Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juli 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 244/00

(BPatG: Beschluss v. 10.07.2002, Az.: 26 W (pat) 244/00)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2000 aufgehoben.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Dienstleistungen

"Organisation, Durchführung und Vermittlung von Hotel-Urlaub sowie weiteren touristischen Leistungen und Teilleistungen; Beratung und Unterstützung von sowie Kooperation mit Partnerunternehmen bei Gestaltung, Angebot und Vertrieb solcher Dienstleistungen; Vermittlung und Verkauf touristischer Zubehörartikel"

angemeldete Wortmarke URLAUB DIREKT - das Original .

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge werde vom Verkehr i.S.v. "unkomplizierter Urlaub" bzw "Urlaub ohne Verzögerungen" verstanden und damit nur als werbeüblicher, unmittelbar beschreibender Hinweis dahingehend gewertet werden, dass die so gekennzeichneten Dienstleistungen dazu bestimmt seien, einen unkomplizierten Urlaub zu bieten oder zu fördern. Die angemeldete Bezeichnung sei nicht mehrdeutig und bedürfe, um als beschreibende Angabe verstanden zu werden, keiner analysierenden Betrachtung. Eine die Unterscheidungskraft begründende Eigenart weise sie auch nicht auf. Der weitere Markenteil "das Original" besitze ebenfalls keinerlei Unterscheidungskraft, weil der Verkehr ihn nur als Hinweis auf einen möglichen Initiator des Dienstleistungskonzepts verstehen werde.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei nur insgesamt auf das Vorliegen von Schutzhindernissen zu prüfen. Aber auch der Markenbestandteil "URLAUB DIREKT" sei für sich gesehen schutzfähig, weil er für die beanspruchten Dienstleistungen wegen seiner Mehrdeutigkeit nicht glatt beschreibend sei, wie bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 4. April 2000 festgestellt habe. Vorstellbar seien Bedeutungen wie "ohne weitere Verzögerungen anzutretende Ferien", "Reise ohne Zwischenaufenthalt", "sofortige Reservierung ohne Warten auf eine Bestätigung", "unmittelbare Buchungsmöglichkeit telefonisch oder per Computer". Auch der weitere Markenteil "das Original" sei nicht eindeutig dienstleistungsbeschreibend, weil er u.a. die Bedeutungen "Urschrift", "Urbild", "Vorlage", "Urtext", aber auch "eigentümlicher Mensch" habe.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2000 aufzuheben.

II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke für die beanspruchten Dienstleistungen stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Bei der angemeldeten Wortfolge "URLAUB DIREKT - das Original" handelt es sich nicht um eine Angabe, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder anderer Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann. Ein Schutzhindernis i.S.d. der genannten Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Marke in ihrer Gesamtheit (BGH BlPMZ 201, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) für die Dienstleistungen, die Gegenstand der Zurückweisung sind, als eindeutige, konkret beschreibende Sachaussage dienen kann (BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; GRUR 2000, 231 - FÜNFER) und sie darüber hinaus entweder bereits als solche benutzt wird oder eine Benutzung als Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH). Zur Bezeichnung von Waren- bzw. Dienstleistungsmerkmalen sind dabei nur solche Angaben geeignet, die für den umworbenen Abnehmerkreis irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen konkret und eindeutig beschreiben (BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU; GRUR 2000, 231 - FÜNFER).

Der angemeldeten Bezeichnung, insbesondere ihrem Bestandteil "URLAUB DI-REKT", fehlt es bereits an der erforderlichen Eindeutigkeit und Konkretheit. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 13.12.2000 im Verfahren 26 W (pat) 163/00 bezüglich der seinerzeit angemeldeten Wortmarke "Urlaub direkt" folgendes festgestellt:

"Selbst wenn ... davon ausgegangen wird, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortkombination im Sinne von "Urlaub ohne Umweg", "Urlaub ohne Verzögerungen" oder "Urlaub ohne weitere Vermittlung" versteht, sagen diese möglichen Deutungen nichts Konkretes darüber aus, durch welche besonderen Merkmale sich die unter dieser Gesamtbezeichnung angebotenen Waren und Dienstleistungen konkret auszeichnen. ... Dies gilt auch für die Dienstleistung "Veranstaltung von Reisen", denn auch insoweit ist nicht ersichtlich, welche Art von (Urlaubs-) Reisen unter welchen Bedingungen unter "Urlaub direkt" angeboten werden. Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden."

An dieser Beurteilung wird festgehalten. Eine vom erkennenden Senat zur Feststellung der aktuellen Verwendung der Bezeichnung "Urlaub direkt" durchgeführte nochmalige Recherche hat keine beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung für die vom Anmelder beanspruchten Dienstleistungen ohne weitere konkretisierende Zusätze ergeben. Sie ist nach Überzeugung des Senats auch nicht zu erwarten, weil erst durch die Hinzufügung solcher konkretisierenden Zusätze für den Verkehr eindeutig klargestellt werden kann, was die Bezeichnung "Urlaub direkt" sachlich zum Ausdruck bringen soll. Ohne die entsprechenden verdeutlichenden Zusätze bleibt für die mit der angemeldeten Bezeichnung konfrontierten Verkehrskreise insbesondere unklar, ob mit "Urlaub direkt" ein direkter Weg in den Urlaub, z.B. ohne Umwege oder Umsteigen, eine direkte Buchung beim Veranstalter der Reise, z.B. ohne Zwischenschaltung eines Reisebüros, oder eine Buchung unter Nutzung direkter Kommunikationsmöglichkeiten, z.B. via Telefon, Telefax oder Internet, gemeint ist. Auch der weitere Markenbestandteil "das Original" ist nicht geeignet, die erforderliche Konkretisierung herbeizuführen, weil auch er nichts über die konkrete Art oder Beschaffenheit der Dienstleistungen aussagt.

Der angemeldeten Marke fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer im Inland geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2000, 722 - LOGO). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an deren Unterscheidungskraft gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Insbesondere die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhalt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (BGH MarkenR 2001, 209 - Test it.).

Da es sich bei der angemeldeten Wortfolge, wie im Rahmen der Begründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt wurde, nicht um eine Angabe handelt, die zur konkreten und eindeutigen Bezeichnung von Merkmalen der von der Anmelderin beanspruchten Waren dienen kann, würde eine Zurückweisung der Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach den vom BGH aufgezeigten Grundsätzen nur unter der Voraussetzung in Betracht kommen, dass es sich bei der Bezeichnung "URLAUB DIREKT - das Original" um eine im Verkehr geläufige Angabe handelte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil die ergänzenden Ermittlungen des Senats unter Einbeziehung des Internets ergeben haben, dass die angemeldete Wortfolge ohne klarstellende Zusätze zur Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen und auch sonst bisher nicht gebräuchlich ist und weil ihr wegen der bereits dargelegten Interpretationsfähigkeit zumindest das erforderliche Minimum einer betriebskennzeichnenden Eigenart nicht abgesprochen werden kann. Deshalb kann auch die auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützte Zurückweisung der Anmeldung keinen Bestand haben.

Für das Vorliegen eines der weiteren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG fehlt es ebenfalls an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.

Kraft Eder Reker Na






BPatG:
Beschluss v. 10.07.2002
Az: 26 W (pat) 244/00


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