Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. September 2000
Aktenzeichen: 28 W (pat) 207/00

(BPatG: Beschluss v. 20.09.2000, Az.: 28 W (pat) 207/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 aufgehoben.

Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Angemeldet für Waren der Klassen 29 und 30 ist die Marke 398 67 817.0 Käseschnecke Die Markenstelle hat durch Beschluß vom 22. Mai 2000 die Erinnerung der Anmelderin teilweise zurückgewiesen, in dem sie die Eintragung für die Waren "Käse und Käsezubereitungen" versagt hat. Der Beschluß endet wie folgt:

Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben und beantragt, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Marke zur Eintragung zuzulassen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist nach §§ 66, 107 MarkenG statthaft, weil sie sich gegen eine mit "Beschluß" überschriebene Entscheidung einer Markenstelle des Deutschen Patent - und Markenamts richtet, die zum Nachteil der Anmelderin ergangen ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Verfahren vor dem Amt an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG).

Der 30. wie auch der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenate) des Bundespatentgerichtes waren in mehreren Verfahren (30 W (pat) 157/96; 24 W (pat) 125/97; 30 W (pat) 193/97) mit gleichgelagerten Fällen befaßt. Dort ging es ebenfalls um eine mit "Beschluß" überschriebene Entscheidung einer Markenstelle, die zum Nachteil der Beschwerdeführer ergangen war und am Ende oberhalb des maschinenschriftlich angegebenen Verfasser die Unterschrift einer anderen Person mit dem Zusatz "i.V." enthielt.

Mit den oben genannten Entscheidungen haben die Senate die entsprechenden Beschlüsse der Markenstellen aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patentamt zurückverwiesen. Zur Begründung heißt es im Beschluß des 30. Senats vom 3. Februar 1998 (30 W (pat) 193/97):

"...der Beschluß ist im Rechtssinne nicht unterschrieben. Beschlüsse des Deutschen Patentamts sind schriftlich auszufertigen (§ 61 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dies beinhaltet notwendigerweise, daß sie auch unterschrieben werden müssen (vgl Benkard/Schäfers, PatG und GmbG, 9. Aufl, PatG § 47 Rdn 5). Dem Unterschriftserfordernis ist nur dann genügt, wenn der Unterzeichner durch seine Unterschrift erkennen läßt, daß er auch die Verantwortung für den Inhalt der Entscheidung übernimmt. Das ist hier nicht der Fall, weil nicht deutlich wird, welcher Prüfer des Patentamtes die Entscheidung getroffen hat. Der maschinenschriftlich angegebene Verfasser (Regierungsrat z. A. Siering) hat ersichtlich den Beschluß nicht unterzeichnet. Die Unterschrift des Unterzeichnenden kann wegen des Zusatzes "i.V." nicht als ordnungsgemäße Unterschrift angesehen werden. Durch diesen Zusatz wird nämlich in allgemein üblicher Weise zum Ausdruck gebracht, daß die Unterschrift nur vertretungsweise, also für einen Fremden abgegeben werden soll. Bei der Beschlußfassung einer Markenstelle ist jedoch kein Raum für ein Vertretungs- oder Auftragsverhältnis. Die hier zuständige Markenstelle hat ein Prüfer wahrzunehmen (§ 56 Abs 2 MarkenG). Dieser ist allein und eigenverantwortlich für die Entscheidung zuständig. Ist er verhindert, den Beschluß, der bis zur Unterschrift stets nur ein Entwurf ist, zu unterschreiben, so kann dieser von seinem Vertreter im Amt nur eigenverantwortlich unterzeichnet werden. Der hier gewählte Zusatz "i.V." läßt dies nicht erkennen, sondern deutet nach allgemeinen Regeln zur Vertretung (vgl § 164 Abs 1 BGB) wie auch möglicherweise nach dem Willen des Unterzeichnenden darauf hin, daß er keine eigene Entscheidung treffen, sondern nur eine verwaltungsmäßige Fortführung des Verfahrens herbeiführen wollte. Ebenso wie bei Urteilen kann aber auch bei den Beschlüssen der Markenstelle nicht ein Vertreter für jemand anderen unterschreiben. § 315 Abs 1 Satz 2 ZPO ermöglicht es nur bei Kollegialgerichten, die Unterschrift eines verhinderten Richters entfallen zu lassen und durch einen entsprechenden Vermerk des Vorsitzenden bzw des ältesten Beisitzers zu ersetzen, wobei auch dann dessen Unterschrift nur den anzugebenden Verhinderungsgrund bestätigt und nicht etwa für den verhinderten Richter (im Sinn einer gesetzlichen Vertretung) unterzeichnet wird.

Da somit nicht feststeht, welche Person die Entscheidung im Rechtssinn erlassen hat, leidet der Beschluß an einem wesentlichen Mangel, so daß er aufzuheben ist und die Sache an das Deutsche Patentamt zurückverwiesen werden muß."

Diesen Überlegungen schließt sich der erkennende Senat für den vorliegenden Fall an.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, da dies angesichts des aufgezeigten Verfahrensfehlers der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 3 MarkenG).

Stoppel Martens Schrammprö






BPatG:
Beschluss v. 20.09.2000
Az: 28 W (pat) 207/00


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