Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 08. April 2003 und 10. Mai 2004 wirkungslos sind, soweit über dem Widerspruch aus der Marke 2 905 205 entschieden worden ist.
Nachdem in einem Erstbeschluß vom 08. April 2003 zunächst der Widerspruch aus der Marke 2 905 205 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluß vom 10. Mai 2004 diese Entscheidung insoweit aufgehoben und die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 2 905 205 angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems Sredl Bayer Na
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte