Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. April 2006
Aktenzeichen: KZR 35/05

(BGH: Beschluss v. 04.04.2006, Az.: KZR 35/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat am 4. April 2006 eine Entscheidung in dem Fall mit dem Aktenzeichen KZR 35/05 getroffen. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde jedoch abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als aussichtslos eingestuft. Die Rechtsfrage hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch erforderte sie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung des Landgerichts wurde damit bestätigt. Das Landgericht hatte entschieden, dass der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er in zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien Städte mit demokratisch legitimierten Vorständen vertreten war. Er hatte lediglich die jeweiligen Kreisverbände und ihre Vorsitzenden benannt, aber nicht belegt, dass die Vorstände demokratisch legitimiert waren. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hatte und die Beschwerde diesbezüglich auch keine Einwände ankündigte, bestätigte der Bundesgerichtshof die Ablehnung der Aufnahme des Klägers. Die Ablehnung stellte weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachteiligung dar. Der Nachweis einer demokratischen Organisierung in den Landkreisen und kreisfreien Städten wurde als geeignetes und erforderliches Kriterium zum Beleg eines landesweit hinreichend wirksamen politischen Jugendverbands angesehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 04.04.2006, Az: KZR 35/05


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die angefochtene Entscheidung wird durch die Erwägung des Landgerichts getragen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in zwei Dritteln aller Landkreise und kreisfreien Städte mit demokratisch legitimierten Vorständen vertreten sei; der Kläger habe nur die jeweiligen Kreisverbände und ihre Vorsitzenden benannt, aber nicht belegt, dass die jeweiligen Vorstände demokratisch legitimiert seien. Da das Berufungsgericht keine abweichenden Feststellungen getroffen hat und die Beschwerde insoweit auch keine Rügen ankündigt, hätte die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die betreffende satzungsmäßige Aufnahmevoraussetzung nicht erfüllt ist. Die (auch) hiermit begründete Ablehnung der Aufnahme des Klägers stellt weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung noch eine unbillige Benachteiligung dar. Gerade angesichts der Bedenken, die sich mit Rücksicht auf § 28 Abs. 9 Satz 3 BDSG gegen das Erfordernis des Nachweises einer bestimmten Mitgliederzahl ergeben, ist - wie nicht ernsthaft zweifelhaft ist und daher einer Klärung in einem Revisionsverfahren nicht bedarf - eine demokratisch organisierte Präsenz in den Landkreisen und kreisfreien Städten ein geeignetes und erforderliches Kriterium zum Beleg eines landesweit hinreichend wirksamen politischen Jugendverbands.

Streitwert: 70.000 €

Hirsch Ball Bornkamm Meier-Beck Strohn Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.12.2004 - 9 O 190/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.07.2005 - 11 U 13/05 (Kart) -






BGH:
Beschluss v. 04.04.2006
Az: KZR 35/05


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