.10.2010
Az: 20 U 126/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/a17b2b0ae1f0/OLG-Koeln_Urteil_vom_1-Oktober-2010_Az_20-U-126-09




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