Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 7. Oktober 1996
Aktenzeichen: 26 W 13/96

(OLG Köln: Beschluss v. 07.10.1996, Az.: 26 W 13/96)

Eine Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG findet nicht statt, wenn die Klage hinsichtlich des Hauptanspruchs zurückgenommen wird, bevor es zu einer Entscheidung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 1996 - 13 O 40/96 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch

im übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne

Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das

Landgericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG befugt, die

Streitwertfestsetzung gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Rheinbach

vom 4. Januar 1996 zu ändern. Eine Einschränkung der

Abänderungsbefugnis in dem von dem Beschwerdeführer angenommenen

Sinne ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu

entnehmen.

2. Eine Zusammenrechnung der Werte von Haupt- und Hilfsantrag

gemäß § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam im vorliegenden Fall schon deshalb

nicht in Betracht, weil der Hauptantrag, bevor es zu einer

Entscheidung im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 GKG kam,

zurückgenommen worden war. Der allein noch rechtshängige frühere

Hilfsantrag war damit im Zeitpunkt der Entscheidung zum Hauptantrag

geworden, womit es an einem Sachverhalt, der eine Zusammenrechnung

nach § 19 Abs.1 Satz 2 GKG rechtfertigen könnte, fehlt.

3. Schließlich hat das Landgericht zu Recht berücksichtigt, daß

es in dem vorliegenden Verfahren nicht um die Befriedigung, sondern

nur um die Sicherung eines Zahlungsanspruchs ging. Die Bewertung

des Sicherungsinteresses mit rd. 50% der Hauptforderung ist nicht

zu beanstanden. Anderweitige Angaben zum Streitwert in der

Antragsschrift, die auch von einer unzutreffenden Rechtsauffassung

beeinflußt gewesen sein mögen, waren weder für das Landgericht

bindend, noch boten sie einen sachlichen Anlaß, den Streitwert

abweichend von dem angefochtenen Beschluß festzusetzen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 25 Abs. 4

GKG






OLG Köln:
Beschluss v. 07.10.1996
Az: 26 W 13/96


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