Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2000 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 15 726 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 105 503 gelöscht worden ist.
Mit Beschluß vom 2. August 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 15 726 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 105 503 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 105 503 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Ströbele Guth Dr. Hacker Bb
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